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Frage geschrieben am 20.08.2010 13:27:38

Zeitarbeit behält Lohn ein-Besteht auf Zahlung per Verrechnungsscheck

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1748
Guten Tag,
ich bitte um Antwort auf folgenden Vorfall:
Bei Zeitarbeit angestellter AN erkrankt am 27.07 und ist fortan AU.
Eine Kündigung zum 31.08 wird ebenfalls fristgerecht durch den AN vorgenommen.
AN reicht AU Bescheinigungen immer fristgerecht ein/ Auf Wunsch des AG reicht er sogar nochmal Duplikate per Einschreiben ein.

AG zweifelt an AU und verweist den AN an das MDK(20.08.2010 Untersuchung)
Der Arzt der MDK stellt seinerseits eine AU bis zum 31.08 fest und beseitigt so jeden Zweifel.
Laut Arbeitsvertrag -Zitat:"Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Ende des Kalendermonats u. liegt aus buchungstech.Gründen zum 20. d Folgemonats vor"-Sollte zum 20.08 das Gehalt vom Juli ( in dem ja bis zum 27.07 keine Krankheit vorlag) bezahlt werden.
Im bisherigen Arbeitsverhältnis wurde pünktl. zum 20. das Gehalt, per Überweisung, dem AN zur Verfügung gestellt.
Dies ist nun am 20.08 nicht der Fall- Begründung des AG lautet: Man habe das Gehalt w Anzweiflung der AU einbehalten, würde aber dann Heute einen Verrechnungsscheck schicken.
Inkl Postlauf und Bearbeitung der Bank sowie wirklicher Verfügbarkeit durch Besonderheiten d. Schecks läge doch ein Zahlungsverzug vor..
Fragen:
Darf der AG überhaupt die Zahlung einbehalten?
Muss der AN die Zahlung mit Verrechnungsscheck akzeptieren? ( Überweisung sei nicht möglich, da der AN schon aus dem System entfernt worden wäre- Dies ist im Arbeitsvertrag nicht festgehalten, dass dann Zahlung per Scheck erfolgt)
Liegt durch die Besonderheiten des Verrechnungsscheck und der tatsächlichen Lohnzahlung die nach dem 20.08 stattfindet ein Zahlungsverzug des AG vor / Kann dieser als Schaden dem AG in Rechnung gestellt werden?Und wenn ja, wie und in welcher Höhe?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 20.08.2010 14:00:29
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie sollten überlegen, ob ein Streit wirklich lohnt. Ein Recht zum Lohneinbehalt des Arbeitgebers besteht nicht. Der Arbeitgeber will aber offensichtlich gar nichts einbehalten, wenn er die Gehaltszahlung ankündigt.

Anspruch auf einen bestimmten Zahlungsweg besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Ist das Gehalt mit Ablauf des 20.08.2010 nicht bei Ihnen, besteht Schuldnerverzug. Das Gehalt ist dann ab dem 21.08.2010 zu verzinsen; §§ 286, 288 BGB. Die Zinsen dürften im Cent-Bereich liegen.

Weiteren Schadensersatz erhalten Sie nur, wenn ein Schaden aus entsteht: für eine schriftliche Mahnung können Sie z.B. 2,50 € regelmäßig erstattet verlangen. Pauschalen, die schadensunabhängig gezahlt werden, gibt es nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2010 14:16:48


Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die zeitnahe Antwort.

Es bleibt noch die Frage ob nun der postalische Eingang des Verrechnungschecks bei mir Zuhause als Zahlungsempfang ausreicht- Oder aber gillt der Tag der tatsächlichen Verfügbarkeit des Geldbetrages als Tag der Lohnzahlung.
Die pure Sendung des Schecks lässt mich ja noch nicht über das Geld verfügen und verschafft mir so erhebliche Nachteile.

Vielen Dank!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.08.2010 14:21:52

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Zahlung durch Scheck tritt die Erfüllung mit dessen Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Zur Schadensminderung sind Sie zur schnellstmöglichen Einlösung verpflichtet. Wenn Ihnen bis dahin tatsächlich geldwerte Nachteile entstehen, können Sie diese -wie geschrieben- als Verzugsschaden geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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