Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Zeitarbeit.
Guten Tag,
meine Frau ist bei der Zeitarbeitfirma ***power angestellt. Sie war zurvor bei eine anderen Zeitarbeitsfirma, da hatte Sie schon immer wieder aussichten auf Übernahme in den Kundenbetrieb, jedoch scheiterte dies immer and den Übernahmekosten.
Also war Sie kurzzeitig Arbeitslos und hatte letztes Jahr Anfang Mai den neuen Job über *** angefangen. Zuerst ein halbjahres Vertrag, der dann aber gleich auf ein Jahr erhöht wurde, da Sie über 6 Monate arbeitslos war.
Jetzt wollte die Firma bei der Sie arbeitet Ihr einen Festvertrag geben, aber das ist wohl nicht wirklich möglich.
Meine Frau hat einen Jahresvertrag, der läuft Ende April aus.
Manpower hat aber einen 2 Jahresvertrag mit der Firma abgeschlossen, danach kann meine Frau erst übernommen werden, wenn dies zuvor erfolgt, dann muss die Firma für die vollen 2 Jahre zahlen.
Wir stehen jetzt vor der Entscheidung zwischen Cholera oder Pest!!! Also dann bei der Zeitarbeitsfirma das 2. Jahr noch zu arbeiten, oder mindestens ein halbes Jahr woanders gearbeitet zu haben.
Wir wollen auf keinen Fall über Manpower weiterarbeiten.
Die Firma will auch nicht, dass meine Frau ein halbes Jahr weg ist, und die Firma möchte nicht die Kosten tragen.
Die Firma hat uns auch gesagt, dass dies die einzige Zeitarbeiterfirma ist mit den 2 Jahren im Vertrag. Die Versuchen jetzt nochmals dies mit Manpower zu klären, aber uns interessiert es ob das überhaupt rechtens ist.
Für uns ist das Sklaverei und hat mit dem eigentlichen Gedanken der Arbeitsvermittlung, damit man nicht arbeitslos ist, nichts zu tun.
Wir hatten bei der letzten Zeitarbeiterfirma schon immer wieder die Change auf eine Festeinstellung, doch jedesmal ist die Hoffnung geplatzt.
Was können wir tun?
- Vertrag nicht verlängern, Festeinstellung ein halbes Jahr später
- Vertrag ist vielleicht anfechtbar und meine Frau kann nach dem Jahr sofort übernommen werden?
Über Ihre Hilfen würden wir uns sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 20.01.2012 09:00:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworten möchte:
Im Rahmen von Zeitarbeit werden die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote wie folgt eingeschränkt:
§ 9 IV AÜG bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Demzufolge können Leiharbeitsneher nach Ende des Zeitarbeitsvertrages zum Entleiher wechseln, und zwar selbst dann, wenn in dem Zeitarbeitsvertrag, den sie mit dem Verleiher geschlossen haben, eine gegenteilige Regelung enthalten sein sollte.
Gleichfalls ist die Arbeitsvertragsfreiheit des Entleihers geschützt. Er darf einen ehemaligen Leiharbeitnehmer bei sich einstellen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher beendet ist. § 9 Abs. 3 AÜG regelt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Dies schließt die aber Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht aus.
Mithin ist auch eine Bestimmung unwirksam, wonach dem Entleiher untersagt ist, den Entleiher zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem er bei dem Entleiher nicht mehr angestellt ist. Jedoch darf der Entleiher eine angemessene Vergütung für die Vermittlung nehmen.
Maßgeblich ist also für Sie insbesondere die Frage, was eine angemessene Vermittlungsgebühr ist.
Die Höhe der Vergütung darf in ihrer wirtschaftlichen Wirkung dabei nicht einer Untersagung gleichkommen (BT-Drs 15/1728, 146).
Dies betreffend hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09 erstmals wie folgt entschieden:
Der Verleiher hat ein berechtigtes Interesse daran, an dem neuen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem ehemaligen Entleiher zu verdienen, da er es war, der den Arbeitnehmer an den Entleiher vermittelt hat. Der Gesetzgeber respektiert das und erlaubt die Vereinbarung angemessener Vermittlungsvergütungen. Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich aber nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 AÜG und ist unwirksam. Weiterhin nennt der BGH insbesondere drei Kriterien für die Angemessenheit der Provision: die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts sowie der Aufwand des Verleihers für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
Wie eine angemessene, gerichtsfeste Provision nach § 9 Nr. 3 AÜG nunmehr im Einzelnen auszusehen hat, ist auch nach dem Urteil weiterhin unklar. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass ihre absolute Höhe regelmäßig deutlich unter 5.000,- € liegen und gestaffelt sein muss. Die Einzelheiten der Staffelung bleiben jedoch umstritten.
Sollte die besagte Vereinbarung also eine starre Gebühr vorsehen, wäre sie unwirksam mit der Folge, dass die Gebühr nicht zu entrichten ist. Gleichfalls könnte sich dieses aufgrund der Höhe der Gebühr ergeben. Ob die Klausel auch aufgrund anderer Umstände unwirksam sein könnte, bedarf einer eingehenden Überprüfung. Die Erfolgsaussichten erscheinen aufgrund fehlender Eindeutigkeit der Rechtslage nicht eindeutig. Gegebenenfalls wird es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen. In Anbetracht der unklaren Rechtlage haben Sie aber auch eine gute Grundlage für Verhandlungen mit der Zeitarbeitsfirma. Vielleicht ist diese ja bereit Ihre Frau gegen Zahlung einer wesentlich geringeren Provision bei der anderen Firma arbeiten zu lassen? Vielleicht ist die andere Firma ja bereit einen Teil zu zahlen? Vielleicht ist Ihre Frau ja bereit ebenfalls einen Teil zu übernehmen durch Vereinbarung eines geringeren Gehaltes? Ich rate Ihnen daher an, vor Abschluss eines neuen Zeitarbeitsvertrages bei unklarer Rechtslage zunächst über die Provision zu verhandeln. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Weiterhin gilt: In den Fällen, in denen dem Leiharbeitnehmer durch eine derartige Vereinbarung ein Schaden entsteht, kann er diesen vom Verleiher nach Deliktsrecht ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungen einen guten ersten Eindruck vermitteln. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 07:36:30
Hallo,
vielen Dank für die erste Auskunft zu unserem Sachverhalt.
Unsere Information vom Verleiher ist eben, dass der Entleiher im Vertrag die Klausel hat, das der Entliehene 2 Jahre bei der Leihfirma arbeiten muss vor einer Übernahme. Übernimmt der Entleiher die Arbeitskraft zuvor, hat er für die 2 Jahre den Arbeitslohn zu entrichten.
Meine Frau arbeitet in der Produktion hier aber zu einem niedrigen Lohnniveau Brutto ca. 1300 EUR.
Das bedeutet eigenlich, dass der Entleiher bestimmt ja noch mehr zahlt und dass mal 12 gibt schon ne hörere Ablösesumme.
Der Entleiher möchte nächste Woche noch mit der Entleiherfirma sprechen, da sind wir gespannt was rauskommt.
Wir werden dem Entleiher auch mal noch die Info geben, dass die Ablösesumme eventuell nicht OK ist und hier ein Ansatz ist.
Die Entleiher Firma läuft sehr gut und stellt ständig neue Mitarbeiter ein (letztes Jahr ca. 80 neu Mitarbeiter).
Es ist für meine Frau kein sehr tolles Gefühl, dass wir "leider damals nicht direkt" auf die Firma gekommen sind.
Sie arbeitet das gleiche wie die Festangestellten, bekommt aber deutlich weniger Gehalt und das ist nicht gerade motivierend!!
Vielen Dank nochmals für Ihre Beratung.
Mfg.
Hallo,
vielen Dank für die erste Auskunft zu unserem Sachverhalt.
Unsere Information vom Verleiher ist eben, dass der Entleiher im Vertrag die Klausel hat, das der Entliehene 2 Jahre bei der Leihfirma arbeiten muss vor einer Übernahme. Übernimmt der Entleiher die Arbeitskraft zuvor, hat er für die 2 Jahre den Arbeitslohn zu entrichten.
Meine Frau arbeitet in der Produktion hier aber zu einem niedrigen Lohnniveau Brutto ca. 1300 EUR.
Das bedeutet eigenlich, dass der Entleiher bestimmt ja noch mehr zahlt und dass mal 12 gibt schon ne hörere Ablösesumme.
Der Entleiher möchte nächste Woche noch mit der Entleiherfirma sprechen, da sind wir gespannt was rauskommt.
Wir werden dem Entleiher auch mal noch die Info geben, dass die Ablösesumme eventuell nicht OK ist und hier ein Ansatz ist.
Die Entleiher Firma läuft sehr gut und stellt ständig neue Mitarbeiter ein (letztes Jahr ca. 80 neu Mitarbeiter).
Es ist für meine Frau kein sehr tolles Gefühl, dass wir "leider damals nicht direkt" auf die Firma gekommen sind.
Sie arbeitet das gleiche wie die Festangestellten, bekommt aber deutlich weniger Gehalt und das ist nicht gerade motivierend!!
Vielen Dank nochmals für Ihre Beratung.
Mfg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 08:33:58
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist sehr verständlich, dass das geringere Gehalt für Ihre Frau nicht gerade motivierend ist. Daher ist es umso bewundernswerter, dass Ihre Frau dennoch weiter kämpft. Die Rechtslage ist bislang nur in Teilbereichen höchstrichterlich geklärt, wie bereits dargestellt. Dieses birgt ein Prozessrisiko, aber bildet wenigstens eine gute Grundlage für Verhandlungen.
Ich wünsche Ihnen bei den Verhandlungen viel Erfolg und alles Gute!
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist sehr verständlich, dass das geringere Gehalt für Ihre Frau nicht gerade motivierend ist. Daher ist es umso bewundernswerter, dass Ihre Frau dennoch weiter kämpft. Die Rechtslage ist bislang nur in Teilbereichen höchstrichterlich geklärt, wie bereits dargestellt. Dieses birgt ein Prozessrisiko, aber bildet wenigstens eine gute Grundlage für Verhandlungen.
Ich wünsche Ihnen bei den Verhandlungen viel Erfolg und alles Gute!
MfG
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