20.01.2012 | 14:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal möchte ich Sie auf zwei wichtige Aspekte hinweisen.
Sofern Sie schwanger sind, können Sie sich grundsätzlich auf einen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber also schnellstmöglich nachweisbar (am besten per Einschreiben) mitteilen, dass Sie schwanger sind. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber Sie dann nicht mehr ordentlich kündigen,da dann ein absolutes Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht.
Nur in absoluten Ausnahmefällen könnte er Sie mit Zustimmung der zuständigen Behörde außerordentlich kündigen. Hierfür sehe ich aber keine Anhaltspunkte.
Der zweite Aspekt ist im Hinblick auf die Neueinstellung, dass Sie in einem Vorstellungsgespräch nicht angeben müssen,dass Sie schwanger sind. Sie haben hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein so genanntes notstandsähnliches Recht zur Lüge.
Dieses bedeutet, dass Sie auf die konkrete Frage, ob Sie schwanger sind, nicht nur nicht antworten brauchen, sondern sogar lügen dürfen.
Sollte sich dann nach Abschluss eines Arbeitsvertrages die Schwangerschaft herausstellen,so dürfte der Arbeitgeber Ihnen deshalb nicht kündigen und auch nicht den
Arbeitsvertrag wegen Täuschung anfechten.
In erster Linie sollten Sie also entweder schauen, den alten Arbeitsplatz zu behalten oder den neuen anzutreten, um nicht auf staatliche Mittel angewiesen zu sein.
Sollten Sie aber aus welchen Gründen auch immer das alte Arbeitsverhältnis beenden und kein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, könnten Sie Elterngeld beantragen und falls dieses nicht ausreicht,zusätzlich Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Wegen dem Mobbin/Drohungen könnten Sie sich krankschreiben lassen, sofern Sie tatsächlich und nachweisbar hierdurch krank geworden sind.
So sofern Sie länger als vier Wochen in dem Betrieb sind, hätten Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf von sechs Wochen hätten Sie dann grundsätzlich einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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