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Zeitarbeit, Schwanger - Chef droht mit Kündigung!


20.01.2012 13:47 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Hallo!
-Ich bin seit 30.06.11 bei der Zeitarbeit u
inzwischen unbefristet angestellt mit
gesetzlicher Kündigung (4 Wochen).
-Am 27.1. endet mein Auftrag u es gibt keinen
neuen!!
-Nun weiß ich seit ein paar Tagen das ich
Schwanger bin (4.Monat) und mein chef dreht am
rad u droht mit Kündigung.
-Ein Freund meines Chefs sucht zwar jemanden u
will mich auch sofort fest einstellen aber er
weiß nicht
das ich Schwanger bin, will auf keinen fall
eine Schwangere u der Chef meiner Zeitarbeit verbietet mir den
Kontakt u sagt ich muss da hin weil er nichts
hat u er mir in 2 wochen dann auch kündigen
müsste.
Also lieber 2 Monate dort u dann Arbeitslos als
sofort arbeitslos!!!

Ich bin bereits allein erziehend, habe eine tochter u steh jetzt wieder alleine da!!
Was kann ich machen um Finanziell abgesichert zu sein u nicht von Harz4 leben zu müssen???
Kann ich mich aufgrund des mobbings u der drohungen bis zur Geburt krank schreiben lassen o bin ich dann auch vom amt abhängig??
HILFE!!!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema:
Chef Zeitarbeit Schwanger
20.01.2012 | 14:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Zunächst einmal möchte ich Sie auf zwei wichtige Aspekte hinweisen.

Sofern Sie schwanger sind, können Sie sich grundsätzlich auf einen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen.

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber also schnellstmöglich nachweisbar (am besten per Einschreiben) mitteilen, dass Sie schwanger sind. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber Sie dann nicht mehr ordentlich kündigen,da dann ein absolutes Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht.

Nur in absoluten Ausnahmefällen könnte er Sie mit Zustimmung der zuständigen Behörde außerordentlich kündigen. Hierfür sehe ich aber keine Anhaltspunkte.

Der zweite Aspekt ist im Hinblick auf die Neueinstellung, dass Sie in einem Vorstellungsgespräch nicht angeben müssen,dass Sie schwanger sind. Sie haben hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein so genanntes notstandsähnliches Recht zur Lüge.

Dieses bedeutet, dass Sie auf die konkrete Frage, ob Sie schwanger sind, nicht nur nicht antworten brauchen, sondern sogar lügen dürfen.

Sollte sich dann nach Abschluss eines Arbeitsvertrages die Schwangerschaft herausstellen,so dürfte der Arbeitgeber Ihnen deshalb nicht kündigen und auch nicht den Arbeitsvertrag wegen Täuschung anfechten.

In erster Linie sollten Sie also entweder schauen, den alten Arbeitsplatz zu behalten oder den neuen anzutreten, um nicht auf staatliche Mittel angewiesen zu sein.

Sollten Sie aber aus welchen Gründen auch immer das alte Arbeitsverhältnis beenden und kein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, könnten Sie Elterngeld beantragen und falls dieses nicht ausreicht,zusätzlich Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Wegen dem Mobbin/Drohungen könnten Sie sich krankschreiben lassen, sofern Sie tatsächlich und nachweisbar hierdurch krank geworden sind.

So sofern Sie länger als vier Wochen in dem Betrieb sind, hätten Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf von sechs Wochen hätten Sie dann grundsätzlich einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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