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Frage geschrieben am 15.03.2010 10:01:40

Zechbetrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1322
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meiner Tochter wurde ein Anhörungsbogen als Beschuldigte geschickt.Ihr wird vorgeworfen Zechbetrug begangen zu haben.
Sie gibt zu in einem Lokal gespeist zu haben mit noch zwei anderen Mädchen.Um eine Zigarette zu rauchen verließen die drei das Lokal.Draußen traf meine Tochter eine Freundin.Die zwei beschlossen den Abend woanders zu verbringen.Meine Tochter gab darauf hin den anderen Mädchen das Geld um Ihre Rechnung zu bezahlen und ging.
In der Nacht bekam sie einen Anruf.Eines dieser zwei Mädchen erzählte ihr das sie das Lokal ohne Bezahlung verlassen hätten,die Polizei sie aber aufgegriffen hätte und sie auch den Namen meiner Tochter mit angegeben hätte.Meine Tochter schrieb darauf hin am nächsten Tag einen Brief in dem sie sich entschuldigte und legte 20 Euro für Ihre Rechnung bei.Weil sie Angst hatte gab eine Freundin diesen im Lokal ab.(Was mir auf Nachfrage der Wirt bestätigte)
Nun meine Frage .Meine Tochter war zu der Zeit 17 Jahre alt.
Muß sie mit einer Verurteilung rechnen? Sie hat 3 Einträge im Erziehungsregister. Körperverletzung,Diebstahl und Sachbeschädigung.Ist es möglich im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe davon zu kommen?


Antwort geschrieben am 15.03.2010 10:52:17
Rechtsanwältin Andrea Müller
Fleischergasse 6, 01662 Meissen, Tel: 03521-456733, Fax: 03521.456735
Internetrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Tierrecht, Strafrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

um den Sachverhalt wirklich beurteilen zu können, müsste man Akteneinsicht nehmen. Dies kann nur über einen Rechtsanwalt geschehen.

Damit es zu einer Verurteilung kommt, müsste sich herausstellen, dass Ihre Tochter wusste oder zu mindestens damit rechnete, dass die Rechnung in dem Lokal nicht bezahlt werden würde. Dass Ihre Tochter sich hinterher entschuldigt und auch die Rechnung bezahlt hat, ändert nichts an einer etwaigen Strafe. Wenn man also davon ausgeht, dass Ihre Tochter einen Betrug begangen hat, dann ist zu prüfen, wie darauf reagiert wird. Ihre Tochter war zur Tatzeit Jugendliche und daher wird die Ahndung zwingend nach Jugendrecht erfolgen.

Sie schreiben, dass Ihre Tochter schon einige Einträge im Erziehungsregister hat, dann könnte es sein, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zum Jugendgericht erhebt. Ansonsten würde aufgrund des sicherlich nicht sehr hohen Schadensbetrags auch eine Einstellung nach § 45 JGG in Frage kommen. Wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, ist auch da noch eine Einstellung nach § 47 JGG möglich, fraglich ist nur, ob im Hinblick auf die Einträge hier das Gericht aus erzieherischen Gründen Auflagen oder Weisungen, wie z. B. Arbeitsstunden, verhängt. Eine Geldstrafe ist im Jugendrecht zwar möglich, aber nicht üblich.

Mein Rat ist, hier zunächst einmal die Angelegenheit abzuwarten. Falls in der Angelegenheit tatsächlich eine Klage erhoben werden sollte, sollten Sie sich mit der Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen und mit dieser erörtern, wie reagiert werden soll.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben erst einmal gedient zu haben. Falls Sie Nachfragen haben, stehe ich hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Müller
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 11:26:31

Meine Tochter ging davon aus dasdie Rechnung bezahlt wird,darum gab sie den anderen ja das Geld.
Wird eine Entschuldigung nicht beim Strafmaß angerechnet?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 12:18:28

Sehr geehrte Fragestellerin,

natürlich wird eine Entschuldigung beim Strafmaß mit berücksichtigt, sie macht aber die Straftat nicht ungeschehen. Zur Beurteilung der Angelegenheit ist wesentlich, wie sich die anderen Zeugen oder Beschuldigten dazu geäußert haben und ob diese die Schilderung Ihrer Tochter bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Müller
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zechbetrug | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-15
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