Es handelt sich um eine lange, gerade Zufahrt an der linkerhand mein Haus steht. Hinter dem Haus befindet sich auf der Grundstücksgrenze die Garage, in die man nach links abbiegen muss. Geradeaus endet die Zufahrt auf dem letzten Grundstück in der Reihe. Meine Garage steht nun mit ihrer Außenwand genau auf der Grenze zu diesem Grundstück.
In Verlängerung der Außenwand der Garage, auf der Grenze, plant nun der Eigentümer des letzten Grundstücks einen Zaun zu ziehen. Die Garage ist eines der üblichen Fertigbeton-Standardprodukte und dementsprechend schmal; die Zufahrt ist ebenfalls sehr schmal geschnitten. Man kann, ohne über den Teil der Zufahrt auf dem letzten Grundstück hin auszuholen (außer mit einem "Smart") nicht mehr in die Garage fahren, weil man nicht weit genug nach rechts kommt und dann nicht mehr aussteigen kann. Das gleiche gilt für den Versuch, nach dem Herausfahren zu wenden. Auch das ist derzeit, unter Nutzung von ca. 1m der nachbarlichen Einfahrt, in 3 Zügen möglich (Kleinwagen).
Der Zaun soll natürlich ein Tor beinhalten (sonst käme der Herr Nachbar ja nicht mehr in seine eigene Garage), mich bei der Benutzung meiner Garage danach zu richten wann dieses mal offen und wann mal geschlossen ist scheint mir aber etwas unpraktikabel zu sein.
Interessant ist dabei vielleicht noch, dass der Eigner der letzten Grundstücks auch die anderen Häuse der Reihe gebaut hat. D.h. die Konstruktion, welche Wege den PKW zur Verfügung stehen, wo die Garagen aufgestellt wurden etc., ist seine eigene. Der jetzige Zustand (ohne Zaun/Tor) existiert seit Bau der Häuser vor 7 Jahren.
Mich würde interessieren, ob es überhaupt irgendeine Handhabe dagegen geben kann, dass jemand seine Grenze an einer solchen Stelle "dicht macht". Eine Genehmigung des Durchfahrtsrechts, wie sie bei mir im Grundbuch steht, wird hier (weil Endgrundstück) sicherlich nicht generell gefordert sein.
Antwort geschrieben am 18.04.2011 10:15:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lothar Eichholz
Hanauer Straße 1, 61130 Nidderau, Tel: +49(0)6187 93210, Fax: +49(0)6187932126
Miet und Pachtrecht, Mediation, Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, priv.
Bewertungen: 44
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wie ich Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme, ist der Eigentümer des letzten Grundstückes gleichzeitig der Erbauer der Häuser; weiterhin ist in ihrem Grundbuch ein sog. "Durchfahrtsrecht" eingetragen.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser Straße um eine sog. "Privatstraße" handelt.
Weiterhin lohnt sich ein Blick ins Grundbuch in Abt. II. Auf Ihrem Grundstück lastet eine Dienstbarkeit, die aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung eingetragen wurde. Mit dem Inhalt dieser schuldrechtlichen Vereinbarung sollten Sie sich näher befassen, es ist durchaus möglich, dass hier hinsichtlich der "Privatstraße" nähere Regelungen getroffen sind.
Darüber hinaus bedarf es der Klärung, ob für die Privatstraße ein eigenes Flurstück gebildet wurde und die "Anlieger" der "Privatstraße" als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
In diesem Falle würden sich die Rechtsbeziehungen der betroffenen Eigentümer untereinander nach Gesellschaftsrecht regeln.
In Rechtsprechung und Literatur wurde das Rechtsinstitut des sog. "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" entwickelt, aus dem sich besondere Rechte und Pflichten der Nachbarn untereinander herleiten.
Aufgrund der von Ihnen geschilderten Situation (beengte Zufahrt) ist es durchaus denkbar, dass aufgrund des bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der hieraus resultierenden Rücksichtnahme - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Nachbar die beengte Situation selbt geschaffen hat - kann durchaus ein einklagbarer Anspruch Ihrerseits bestehen, wonach der Nachbar es zu unterlassen hat, den geplanten Zaun nebst Tor zu errichten.
Zu einem ähnlich gelagerten Anspruch käme man auch, wenn die Privatstraße sich im Miteigentum der Nachbarn befindet aus den gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme der Gesellschafter untereinander.
Wie Sie sehen, ist eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung alleine nicht möglich. Es bedarf hier einer weiteren Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Privatstraße und hierzu gegebenenfalls getroffenen schuldrechtlichen Regelungen. Wenn Sie mir diese Unterlagen zur Verfügung stellen, ergänze ich meine Ausführungen gerne.
Ihr RA Lothar Eichholz
Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2011 14:28:26
Sehr geehrter Herr Eichholz,
zuerst einmal herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Natürlich haben Sie Recht, dass ich die maßgebliche Information, wem die Zufahrt denn nun gehört, vergessen habe: jedem gehört das Stück vor seinem Haus, d.h. die Zufahrt befindet sich auf insgesamt drei Grundstücken (von denen hier nur zwei relevant sind, nämlich das meine und das letzte in der Reihe). Die Grundbuchauszüge habe ich nicht vorliegen, außer dem erwähnten Wegerecht auf meinem Grundstück ist mir dazu nichts bekannt. Es spricht aber wenig dafür, dass ein solches Wegerecht auch beim letzten Grundstück in dieser Reihe vorliegen soll, da eine "Durchfahrt" dort für andere Anlieger niemals erforderlich sein wird.
Der Terminus "nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis" trifft daher nicht nur die juristische Situation wohl am ehesten, sondern auch die "gefühlte Sachlage". Mit der Auskunft, dass zumindest dem Grunde nach solche Belange vor der Rechtsprechung Gehör finden können, haben Sie mir insofern schon sehr weitergeholfen, auch wenn ich natürlich hoffe, dass es hier nicht so weit kommen muss, dass die Justiz über denn Fall befinden muss.
Sehr geehrter Herr Eichholz,
zuerst einmal herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Natürlich haben Sie Recht, dass ich die maßgebliche Information, wem die Zufahrt denn nun gehört, vergessen habe: jedem gehört das Stück vor seinem Haus, d.h. die Zufahrt befindet sich auf insgesamt drei Grundstücken (von denen hier nur zwei relevant sind, nämlich das meine und das letzte in der Reihe). Die Grundbuchauszüge habe ich nicht vorliegen, außer dem erwähnten Wegerecht auf meinem Grundstück ist mir dazu nichts bekannt. Es spricht aber wenig dafür, dass ein solches Wegerecht auch beim letzten Grundstück in dieser Reihe vorliegen soll, da eine "Durchfahrt" dort für andere Anlieger niemals erforderlich sein wird.
Der Terminus "nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis" trifft daher nicht nur die juristische Situation wohl am ehesten, sondern auch die "gefühlte Sachlage". Mit der Auskunft, dass zumindest dem Grunde nach solche Belange vor der Rechtsprechung Gehör finden können, haben Sie mir insofern schon sehr weitergeholfen, auch wenn ich natürlich hoffe, dass es hier nicht so weit kommen muss, dass die Justiz über denn Fall befinden muss.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.05.2011 10:54:32
es handelte sich um keine Nachfrage
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