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Frage geschrieben am 27.09.2011 08:31:47

Zahnzusatzversicherung - Kosten des Gutachtens

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 548
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Meine Zahnzusatzversicherung hat die Kostenübernahme abgelehnt, weil der "Schaden" angeblich vor Vertragsabschluss schon vorhanden war. Ich habe ein Gegengutachten für € 800,-- bezahlt, das das Gegenteil darlegt und danch mit der Behandlung begonnen. Wie gehe ich am taktischsten vor:

1. Lege ich jetzt schon das Gutachten offen oder warte ich auf die Endrechnung des Zahnarztes, wo dann wieder eine Ablehnung durch die Versicherung erfolgen wird

2. Kann ich die Kosten des Gutachtens von der Versicherung verlangen und wenn ja, auf welchem Weg und auch jetzt schon oder klüger am Ende der Behandlung?


Antwort geschrieben am 27.09.2011 09:43:01
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte:

1. Das Gutachten legen Sie bitte erst nach Beendigung der Behandlung offen, wenn Sie die Kostenerstattung anfordern. Sollte die Versicherung dann ablehnen, haben Sie ein weiteres Indiz der renitenten Regulierungspraxis Ihres Versicherers.

2. Das Gutachten können Sie ersetzt verlangen. Die Versicherung wird dies aber höchst wahrscheinlich nicht mit der Behandlungsrechnung regulieren, so dass Sie dieses werden separat einfordern werden müssen.

Im Wege der Klage würde dieses Gutachten zum einen eine Schadensposition darstellen und zum anderen als sogenanntes Parteigutachten als qualifizierter Tatsachenvortrag gewertet werden. Dem Gutachten kommt damit ein Beweiswert zu, der allerdings geringer ist als ein gerichtlich bestelltes Gutachten.

3. Empfehlung

Machen Sie sowohl die Behandlung als auch das Gutachten in einem gemeinsamen Schreiben geltend, in dem Sie darauf verweisen, dass der Versicherer aufgrund des Gutachtens zur Kostenübernahme verpflichtet ist und da sie eine Kostenübernahme zunächst abgelehnt hat auch die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.09.2011 10:53:40

Ganz herzlichen Dank für Ihren sehr hilfreichen Rat! Sie scheinen ein sehr guter Experte zu sein auf diesem Gebiet!

Habe ich recht verstanden?:

Bei Ablehung nach abgeschlossener Behandlung gehe ich wie folgt vor:

1. Einforderung des Gesamtbetrages mit Fristsetzung mit Vorlage des Gutachten.

2. Bei Ablehung Klageeinreichung beim Amtsgericht (?) oder vorab Mahnbescheid (? )
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.09.2011 10:59:40

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt.

Richtig, Sie gehen wie unter Punkt 1. von Ihnen aufgeführt vor.

Nach Fristablauf können Sie zwischen direkter gerichtlicher Klage oder Mahnverfahren wählen, wobei sich aus meiner Erfahrungen mit Versicherungen ein Mahnverfahren nicht lohnt, da diese ohnehin dagegen angehen und man dann sowieso automatisch zum Gericht muss.

Da ich nicht weiß, auf welche Summe sich Ihre Zahnbehandlung beläuft, müssen Sie bei einem Wert oberhalb von 5000 € zum Landgricht, wo Anwaltszwang herrscht.

Geht es nur um die 800 € für das Gutachten, ist das Amtsgericht zuständig.

Mit besten Grüßen und wenig Schmerzen bei der Zahnbehandlung wünscht

Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt

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Zahnzusatzversicherung - Kosten des Gutachtens | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-27
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