Zahnbehandlung ohne Kostenübernahme der Kasse
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Medizinrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Wegen erheblicher Schmerzen auf beiden Seiten des Oberkiefers musste ich mich kurzfristig einer Zahnbehandlung unterziehen. Eine Einnahme von Mahlzeiten war nur noch in flüssiger und pürierter Form möglich. Die Diagnose des Zahnarztes „Entzündung der Zahnwurzeln". Beide entzündete Zähne sind bereits überkront.
Der Zahnarzt bietet folgende Behandlungsformen an:
1. Variante
Zähne ziehen und auf beiden Seiten eine Brücke einsetzen. Dadurch werden weitere vier Zähne in Mitleidenschaft gezogen, weil durch den Einsatz der Brücken die benachbarten Zähne mit überkront werden müssen.
2. Variante
Zähne ziehen und für die gezogenen Zähne Implantate einsetzen. Dabei entstehen Kosten, auf denen der Patient sitzen bleibt.
3. Variante
Wurzelbehandlung mit der Gefahr, dass die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Die Entscheidung fällt auf Variante 3 um eine schnelle und schmerzstillende Lösung herbei zu führen. Die Behandlung erfolgt und der Heilkostenplan wird nachträglich erstellt. Allerdings wurde vergessen diesen Heilkostenplan bei der Kasse einzureichen. Nach erfolgter Teilbehandlung wurde die Teilrechnung bei der Krankenkasse zur Regulierung eingereicht.
Die Kostenübernahme wird von der Kasse mit der Begründung abgelehnt, dass der Patient zuvor die Kostenübernahme durch die Kasse hätte genehmigen lassen müssen (sogenannter Beschaffungsweg).
Zudem gehöre die durchgeführte Behandlung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Ablehnung nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB V. Es wurde auf den Rechtsweg über das Sozialgericht verwiesen.
Nach Einreichung der Klage wurde der Kläger gebeten diese wegen Aussichtslosigkeit zurück zu ziehen.
Als Begründung führt das Gericht folgendes an:
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das Gericht erteilt folgenden Hinweis:
Anspruchsgrundlage einer nachträglichen Kostenerstattung für die Zahnwurzelbehandlung ist allein § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattungsanspruch). Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden aber grundsätzlich als Sachleistungen erbracht.
Nachträgliche Kostenerstattung ist gem. § 13 Abs. 3 SGB V nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und auch nur dann möglich, wenn der Versicherte die Leistung bei der Krankenkasse beantragt und diese die beantragte Leistung durch Bescheid abgelehnt hat, und zwar jeweils bevor die Leistung (hier: Zahnwurzelbehandlung) von dem Versicherten in Anspruch genommen wird. Grund hierfür ist, dass der Krankenkasse ermöglicht werden muss, vor Durchführung einer ärztlichen Behandlung die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen. Wird der Antrag erst nach Beendigung oder während einer laufenden Behandlung gestellt, ist eine Überprüfung des Ausgangszustandes unmöglich.
Nach Durchsicht der Verwaltungsakte fehlt es jedoch gerade an einer vorherigen Antragstellung, da der Antrag auf Kostenerstattung für die Zahnwurzelbehandlung zwischen dem 03.09.2009 und dem 11.12.2009 erst am 28.12.2009 und damit nach Durchführung der Leistung gestellt wurde. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zahnwurzelbehandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war; insoweit liegt eine einheitliche Behandlung vor, die bereits vor Antragstellung begonnen wurde und einheitlich zu bewerten ist. Ein Kostenerstattungsanspruch ist somit schon aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, auf eine etwaige medizinische Notwendigkeit der Zahnwurzelbehandlung oder einen "Härtefall" kommt es nicht mehr an.
Vor diesem Hintergrund hat Ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg. Ihnen wird deshalb nahegelegt, die Klage zurückzunehmen.
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Sieht jemand Möglichkeiten trotzdem den Prozess zu führen, gibt/gab es evtl. ähnliche Fälle in dem das Gericht positiv für den Kläger urteilen musste?









