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Zahnbehandlung ohne Kostenübernahme der Kasse


| 02.07.2010 10:23 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Wegen erheblicher Schmerzen auf beiden Seiten des Oberkiefers musste ich mich kurzfristig einer Zahnbehandlung unterziehen. Eine Einnahme von Mahlzeiten war nur noch in flüssiger und pürierter Form möglich. Die Diagnose des Zahnarztes „Entzündung der Zahnwurzeln". Beide entzündete Zähne sind bereits überkront.
Der Zahnarzt bietet folgende Behandlungsformen an:

1. Variante
Zähne ziehen und auf beiden Seiten eine Brücke einsetzen. Dadurch werden weitere vier Zähne in Mitleidenschaft gezogen, weil durch den Einsatz der Brücken die benachbarten Zähne mit überkront werden müssen.

2. Variante
Zähne ziehen und für die gezogenen Zähne Implantate einsetzen. Dabei entstehen Kosten, auf denen der Patient sitzen bleibt.

3. Variante
Wurzelbehandlung mit der Gefahr, dass die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Die Entscheidung fällt auf Variante 3 um eine schnelle und schmerzstillende Lösung herbei zu führen. Die Behandlung erfolgt und der Heilkostenplan wird nachträglich erstellt. Allerdings wurde vergessen diesen Heilkostenplan bei der Kasse einzureichen. Nach erfolgter Teilbehandlung wurde die Teilrechnung bei der Krankenkasse zur Regulierung eingereicht.

Die Kostenübernahme wird von der Kasse mit der Begründung abgelehnt, dass der Patient zuvor die Kostenübernahme durch die Kasse hätte genehmigen lassen müssen (sogenannter Beschaffungsweg).
Zudem gehöre die durchgeführte Behandlung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Ablehnung nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB V. Es wurde auf den Rechtsweg über das Sozialgericht verwiesen.

Nach Einreichung der Klage wurde der Kläger gebeten diese wegen Aussichtslosigkeit zurück zu ziehen.
Als Begründung führt das Gericht folgendes an:
------------------------------------------------------------------------------------------------
das Gericht erteilt folgenden Hinweis:

Anspruchsgrundlage einer nachträglichen Kostenerstattung für die Zahnwurzelbehandlung ist allein § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattungsanspruch). Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden aber grundsätzlich als Sachleistungen erbracht.


Nachträgliche Kostenerstattung ist gem. § 13 Abs. 3 SGB V nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und auch nur dann möglich, wenn der Versicherte die Leistung bei der Krankenkasse beantragt und diese die beantragte Leistung durch Bescheid abgelehnt hat, und zwar jeweils bevor die Leistung (hier: Zahnwurzelbehandlung) von dem Versicherten in Anspruch genommen wird. Grund hierfür ist, dass der Krankenkasse ermöglicht werden muss, vor Durchführung einer ärztlichen Behandlung die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen. Wird der Antrag erst nach Beendigung oder während einer laufenden Behandlung gestellt, ist eine Überprüfung des Ausgangszustandes unmöglich.

Nach Durchsicht der Verwaltungsakte fehlt es jedoch gerade an einer vorherigen Antragstellung, da der Antrag auf Kostenerstattung für die Zahnwurzelbehandlung zwischen dem 03.09.2009 und dem 11.12.2009 erst am 28.12.2009 und damit nach Durchführung der Leistung gestellt wurde. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zahnwurzelbehandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war; insoweit liegt eine einheitliche Behandlung vor, die bereits vor Antragstellung begonnen wurde und einheitlich zu bewerten ist. Ein Kostenerstattungsanspruch ist somit schon aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, auf eine etwaige medizinische Notwendigkeit der Zahnwurzelbehandlung oder einen "Härtefall" kommt es nicht mehr an.

Vor diesem Hintergrund hat Ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg. Ihnen wird deshalb nahegelegt, die Klage zurückzunehmen.
----------------------------------------------------------------------------------------------
Sieht jemand Möglichkeiten trotzdem den Prozess zu führen, gibt/gab es evtl. ähnliche Fälle in dem das Gericht positiv für den Kläger urteilen musste?


02.07.2010 | 12:10

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Die fehlende bzw. nicht rechtzeitige Einreichung des Heil- und Kostenplanes führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Krankenkasse und Patient.

Bei Zahnärztlichen Behandlungen ist die vorherige Einreichung eines entsprechenden HKP Voraussetzung für die Übernahme der Kosten.
Kostenerstattung kommt, wie das Gericht zutreffend ausführt, nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wobei ein Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

Es stellt sich die Frage, wer den HKP vor der Behandlung nicht eingereicht hat.
Liegt hier eventuell ein Verschulden des Zahnarztes vor?
Zwar ist es die Pflicht des Patienten den HKP einzureichen (auch wenn dies meist zur Vereinfachung durch den Arzt an die Kasse weitergeleitet wird) – den Arzt treffen allerdings auch wirtschaftliche Aufklärungspflichten.

Wurde zum Beispiel vom Zahnarzt versäumt darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung der Behandlung durch die Kasse bei fehlendem HKP nicht erfolgen wird, so läge hierin ein Aufklärungsmangel – eben das Fehlen der Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen der Zahnbehandlung.

In diesem Fall könnten Ersatzansprüche gegenüber dem Zahnarzt bestehen.

Für den Prozess gegen Ihre Krankenkasse hilft diese Argumentation allerdings nicht weiter.

Für diesen Prozess gibt es nur den Einwand, dass die Einstandspflicht der Kasse eben nur aus einem formalen Grund nicht vorliegt – nämlich wegen der fehlenden Einreichung des HKP.

Sollte es der Fall sein, dass bei gedachtem vorherigen Einreichen des HKP zu einer Übernahme der Behandlung gekommen wäre, so ist das zumindest ein denkbarer Einwand.

Die Rechtsprechung stilisiert diesen formellen Mangel jedoch zu einem auch materiell gerechtfertigtem Erfordernis hoch, indem eben gesagt wird, es müsse der Kasse vor der Behandlung die Möglichkeit der Begutachtung der medizinischen Notwendigkeit gegeben werden. Dies sei nach erfolgter Behandlung nicht mehr möglich.

Dies ist leider richtig.

Diese Argumentation lässt sich nur durch ein Gutachten des behandelnden Zahnarztes aufweichen.

Wenn nämlich der Zahnarzt bestätigt, dass vor Beginn der Behandlung medizinische Notwendigkeit für genau diese Behandlung bestand, dann ist mit dem fehlenden HKP eben wieder nur eine Formalie unterlassen worden.

Die Rechtsprechung ist bei derartigen Verfahren jedoch sehr streng und ich sehe keine großen Erfolgsaussichten für eine Erstattung.

Letztendlich sollten Sie aus den oben genannten Gründen darauf aufmerksam machen, dass bei Ihnen ein Härtefall vorliegt und sie die Nichterstattung in finanzielle Schwierigkeiten bringt.


Verfahren solcher Art, bei denen die Kasse zur Zahlung verurteilt worden ist, sind mir nicht bekannt.

Zur Vereinfachung und schnellen Bearbeitung werden hier gelegentlich auch Vergleiche zwischen den Parteien abgeschlossen.

Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.





Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 09.07.2010 | 05:33

Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre ehrliche Einschätzung.

Wie wäre es denn, wenn ich das Verfahren wg. finanziellen Schwierigkeiten vom Gericht durchführen lasse, können dann Kosten auf mich zukommen und ist der Zahnarzt zu einem solchen Gutachten verpflichtet?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.07.2010 | 10:10

Sehr geehrter Fragesteller,


gem § 183 SGG ist das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei.

Lediglich wenn Sie den Rechtsstreit verlieren kann das Gericht Ihnen die Rechtsverfolgungskosten des Gegeners aufrlegen,
Es gibt aber die Möglichkeit bei entsprechender finanzieller Situation Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Die Fertigung eines Gutachtens würde vom Gericht angeordnet werden, wenn es zum Beweis einer erheblichen Tatsache notwendig wäre.
Dagegen könnte der Arzt dann nichts machen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

Bewertung des Fragestellers 2010-07-11 | 11:41


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