1. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
2. Welcher Gerichtsort ist für das streitige Verfahren maßgebend? Die Abrechnungsstelle sieht hier ihren Sitz, einen entsprechende Vereinbarung enthält wohl die Bestätigung der Abrechnung über diese Stelle, die ich beim Zahnarzt unterschreiben habe.
Antwort geschrieben am 09.01.2012 17:12:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf.
Bei einem Kostenvoranschlag i.S.v. § 650 BGB ist grundsätzlich lediglich von einer unverbindlichen, fachmännischen Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung auszugehen. Wird er für den Vertrag zugrunde gelegt, so stellt er für beide Parteien lediglich die Geschäftsgrundlage dar, ist selbst jedoch nicht Vertragsbestandteil. Erweist sich der Kostenvoranschlag als unrichtig, so hat der Besteller gem. § 649 BGB ein privilegiertes Kündigungsrecht, nach dessen Ausübung nur eine anteilige Vergütung zu leisten ist. Kündigt der Besteller jedoch nicht, so hat er die anfallende Vergütung zu zahlen. Daneben bestehen für ihn aber evtl. Schadensersatzansprüche gem. der §§ 311 Abs. 2, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB in Verbindung mit dem Vertrag wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder mangelhafter Erkundigung. Nach dem Bundesgerichtshof fehlt es an einem Schaden für den Schadensersatzanspruch aber dann, wenn die Mehrkosten zu einem Wertzuwachs geführt haben (BGH NJW 70, 2018). Ausnahmsweise wird der Kostenvoranschlag jedoch Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Preisansätze garantiert. In diesem Fall kann er dann höchstens die Anschlagsumme verlangen (Palandt-Sprau, Rn. 1).
In Ihrem Fall ist daher zu klären, was genau Sie mir Ihrem behandelnden Zahnarzt vereinbart haben, insbesondere im Zusammenhang mit den grundlegenden Arbeiten, die noch erforderlich wurden. Wenn er Ihnen in diesem Zusammenhang garantiert hat, dass es trotzdem bei der Höchstsumme des Kostenvoranschlages bleiben sollte, so können Sie ihn daran festhalten, wobei dies u.U. in einem Prozess schwer zu beweisen wäre, wenn sie keine schriftliche Erklärung mit diesem Inhalt vorliegen haben. Andernfalls könnte die umfangreichere Behandlung zu einem Wertzuwachs geführt haben, so dass es für einen grundsätzlich möglichen Schadensersatzanspruch an einem Schaden fehlt.
Daneben ist auch die genaue Höhe der Überschreitung des Kostenvoranschlags wichtig. Seitens der Ärzteschaft werden Kostenvoranschläge teilweise ungern angefertigt, wobei sich oft auf den unvorhersehbaren Mehraufwand im Rahmen einer Einzelanfertigung berufen wird. Seitens der Ärztekammer Stuttgart wird z. B. befürwortet, dass der Arzt den Patienten bei einer Abweichung von über 15 bis 20 % über diese zu informieren habe, wobei sich auf eine Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht berufen wird, nach der eine Abweichung über 25 % vom Kostenvoranschlag unangemessen sei. Eine solch wesentliche Abweichung führt dann zum zuvor beschriebenen Kündigungsrecht. Die konkrete Einordnung hängt aber vom Gericht ab. Sollte in Ihrem Fall die Grenze zur Wesentlichkeit noch nicht überschritten worden sein („knapp 20 % über den Kostenvoranschlag"), so könnte im Rechtsstreit auch eine Informationspflicht des Arztes ggf. zu verneinen sein. Wichtig ist auch, dass Sie hier zu beweisen hätten, dass ein anderer Arzt günstiger gearbeitet hätte.
Es sollte daher bei der weiteren Verteidigung gegen die Forderung überprüft werden, was genau in dem Behandlungsgespräch besprochen wurde, was beweisbar ist, wie hoch die Abweichung vom Kostenvoranschlag letztlich gewesen ist und ob ggf. von einem Wertzuwachs auszugehen sein könnte. Dies lässt sich aus der Ferne und ohne Einsicht in sämtliche Unterlagen leider nicht sagen, sondern sollte von einem örtlichen Anwalt noch einmal genau überprüft werden, der Ihnen dann auch einen Rat geben kann, welches Kostenrisiko besteht und wie hinsichtlich einer weiteren Verteidigung bzw. sonstigen Vorgehensweise vorzugehen ist.
Aufgrund Ihres Widerspruches wird das Verfahren an das zuständige Streitgericht abgegeben und der Anspruchsteller aufgefordert, seinen Anspruch näher zu begründen, da dies im Mahnverfahren nicht überprüft wird. Anschließend erhalten Sie zusammen mit der Anspruchsbegründungsschrift dann eine Mitteilung vom Gericht, mit der Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen können.
Bei der Gerichtszuständigkeit ist zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit zu unterscheiden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich gem. der §§ 12, 13 ZPO nach dem Wohnort des Beklagten bzw. Antragsgegner, wenn kein besonderer Gerichtsstand gegeben ist, die sachliche Zuständigkeit gem. der §§ 23 Nr. 1, 71 GVG nach dem Wert der Forderung; die Amtsgerichte sind bis zu einem Streitwert von 5.000 € zuständig. Zuständig ist aufgrund des geltend gemachten Zahlungsanspruches, abhängig von dessen Höhe und Ihres Wohnorts, daher grundsätzlich entweder das Amtsgericht Offenbach oder das Landgericht Darmstadt. Ob aufgrund der Vereinbarung mit der Abrechnungsstelle von einer zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. § 38 ZPO auszugehen ist, lässt sich ohne Inaugenscheinnahme der Vereinbarung aus der Ferne und weitere Informationen nicht sicher sagen und sollte daher besser auch von einem örtlichen Anwalt überprüft werden. Gem. § 39 ZPO kann die Zuständigkeit unabhängig von dieser Vereinbarung auch dadurch begründet werden, dass die Unzuständigkeit vom Beklagten, d.h. von Ihnen, nicht gerügt wird. Das Amtsgericht hat nach § 504 BGB vor der Verhandlung darauf hinzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nur in den seltensten Fällen ersetzen kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, wie bereits angesprochen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2012 17:31:34
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, zunächst vielen Dank für Ihre profunde Auskunft. Für mich stellt sich aber die Nachfrage, ob die Abrechnungsstelle berechtigt ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten ohne zuvor meine schriftlich gestellte Frage zu beantworten, warum und in welcher Höhe der Zahnarzt von dem Kostenvoranschlag abgewichen ist, damit ich die Berechtigung überprüfen kann. Wie ausgeführt wurde im vorliegenden Fall keine Erläuterung vorgenommen sondern gleich das Mahnverfahren eingeleitet.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, zunächst vielen Dank für Ihre profunde Auskunft. Für mich stellt sich aber die Nachfrage, ob die Abrechnungsstelle berechtigt ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten ohne zuvor meine schriftlich gestellte Frage zu beantworten, warum und in welcher Höhe der Zahnarzt von dem Kostenvoranschlag abgewichen ist, damit ich die Berechtigung überprüfen kann. Wie ausgeführt wurde im vorliegenden Fall keine Erläuterung vorgenommen sondern gleich das Mahnverfahren eingeleitet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2012 17:59:58
Sehr geehrter Fragensteller,
ein gerichtliches Mahnverfahren kann leider jedermann beantragen, unabhängig davon, ob ihm die dort beantragte Forderung tatsächlich zusteht oder nicht. Zweck des anschließenden, streitigen Verfahrens ist es gerade, zu überprüfen, ob die im Mahnbescheidsantrag angegebene Forderung zu Recht besteht oder nicht. Besteht Sie nicht, so müssen Sie sie nicht bezahlen. Eine Überprüfung hinsichtlich der Berechtigung der Forderung findet im Mahnverfahren aber nicht statt.
Eine andere Frage ist die Pflicht, wer die Kosten des Mahnverfahrens sowie die sonstigen Nebenforderungen zur Hauptforderung zu tragen hat. Dies wird jedoch ebenfalls im gerichtlichen Verfahren zu klären sein.
Manchmal kommt es vor, dass die Anspruchsteller nach einem Widerspruch im Mahnverfahren ihren Anspruch nicht weiterverfolgen und die Sache zurücknehmen. Das Mahnverfahren wählt man oft aus dem Grund, von säumigen Schuldnern unter dem Druck des Mahnverfahrens doch noch die begehrte Zahlung zu erhalten. Ob dies in Ihrem Fall so sein wird, oder ob der Zahnarzt seinen Rechtsanwalt auch beauftragt hat, das anschließende Gerichtsverfahren durchzuführen, kann ich Ihnen jedoch leider nicht sagen. Dies muss daher erst einmal abgewartet werden. Anschließend können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts in dem dann ggf. durch eine Anspruchsbegründungsschrift eingeleiteten Streitverfahren Ihre Einwände sachgerecht vorbringen, wobei ich Ihnen nahelegen möchte mit dem Rechtsanwalt zu Anfang die voraussichtliche Kosten und das Prozessrisiko zu besprechen, damit es am Ende keine böse Überraschung gibt. Ggf. sollte - je nach Tatsachen- und Beweislage - auch über eine außergerichtliche Klaglosstellung mit Bitte um Klagerücknahme nachgedacht werden.
Ich drücke Ihnen die Daumen und hoffe, dass es in Ihrem Sinne schließlich zu einer guten Lösung kommt.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragensteller,
ein gerichtliches Mahnverfahren kann leider jedermann beantragen, unabhängig davon, ob ihm die dort beantragte Forderung tatsächlich zusteht oder nicht. Zweck des anschließenden, streitigen Verfahrens ist es gerade, zu überprüfen, ob die im Mahnbescheidsantrag angegebene Forderung zu Recht besteht oder nicht. Besteht Sie nicht, so müssen Sie sie nicht bezahlen. Eine Überprüfung hinsichtlich der Berechtigung der Forderung findet im Mahnverfahren aber nicht statt.
Eine andere Frage ist die Pflicht, wer die Kosten des Mahnverfahrens sowie die sonstigen Nebenforderungen zur Hauptforderung zu tragen hat. Dies wird jedoch ebenfalls im gerichtlichen Verfahren zu klären sein.
Manchmal kommt es vor, dass die Anspruchsteller nach einem Widerspruch im Mahnverfahren ihren Anspruch nicht weiterverfolgen und die Sache zurücknehmen. Das Mahnverfahren wählt man oft aus dem Grund, von säumigen Schuldnern unter dem Druck des Mahnverfahrens doch noch die begehrte Zahlung zu erhalten. Ob dies in Ihrem Fall so sein wird, oder ob der Zahnarzt seinen Rechtsanwalt auch beauftragt hat, das anschließende Gerichtsverfahren durchzuführen, kann ich Ihnen jedoch leider nicht sagen. Dies muss daher erst einmal abgewartet werden. Anschließend können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts in dem dann ggf. durch eine Anspruchsbegründungsschrift eingeleiteten Streitverfahren Ihre Einwände sachgerecht vorbringen, wobei ich Ihnen nahelegen möchte mit dem Rechtsanwalt zu Anfang die voraussichtliche Kosten und das Prozessrisiko zu besprechen, damit es am Ende keine böse Überraschung gibt. Ggf. sollte - je nach Tatsachen- und Beweislage - auch über eine außergerichtliche Klaglosstellung mit Bitte um Klagerücknahme nachgedacht werden.
Ich drücke Ihnen die Daumen und hoffe, dass es in Ihrem Sinne schließlich zu einer guten Lösung kommt.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
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