meine Mutter hat an einen Landwirt mehrere Äcker verpachtet. Der Pachtzins ist zum 01.11. jeden Jahres fällig. Bisher ist noch kein Pachtzins eingegangen.
Die Pachtdauer läuft noch längere Zeit, wir wären aber sehr daran interessiert, dieses Pachtverhältnis zu kündigen.
Wie müssen wir uns verhalten (Mahnung/Kündigung), damit aus dem o.g. Umstand eine ordentliche bzw. ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt und durchführbar ist?
MfG
Karl Bohner
Antwort geschrieben am 23.11.2011 11:58:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Mit der Entrichtung des am 01.11.2011 fälligen jährlichen Pachtzinses ist der Landwirt im Verzug. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund Zahlungsverzug ist jedoch nach § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB erst nach Ablauf von drei Monaten, somit erst nach dem 01.02.2011 möglich. Einer vorhergehenden Mahnung des Landwirts bedarf es nicht, da die Leistung, nämlich die Zahlung des jährlichen Pachtzinses, nach dem Kalender, nämlich dem 01.11. jeden Jahres, bestimmt ist ( § 286 Abs. 2 Nr. 1BGB).
Also im Ergebnis müssen Sie leider die dreimonatige Frist abwarten, um die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses aussprechen zu können. Hinsichtlich der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sollten Sie den Landpachtvertrag zur Hand nehmen. Da Sie davon sprechen, dass die Pachtdauer noch längere Zeit läuft, dürfte eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen sein und der Pachtvertrag erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden ( § 594 Satz 1 BGB).
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

