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Frage geschrieben am 16.03.2011 23:53:53

Zahlungsrückstand Geldstrafe 1 kurze Frage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1209
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Geldstrafe.
Guten Abend,

ich wurde im Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 660 Euro ( 60 TS a 11 Euro ) verurteilt. Es wurde mir gestattet Aufgrund eines Antrages und Kopie des ALG II Bescheides diese in Raten zu 30 Euro mtl. zu zahlen.
Erstmals am 1 März 2011. Am 04.03.2011 hatte ich online die Überweisung an die Staatsanwaltschaft eingegeben, und dies der Staatsanwaltschaft per Fax mitgeteilt.
Ich wusste aber zu dem Zeitpunkt noch nicht dass ein anderer Gläubiger versuchte mein Konto zu pfänden.
Ich lief Tage lange hin und her, musste telefonieren usw. damit die Pfändung zurückgenommen wurde.

Meine Überweisung an die Staatsanwaltschaft wurde nicht ausgeführt.

Nun ist heute der 16.03. und ich bin im Rückstand mit meiner Zahlungspflicht. Ich würde diese Rate dann im April mit der nächsten Rate zusammen zahlen. Ich traue mich auch nicht bei der Staatsanwaltschaft anzurufen.

Ich zitiere hier aus dem Schreiben der Ratenzusage:

Sollten Sie Raten nicht pünktlich , unvollständig oder gar nicht zahlen, so ist die Forderung OHNE weitere Mahnung fällig.

Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen.

Heisst das nun dass es jeden Tag passieren kann das ich von der Polizei abgeholt werde ?

Oder wie ist nun der weitere verlauf, ich sitze täglich hier und habe vor Angst Magenschmerzen.

Die Schilderung meines Anliegen forderte etwas mehr Text, aber im Grunde ist es nur 1 Frage, deren Beantwortung mir sehr helfen würde.

MFG



Antwort geschrieben am 17.03.2011 00:20:07
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Sie haben nicht zu befürchten, daß Sie ohne Ankündigung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe geholt werden. Sie bekämen eine Ladung zum Strafantritt, in der Ihnen mitgeteilt würde, wo Sie wann in der JVA erscheinen müssen.

Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, sich umgehend bei der Staatsanwaltschaft zu melden und die Umstände für die nicht erfolgte Zahlung darzulegen. Dann sollte es nach meiner Erfahrung kein Problem darstellen, trotz des Verzuges weiter Ihre Geldstrafe in Raten zu bezahlen.

Angesichts Ihres Anliegens erlaube ich mir noch den Hinweis, daß Sie die Einziehung des ausgelobten Einsatzes unbedingt sicherstellen sollten. Die Inanspruchnahme einer Dienstleistung ohne die Absicht/die Mittel, diese auch zu bezahlen, ist als Betrug strafbar.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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