Wir sind ein Bauunternehmen und desöfteren für Bauträger tätig.
Derzeit befinden wir uns im Rohbau eines Doppelhauses.
Es besteht ein LV und entsprechender Bauvertrag - Pauschalpreisvertrag mit Zahlungsplan.
Bautenstand Decke über EG - 3.AZ Stellung
Seit Beginn des Bauvorhabens sind jedoch noch keine
Zahlungen eingegangen. Nach mehrmaliger Nachfrage (Fälligkeit der 1. und 2. AZ bereits erreicht) wurden wir mit der Aussage vertröstet, daß hier ein Treuhandkonto (zwischen Bauherrn und Bauträger) besteht und die Zahlungen noch nicht möglich sind.
Da wir unserer Meinung nach keine andere Möglichkeit sehen, wie die Baustelle ab jetzt ruhen zu lassen, benötigen wir Ihren fachlichen Rat hierzu.(Ein Bauzeitenplan besteht nicht!)
Besteht die Möglichkeit mit dem Treuhänder in Kontakt zu treten?
Ergeben sich weitere Möglichkeiten um im Sinne des Bauherren das Objekt weiterzuführen ?
Besten Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.10.2009 10:43:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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sofern keine gesonderten Sicherheiten z.B. durch Bürgschaften vereinbart worden sind, ist der Bauträger an die Teilzahlungsvereinbarung gebunden und hat diese zu erfüllen, SOFERN Sie Ihre entsprechenden Teilleistungen vorab ordnungsgemäß erbracht haben. Die angebliche Vereinbarung eines Treuhandkontos zwischen Bauherr und Bauträger hat dabei keine Auswirkungen, da diese Trauhandvereinbarung nicht das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Bauträger betrifft. Dieses dürfte der Bauträger auch sehr genau wissen, so dass es ein "vorgeschobenes Argument" sein dürfte, um berechtigte Teilzahlungen nicht zu leisten.
Sie sollten also SCHRIFTLICH ein sehr kurzes Zahlungsziel für die Teilzahlungen setzen (nicht mehr als eine Woche) und ankündigen, dass Sie bei Nichtleistung von Ihrem Recht, die weiteren Arbeiten einzustellen, Gebrauch machen werden. Diese Möglichkeit hätten Sie, wobei allerdings der Vertrag im einzelnen unbedingt geprüft werden sollte:
Denn nicht nur, dass einzelvertraglich immer etwas anderes (auch ggfs. in anderen Vertragsklauseln) vereinbart worden sein kann, die Frage, ob BGB oder VOB Vertrag vorliegt, geklärt werden muss, sollte auch weitergehend geprüft werden, ob der Bauträger hier nicht dem MaBV unterliegen, so dass ggfs. der Ratenzahlungsplan insgesamt unwirksam sein könnte. Das alles bedarf aber einer gesonderten Prüfung anhand ALLER Vertragsunterlagen.
Sofern im Vertrag der Direktkontakt nicht ausdrücklich verboten worden ist, besteht die Möglichkeit und das Recht, mit dem Treuhänder in Kontakt zu treten. Dabei wirkt es aber auch schon Wunder, am Freitag nachmittag die Baustelle geräumt zu verlassen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis, dass bis zur Begleichung der Teilzahlungen nicht weiter gearbeitet wird. Bauherren, die am Wochenende die Baustelle besuchen, werden dann sicherlich am Montagmorgen mit Ihnen in Kontakt treten.
Eine weitere Möglichkeit wäre auch, den Bauträgervertrag zu kündigen und mit dem Bauherren einen Direktvertrag dann zu schließen, wobei allerdings diese Möglichkeit mit Vorsicht zu genießen ist:
Denn nur bei ernsthafter und endgültiger Vereigerung der Teilzahlungen besteht ein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, die SIE im Streitfall beweisen müssen, bis hin zur ordnungsmäßen Teilleistung. Kommt es zum Streit und wird Ihnen ein wesentlicher Mangel nachgewiesen, wäre die Kündigung unwirksam und SIE würden sich schadensersatzpflichtig machen. Daher sollte diese Möglichkeit anhand aller Unterlagen im Vorfeld unbedingt noch weitergehend abgeklärt werden.
Eine andere Möglichkeit wäre die Stellung einer Bankbürgschaft (sofern bisher vertraglich noch nicht vereinbart), so dass die Zahlungen sichergestellt wären. Möglich wäre es auch, dass der Bauherr direkt an Sie zahlt, wobei dazu aber die Einwilligung des Bauträgers erforderlich wäre.
Hier kann man Ihnen nur ernsthaft dazu raten, mit allen Unterlagen eien Anwalt aufzusuchen, die Unterlagen komplett prüfen zu lassen und dann die weitergehenden Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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