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Frage geschrieben am 01.10.2008 20:33:00

Zahlungsforderung nach Auszug

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1007
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frau trennte sich letzten Jahres von mir und bezog Mitte Dezember eine eigene Wohnung, die sie aber bereits nach etwa zwei Monaten wieder aufgab, da sie Deutschland verliess.
Die Wohnung wurde nach dem 3. Werktag im Februar 2008 gekuendigt, weswegen der Vermieter (eine Wohnsgesellschaft) den Kündigungstermin auf den 31.05.2008 aufschob.

Die Wohnungsschlüssel habe ich am 29.03.2008 beim Hausmeister abgegeben. Es wurde kein Übergabeprotokoll angefertigt. In der Wohnung verblieben zwei Kleiderschränke, eine Wickelkommode, ein Bett mit Matratze, ein Sofa und ein Küchentisch sowie diverse Teller und Gläser, Pfannen und Töpfe und im Keller einige Pappkartons und Teppichreste. Die Wohnung war nicht verunreinigt.

Vom Vermieter kam am 01.08.2008 eine Rechnung für den Austauch einer Tür; bis heute nicht bezahlt. Am 24.09.2008 folgte eine Rechnung in Höhe von 715 Euro für Reinigungsarbeiten zusammengesetzt aus: Entrümpelung einer 3-Raumwohnung 380 Euro, Reinigung 140 Euro, Zulage Entsorgungsgebühr 81,20 Euro und MwSt 114,23 Euro). Ich halte diese Zahlungsforderung für unangemessen (viel zu teuer!!!).

Meine Frau lebt inzwischen wieder bei mir. Sie hat weder Vermögen noch eigenes Einkommen. Muss nun ich diese Zahlungsforderungen begleichen? Seitens des Vermieters gabe keine Aufforderung Mängel zu beseitigen, zu reinigen, zu entrümpeln etc. Sind die Forderungen überhaupt berechtigt? (Wahrung von Fristen?)


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Diese Antwort ist vom 1.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.10.2008 21:05:07
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der Vermieter macht hier Schadensersatzansprüche geltend. Dies ist grundsätzlich nur nach vorheriger Fristsetzung möglich, das heißt, der Vermieter hätte Ihre Frau unter Fristsetzung auffordern müssen, die zurückgebliebenen Gegenstände zu entfernen, die Türe zu reparieren und die Wohnung ggf. zu reinigen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Erst nach Fristablauf wäre er berechtigt gewesen, eine Fremdfirma zu beauftragen.

Außerdem haften Sie auch nicht für Verpflichtungen Ihrer Frau aus dem Mietverhältnis, es sei denn, Sie hätten den Vertrag mit unterzeichnet oder eine Bürgschaft o.ä übernommen. Sofern überhaupt Ansprüche bestehen würden, müsste sich der Vermieter daher an Ihre Frau halten.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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