Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Zahlung.
Hallo,
ich habe eine Zahlungserinnerung erhalten,die für eine Rechnung aus 02/09 gilt.
Ich habe in einer Werkstatt einen Unfallschaden reparieren lassen und die Selbstbeteiligung in Höhe von 300€ vor Ort beglichen.Quittiert wurde mir das auf der Rechnung.Das Problem ist nun,dass ich das Auto im Aug.010 verkauft habe und vor ein paar Wochen nun alle damit verbunden Unterlagen vernichtet habe.Somit auch den Beleg für die Zahlung.Ich habe nach 1,5 Jahren nicht mehr damit gerechnet,dass man mich anmahnen wird,obwohl der Betrag definitiv in Bar geleistet wurde.Welche Möglichkeiten habe ich nun?
Antwort geschrieben am 29.11.2010 13:21:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist der Anspruch aufgrund der der später Forderungserhebung nach 1 ½ Jahren noch nicht verjährt und kann immer noch geltend gemacht werden.
Verjährung tritt bei derartigen Ansprüchen drei Jahre nach Entstehung des Anspruches ein.
Sodann ist zu überlegen, wie der Beweis von Ihnen geführt werden kann, dass Sie bereits gezahlt haben.
Zum einen können die die Autowerkstatt auffordern, die dort noch vorhandenen Unterlagen durchzusuchen.
Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 421 ZPO kann auch der Gegner verpflichtet werden, Urkunden herauszugeben, die das Nichtbestehen eines Anspruches beweisen könnten.
Auch ist es möglich den Nachweis durch Zeugenbeweis zu erbringen.
War also irgend jemand dabei, der bei der Übergabe des Geldes dabei war, so ist dieser ein Beweismittel.
Auch derjenige Mitarbeiter der Werkstatt, der das Geld annahm kann als Zeuge benannt werden.
Wenn zuvor eine solche Summe von Ihnen von Ihrem Konto abgebucht wurde, ist auch das zumindest ein Indiz dafür, dass das Geld in bar bereits geleistet wurde.
Mein Ratschlag daher: machen Sie die Einwendung mit allen dafür in Betracht kommenden Anhaltspunkten gegen die Forderung geltend.
Im Ernstfall sind Sie aber für den Umstand, dass bereits gezahlt wurde beweispflichtig.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
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