Ich habe über den Internetshop freexpress holding GmbH mit eine Software im Internet am 20.07.2011 bestellt. Auf der Homepage des Anbieters wurde groß damit geworben, dass der Artikel sofort verschickt wird. Bezahlung erfolgte über Lastschriftverfahren. Mir wurde der Betrag in Höhne von 58,00 € am 29.07. vom Konto abgebucht. Am gleichen Tag bekam ich eine Mail, dass die Sendung versandbereit ist.08. Bis zum 08.08. habe ich noch immer keine Ware erhalten und nach mehreren Anfragen bei der FIrma den Betrag zurück überweisen lassen von meiner Bank am 11.08. Dies habe ich der Firma mehrmals schriftlich über ein Ticketsystem auf deren Homepage angekündigt. Plötzlich erhielt ich am 13.08. doch noch die bestellte Ware. Sofort am Montag den 15.08. habe ich den Betrag in Höhe von 58,00 zurück überwiesen. Damit war für mich die Sache voerst erledigt.
Am 20.09.2011 erhielt ich nun von Toennes KLages Brinkschröder Rechtsanwälte ein Schreiben, dass ich bei freeXpress Holding GmbH im Zahlungsverzug sei. Mit folgenden Kosten sei ich in Verzug.
Rechnung vom 20.07. 58,00 € Hauptforderung
Mahnkosten 19.09.2011 25,00 € (ich habe nie eine Mahnung erhalten)
Bankrücklastkosten 19.09.2011 15,00 €
Rechtsanwaltkosten 45,00 €.
Ich habe den Rechtsanwälten folgende Antwort geschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute von Ihnen Schreiben erhalten, mit diesem Sie mich auffordern bis zum 29.09.2011 143,34 € zu begleichen.
Diese Aufforderung werde ich aus folgenden Gründen nicht nachkommen.
Ich habe über das Internetportal Zavita am 20.07.2011 eine Windows CD im Wert von 58 € bestellt. Es wurde auf der Seite groß damit geworben, dass die bestellte Ware am nächsten Tag ausgeliefert wird.
Von meinem Konto wurde via Lastschrift am 29.07.2011 der Betrag von meinem Konto abgebucht. Am gleichen Tag habe ich von freexpress eine Mail mit folgenden Inhalt erhalten:
"Sie haben eine Sendungsnummer erhalten und nach 4-5 Tagen noch keine Sendung ? Keine Sorge. Diese Sendung kommt alsbald möglich an. Die Sendung wird innerhalb von 3 Werktagen abhängig von den Abwicklungen in unsere Lager und abhängig von den bestellten Produkten an den Paketdienst übergeben. Die Zustellung Ihrer Bestellung kann bis zu 7 Werktage dauern. Bitte vermeiden Sie Nachfragen zu dieser Sendung"
Am 08. August, habe ich eine erste Anfrage an freexpress gestellt, wann ich mit meiner Ware rechnen kann. Anstatt mir zu antworten, wurde das Ticket einfach geschlossen.
Am 09.08. habe ich nochmals mehrere E-Mails an die Firma geschickt und nach meiner Ware gefragt, ich bekam ständig nur automatisch erstellte Antworten.
Ich habe der Firma mitgeteilt, dass ich das Geld zurück holen lassen werde, und diese wurde von meiner Bank dann auch erledigt. Am 11.08.wurde mir das Geld wieder zurücküberwiesen.
Am 13.08.2011 kamm dann meine Ware endlich an. Im Übrigen nicht die original bestellte Ware... Aber damit hatte ich mich abgefunden.
Am 15.08.2011 habe ich also sofort wieder die 58,00 € an freexpress zurück überwiesen, entsprechende Belege liegen mir vor!!! Seitdem habe ich von freexpress nichts mehr gehört.
Ich habe meine Ware nach langem hin und her endlich erhalten. Die Firma hat ihr Geld wieder erhalten.
Aus diesem Grund, bin ich wenn überhaupt bereit die 15,00 Bankrücklastkosten zu begleichen. Ich bin als mit keinem einzigen Euro in Verzug.
Bitte teilen Sie mir umgehend die weitere vorhergehensweise vor!
Freundliche Grüße
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Daraufhin bekam ich von FreeXpress folgende Mitteilung per Mail:
Sehr geehrte ( r ) ...,
Sie haben lediglich 58€ überwiesen. Sie haben noch 25€ mahnkosten + 15€ Rücklastschriftgebühren zu überweisen. Inkassokosten werden durch das Inkasso direkt geltend gemacht
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Wie soll ich nun weiter vorgehen? Muss ich wirklich alles bezahlen?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 25.09.2011 19:33:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 159
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Die Inkassokosten und Mahnkosten müssten Sie nur bezahlen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befunden haben. Der Verzug könnte u. U. durch die Rückbuchung der Lastschrift entstanden sein. Allerdings hatten Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die bestellte Ware erhalten, so dass Sie sich insoweit ggf. auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB berufen könnten. Dies wäre aber nur möglich, wenn in den AGBs nicht eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart worden ist. Bestand für Sie eine Vorleistungspflicht, wäre die Rückbuchung des Kaufpreises nicht rechtmäßig gewesen und es hätte tatsächlich Zahlungsverzug eintreten können. Insoweit müssten Sie also noch einmal eingehend die AGBs lesen und prüfen. Die Rücklastschriftkosten wären dabei aber ggf. von Ihnen zu ersetzen.
Mahnkosten können grundsätzlich nur verlangt werden, wenn diese entweder in einer Mahnung angedroht wurden oder aber durch AGB vereinbart wurden. Insoweit müssten Sie also auch noch einmal die AGBs überprüfen. Der Betrag von 25,00 Euro erscheint allerdings deutlich überhöht, denn dies sind fast 50% des Warenwertes. Angemessen wären Mahnkosten von ca. 2,50 Euro bis höchstens 5,00 Euro. Auch wenn Mahnkosten in den AGBs vereinbart werden, sollten Sie unbedingt die Höhe von 25,00 Euro als unangemessen und unwirksam rügen.
Die Rechtsanwaltkosten müssten Sie wiederum nur dann bezahlen, wenn Sie sich tatsächlich in Verzug befunden haben. Sofern Sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können (s. o.) wäre kein Verzug eingetreten und ein Verzugsschaden in Form der Rechtsanwaltskosten wäre von Ihnen nicht zu zahlen. Da Sie hier die Rechnung schon beglichen hatten und Ihnen die Rücklastschriftkosten sowie die Mahnkosten wohl nicht bekannt waren, ist es ferner fraglich, ob hier überhaupt schon das Einschalten der Rechtsanwälte notwendig war. Eigentlich wäre erst einmal ein einfaches Mahnschreiben der Firma zu erwarten gewesen.
Sie sollten daher als erstes in den AGBs prüfen, ob eine Vorleistungspflicht für Sie bestanden hat. War dies NICHT der Fall, weisen Sie auf Ihr Zurückbehaltungsrecht hin und bestreiten Sie noch einmal ausdrücklich den Verzug.
Doch selbst wenn eine Vorleistungspflicht vereinbart, weisen Sie darauf hin, dass Sie die Rückbuchung der Lastschrift mehrfach angedroht haben, ohne dass darauf reagiert wurde. Bestreiten Sie noch einmal den Verzug, weisen auf die Zahlung direkt nach Erhalt der Ware und die Unangemessenheit der Mahnungkosten hin. Weisen Sie zudem darauf hin, dass Sie mit der Zahlung evtl. Mahnkosten sowie der Rücklastschriftkosten nicht Verzug sein können, weil diese Kosten niemals vorher geltend gemacht wurden. Lehnen Sie damit auch die Rechtsanwaltskosten als unbegründet ab.
Bieten Sie - wie schon geschehen - als gütliche Einigung an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rücklastschriftkosten zu zahlen.
Richten Sie dieses Schreiben nicht an die Firma sondern direkt an die Rechtsanwälte. Schildern Sie ggf. auch noch einmal den Ablauf und die erhebliche Lieferverzögerung. Weisen Sie vor allem auch darauf hin, dass Ihnen nicht die eigentlich bestellte Ware geliefert wurde und insoweit der Vertrag vom Händler nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass schon bei einer kurzen Onlinerecherche verschiedene Einträge über die Firma zu finden sind, in denen ähnliche Vorgänge wie von Ihnen geschildert werden. Diese Vorgehen scheint bei der Firma wohl nicht ganz unüblich zu sein.
Sollten Ihnen weitere rechtliche Schritte angedroht werden oder sollte Ihnen ein Mahnbescheid oder gar eine Klage zugestellt werden, sollten Sie natürlich sofort entsprechend reagieren und sich dagegen wehren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung über das weitere Vorgehen verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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