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Mutter fällt plötzlich ins Koma. Es gibt 3 volljährige Kinder. Eine Tochter hat zu Lebzeiten die Kontovollmacht erhalten, um in diesem Fall (Koma mit möglichem folgenden Tod) der Enkeltochter xy eine Summe von 5000 Euro vom Konto zu entnehmen. Hierüber gibt es keine schriftliche Vereinbarung, jedoch mehrere „Mitwisser". (Kurz zur Erläuterung: alle anderen Enkelkinder erhielten jeweils zu Lebzeiten eine auf sie ausgestellte Lebensversicherung in Höhe von 5000 Euro. Da Enkelkind xy ein Nachzügler war und diese Art der Versicherung aufgrund des Alters der Erblasserin sich als zu teuer erwies, wurde die Kontovollmacht an die Tochter für so einen Fall erteilt.) Weiterhin sollten 2000 Euro für eine bestellte und bereits gebuchte Hochzeit der Enkeltochter abgehoben werden (auch hierfür keine schriftliche Vereinbarung – nur „Zeugen"). Die bevollmächtigte Tochter hebt nunmehr zu Lebzeiten der Mutter einen Betrag in Höhe von 7000 Euro vom Konto der Mutter ab. Einen Tag später verstirbt die Mutter!
Fragen:
1. Wurde somit der Nachlass geschmälert und muss ggfs. an erben zurückgezahlt werden, obwohl ja eine Kontovollmacht für diesen Fall noch zu Lebzeiten vorlag?
2. Gilt möglicherweise an dieser Stelle ein Erbe als angenommen?
3. Falls ja, könnte man dieses dann trotzdem noch ausschlagen?
Nächste Frage – zwar öfter im Forum gefunden, aber trotzdem hier noch einmal angepasst gestellt mit der Bitte um Antwort:
Wie o. aufgeführt hat die Tochter die Kontovollmacht, die auch über den Tod hinausgeht.
Ist diese jetzt a) berechtigt, die Bestattungskosten vom Konto der Erblasserin und b) ggfs. noch eine an die Erblasserin nach dem Tod gerichtete offene Krankenhausrechnung (ca. 70 Euro) zu zahlen, ohne das Erbe damit gleichzeitig anzunehmen (deshalb gefragt, da noch nicht alle Vermögenswerte, u.a. auch noch ein Haus, welches beliehen ist, bekannt sind und über einen Annahme/Ausschlagung erst dann entschieden wird)?
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 14.10.2010 16:36:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Beurteilung wie folgt beantworten:
1. Sofern bewiesen werden kann(bspw. durch Zeugenaussagen), dass die Erblasserin die Bezahlung der 7000,00 € an die Enkelin erfolgen soll und weiterhin bewiesen werden kann, dass dies vor dem Tod erfolgt ist, gehören die 7000,00 € nicht zum Nachlass, sondern gelten als zu Lebzeiten vom Erblasser ausgegeben.
2. Eine konludente Annahme der Erbschaft kann nur in rechtsgeschäftlichen Erklärungen des vorläufigen erben gesehen werden, wenn sich dieser also als Erbe aufführt. Dies ist immer dann der Fall wenn die Handlungen über die bloße Verwaltungshandlungen zur Sicherung des Nachlasses hinausgehen. Die Verfügung über 7000,00 € erfolgte bereits vor dem Tod, so dass dies sicherlich keine Annahme der Erbschaft darstellen kann.
Die Bezahlung der Bestattungskosten ist üblicherweise für sich gesehen noch nicht als Annahme der Erbschaft zu sehen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine nicht widerrufene Kontovollmacht über den Tod hinaus besteht, wäre die Bezahlung der Bestattungskosten als reine Verwaltungsmaßnahme zur Sicherung des Nachlasses zu verstehen um Mahn- oder Anwaltskosten zu verhindern.
Die bereits vor dem Tod entstandenen Forderungen sind zur Begleichung durch die Kontovollmacht ebenfalls abgedeckt.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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