Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Krankengeld.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin selbstständiger Handwerksmeister und seit 01.05.2000 freiwillig versichertes Mitglied bei der BKK VOR ORT.
Der Vertrag beinhaltet die freiwillige Kranken-und Pflegeversicherung,mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7.Woche Arbeitsunfähigkeit.
Bis zum Jahr 2011 war ich nicht arbeitsunfähig.
In diesem Jahr wurde ich krank und beantragte nach der 6.Woche Arbeitsunfähigkeit mein Krankengeld,dies wurde von der BKK VOR ORT verweigert.
Die Begründung ist folgende,der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte Hauptberuflich Selbstständige wäre ab dem 01.01.2009 in seiner bisherigen Form entfallen.
Ich habe meine Beiträge weiterhin gezahlt und keine Vertagsänderung zugeschickt bekommen bzw. unterschrieben.
Können Sie mir helfen.Vielen Dank
Antwort geschrieben am 14.09.2011 19:54:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Auch nach dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht in 2009 haben Sie Anspruch auf Krankengeld als freiwillig versicherte Selbstständige, wenn Sie entweder den (höheren) Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sagt dazu: „Keinen Anspruch auf Krankengeld haben (…)hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung)."
Für eine Einstufung in den allgemeinen Beitragssatz genügt eine formlose Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Danach haben Sie Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Karenzzeit.
Wenn Sie den gesetzlichen Krankengeldanspruch (Normalbeitrag) wählen, sind Sie an diese Entscheidung 3 Jahre lang gebunden, das heißt wenn Sie eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgegeben und den erhöhten Beitrag entrichtet haben, erhalten Sie Krankengeld.
Mit der umfassenden Gesetzesänderung zum 01.01.2009 erhielten Selbstständige nur noch dann Krankengeld, wenn sie mit ihrer Krankenkasse einen Wahltarif gemäß § 53 SGB V vereinbart hatten. Dazu boten die Krankenkassen unterschiedliche Lösungen an, die den Interessen der Versicherten häufig zuwider liefen. Der Gesetzgeber reagierte auf diesen Umstand zum 01.08.2009 mit der Rückkehr zum alten Recht.
Alle Selbstständigen, die vor dem 31.07.2009 einen Wahltarif nach altem Recht gewählt haben, müssen sich nunmehr grundsätzlich neu entscheiden: Diese Wahltarife enden zum 31.07.2009. Das Gesetz verpflichtet die Kasse dazu, allen Selbstständigen einen Wahltarif nach neuem Recht anzubieten.
Das Problem liegt bei Ihnen nun darin, dass Sie die Wahlerklärung wohl nicht abgegeben haben, dies hat grundsätzlich schriftlich zu geschehen.
Hier kann man wohl sagen, dass Ihre Krankenkasse Sie über die gesetzlichen Änderungen und die damit verbundene Wahlerklärung hätte aufklären müssen, was anscheindend unterblieben ist.
Meines Erachtens haben Sie daher gute Aussichten, Krankengeld zu erhalten, allerdings wird die Durchsetzung dieses Anspruchs ohne anwaltlichen Beistand meiner Erfahrung nach sehr schwierig.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Domke direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Erneute Krankengeldzahlung wegen neuer Krankheit während Bezug von ALG I
Mutterschaftsgeld: Krankenkasse in Zahlungsverzug setzen
Rentner mit freiwilligen Zahlungen
Betr.: Anspruch auf Krankengeldbezug der GKV für den Zeitraum nach einem befristetem
Krankengeldbezug: nach.befr. Arbeitsverhältnis u. ALU I
Mutterschaftsgeld: Krankenkasse in Zahlungsverzug setzen
Rentner mit freiwilligen Zahlungen
Betr.: Anspruch auf Krankengeldbezug der GKV für den Zeitraum nach einem befristetem
Krankengeldbezug: nach.befr. Arbeitsverhältnis u. ALU I

