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Frage geschrieben am 30.07.2008 15:32:00

Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615L

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2631
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 99 weitere Antworten zum Thema Betreuungsunterhalt.
Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Ich habe ein uneheliches Kind (geb. 01.11.2004), welches bei der Mutter lebt mit der ich kein Kontakt mehr habe und mit der ich auch nie in einer Eheähnlichen Beziehung gelebt habe.

Ich zahle regelmäßig Unterhalt (nach gesetzlichen Vorgaben) an das Kind über das JobCenter.

Seid längerem fordert das JobCenter, dass ich für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 (in der Zeit war die Mutter Arbeitslos) einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 681,- € (3x 227,-)an die Mutter meines Kindes Zahlen soll bzw. an das JobCenter.

Zur zeit der Prüfung verfügte ich über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1454,- abzüglich des Kindesunterhalts in Höhe von 233,-. Verbleibt ein Resteinkommen in Höhe von 1221,. wovon nach aussage des Klägers 227,- Betreuungsunterhalt abgehen sollen und mir somit ein angemessener Selbsterhalt in Höhe von 995,- bleibt.

Da ich mich bis heute geweigert habe diesen Betrag in Höhe von 681,- zu zahlen, wurde am 20.07.2008 Klage beim Amtsgericht eingereicht.

Ich werden nun aufgefordert nach § 273 ZPO mich innerhalb von 2 Wochen zu äußern ob ich mich gegen die Klage verteidigen möchte.

Nun zu meiner Frage: Wie soll ich vorgehen? Sollte ich den Betrag in Höhe von 681,- € begleichen oder sollte ich dem Klageanspruch entgegenwirken. Wie sehen meine Chancen aus?

Ich freue mich auf ein Feedback.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2008 16:31:23
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich hat die Kindsmutter für die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ob der Betreuungsunterhalt der Höhe nach richtig ist, kann ich von hier nicht beurteilen, da das Einkommen der Kindsmutter unbekannt ist. Die Höhe des Unterhalts ist aber wahrscheinlich dadurch beschränkt, dass Sie nicht leistungsfähiger sind.

Auch die Höhe des Selbstbehalts von 995 € ist nicht zu beanstanden. Als Selbstbehalt ist gegenüber einem Anspruch aus §1615 l BGB ein Betrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt festzulegen. Man spricht in diesem Fall von einem „billigen“ Selbstbehalt. In Ihrem Fall beträgt der Selbstbehalt ca. 995,- € (Urteil des BGH vom 15.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 30/04). Das ist die Mitte zwischen notwendigem (890,- €) und angemessenem (1.100,- €) Selbstbehalt.

Eine Verteidigung gegen die Klageforderung ist daher nicht ratsam, da der Unterhaltsanspruch grundsätzlich besteht. Vielmehr sollten Sie der Unterhaltsforderung durch eine Zahlung nachkommen.
Bedenken Sie bitte, dass durch eine Gerichtsverhandlung zusätzliche Kosten auf Sie zukommen. Wenn Sie den Betrag sofort zahlen oder die Forderung sofort anerkennen, haben Sie zwar dennoch die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Lassen Sie es aber auf einen Rechtsstreit ankommen, kommen zusätzliche Gebühren hinzu, die Sie höchstwahrscheinlich auch zu tragen haben.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


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