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Frage geschrieben am 05.09.2010 17:23:17

Zahlung vom Insolvenzverwalter erhalten: "Differenzlohn"

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2242
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Im Dezember (Jahre zurück) wurde von dem Unternehmen, bei dem ich beschäftigt war, Insolvenz angemeldet. Ich erhielt für Dezember bis Februar des Folgejahres das volle Gehalt als Insolvenzgeld. Im März wurde vom Insolvenzverwalter die ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ende Juni ausgesprochen. Für März bis einschl. Juni erhielt ich daher nur das Arbeitslosengeld. Die Differenz zum vollen Gehalt wurde als Forderung an den Insolvenzverwalter eingereicht.

Jetzt wurde das Verfahren nach §211 InsO eingestellt, ich erhielt eine Zahlung des Insolvenzverwalters: „Differenzlohn" nach Quote, jedoch keine weiteren Unterlagen.

Frage: Ist diese Einnahme zu versteuern und muß ich da noch eine Art Gehaltsabrechnung vom Insolvenzverwalter bekommen, da - wie ich im Internet las - dieser Differenzlohn wohl bereits pauschal (i.d.R. mit LSt.-Klasse VI) versteuert wurde um beim Lohnststeuerjahresausgleich etwas wiederzubekommen?


Antwort geschrieben am 05.09.2010 19:01:40
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Der Insolvenzverwalter ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Arbeitgeber gewesen mit allen Rechten und Pflichten, wozu auch die Verpflichtung gehört, eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. Sie haben also Anspruch darauf, dass Ihnen der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Abrechnung erklärt, wie sich Ihr Bruttogehalt während der Zeit der Freistellung berechnete, welche Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sich ergaben, was nach Abzug des erhaltenen Arbeitslosengeldes noch verblieb und welchen Anteil er hierauf gemäß der Quote zahlte. Fordern Sie den Insolvenzverwalter auf, eine Abrechnung vorzulegen. Notfalls könnten Sie diese auch einklagen, wobei Sie bitte auf vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen achten.

Es handelt sich bei der erhaltenen Zahlung um Gehalt, das nach dem Zuflussprinzip grundsätzlich 2010 als Einkommen zu versteuern ist. Da dem Insolvenzverwalter wohl Ihre aktuelle Steuerkarte nicht vorlag, dürfte er das Gehalt auch nach Lohnsteuerklasse VI versteuert haben. Dann macht es jedenfalls Sinn, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und sich ggf. einen Teilbetrag wiederzuholen, auch wenn dies für Sie in anderen Jahren vielleicht nicht notwendig ist.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
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