Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Forderung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dezember vorigen Jahres habe ich online einige Kindersachen bestellt. Da eine Position der gelieferten Ware nicht passend war, schickte ich sie zurück.
Der Kontakt mit der betreffenden Fa. verlief ausschließlich online.
Ich habe eine Bestätigung der Rücksendung und die Information erwartet, ob ich den Rechnungsbetrag kürzen soll oder man mir eine korrigierte Rechnung zu-mailt.
Da ich keine Antwort erhielt, habe ich den Rechnungsbetrag (22,90 €) abzüglich der Rücksendung (8,95 €) am 2.1.11 per online Überweisung beglichen.
Auf meine wiederholte Nachfrage bei dieser Fa. - am 4.1.11, erhielt ich die Bestätigung, meine Zahlung sei eingegangen (3.1.11), ebenso die Rücksendung 20.12.10).
Aufgrund der fehlenden Antwort des Verkäufers habe ich Mahngebühren in Höhe von 1,-€ bei der Zahlung der Rechnung nicht berücksichtigen können - sollte ich dies nachholen?
Zwei Tage später erreichte mich die Forderung eines Inkassobüros.
In einem zweiten Schreiben von dort werde ich nun zur Zahlung der Inkasso-Gebühren (45,01 €) aufgefordert.
Muss ich der Forderung des Inkassobüros nachkommen?
(Ist es erheblich für das mir anzuratende Vorgehen, dass die Forderung des Inkasso-Büros die Rücksendung der Ware nicht berücksichtigte?)
(Wie sollte man vorgehen, wenn man eine Zahlung verspätet - aber doch kurz vor eintreffen eines Briefes von einem Inkassobüro geleistet hat?)
Das Schreiben des Inkassobüros enthielt auf dem Umschlag keinen Poststempel, auf dem ersichtlich war, wann es eingeworfen worden ist. Das Schreiben selbst enthält als Datum den 30.12.10 – kam per normaler Post bei mir an am 5.1.11.
Wie soll ich vorgehen?
Danke für Ihren Rat.
Antwort geschrieben am 12.01.2011 19:19:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Inkassokosten müssten Sie nur zahlen, wenn die Forderung erstens überhaupt bestand und Sie sich zweitens mit der Zahlung in Verzug befunden haben. Weder das eine noch das andere dürfte hier erfüllt sein.
Wenn Sie einen Teil der Ware zurückgeschickt haben, dann wird dies entweder im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs oder einer kaufrechtlichen Gewährleistung in Ordnung gewesen sein (was sich anhand Ihrer Angaben hier allerdings nicht abschließend beurteilen lässt). Den vollen Preis der Bestellung mussten Sie also vermutlich nicht zahlen, d. h. Sie durften den Abzug vornehmen.
Verzug tritt ein durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder nach Ablauf einer 30-Tages-Frist ab Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern ist dies aber nur dann der Fall, wenn auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wird. Ob die Frist abgelaufen ist und der Hinweis in der Rechnung enthalten ist, müssten Sie anhand Ihrer Unterlagen bitte selbst prüfen.
Sie können das Inkassobüro anschreiben und darauf hinweisen, dass der Kauf zum Teil rückabgewickelt und die verbleibende Differenz bereits gezahlt wurde. Wenn Sie sich noch nicht in Verzug befunden haben, sollten Sie auch darauf hinweisen.
Ansonsten können Sie die Angelegenheit auch "aussitzen". Erst wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte, müssen Sie aktiv werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2011 13:28:20
Sehr geehrter Herr RA Juhre,
in meiner Frage an Sie habe ich kein Eingehen auf den Passus
Ist es erheblich für das mir anzuratende Vorgehen, dass die Forderung des Inkasso-Büros die Rücksendung der Ware nicht berücksichtigte?
gefunden. Hierauf eine Antwort zu haben, wäre mir sehr wichtig.
Die zurück gesendete Ware wurde beim Versandhaus am 20.12.2010 entgegengenommen (Nachweis der online Sendungsverfolgung liegt vor).
Dennoch wurde durch das Inkassobüro noch Anfang Januar 2011 die volle Rechnungssumme angemahnt. Das Versandhaus hat bis Anfang Januar 2011 die Ankunft der Rücksendung bestritten und erst auf meinen Hinweis, dass ich die Entgegennahme der Ware dort belegen kann, eingelenkt.
Das heißt, der Auftrag an das Inkassobüro ist sachlich nicht richtig erteilt worden.
Wird die Forderung des Inkassobüros dadurch hinfällig (um Rücksendung gekürzte Rechnung ist längst bezahlt) oder kann man seitens des Inkassobüros einfach sagen (sinngemäß) der Rechnungsbetrag spielt keine Rolle, wir wollen unsere Gebühren.
Ich danke für Ihr kurzes Eingehen auf diese für mich wichtige Frage.
Mit freundlichem Gruß
S.Steen
Sehr geehrter Herr RA Juhre,
in meiner Frage an Sie habe ich kein Eingehen auf den Passus
Ist es erheblich für das mir anzuratende Vorgehen, dass die Forderung des Inkasso-Büros die Rücksendung der Ware nicht berücksichtigte?
gefunden. Hierauf eine Antwort zu haben, wäre mir sehr wichtig.
Die zurück gesendete Ware wurde beim Versandhaus am 20.12.2010 entgegengenommen (Nachweis der online Sendungsverfolgung liegt vor).
Dennoch wurde durch das Inkassobüro noch Anfang Januar 2011 die volle Rechnungssumme angemahnt. Das Versandhaus hat bis Anfang Januar 2011 die Ankunft der Rücksendung bestritten und erst auf meinen Hinweis, dass ich die Entgegennahme der Ware dort belegen kann, eingelenkt.
Das heißt, der Auftrag an das Inkassobüro ist sachlich nicht richtig erteilt worden.
Wird die Forderung des Inkassobüros dadurch hinfällig (um Rücksendung gekürzte Rechnung ist längst bezahlt) oder kann man seitens des Inkassobüros einfach sagen (sinngemäß) der Rechnungsbetrag spielt keine Rolle, wir wollen unsere Gebühren.
Ich danke für Ihr kurzes Eingehen auf diese für mich wichtige Frage.
Mit freundlichem Gruß
S.Steen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2011 14:06:59
Zu Ihrer Nachfrage:
Den Preis für die zurückgesandte Ware müssen Sie dann nicht bezahlen, wenn, wie gesagt, die Rückabwicklung rechtlich in Ordnung war. Das kann ich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Wie ich bereits schrieb, kann die teilweise Rücksabwicklung z. B. als fernabsatzrechtlicher Widerruf gerechtfertigt gewesen sein. Ob insoweit alle Fristen und sonstige Voraussetzungen gegegeben sind, kann ich allerdings aus Ihren Angaben nicht ersehen.
Ihre Frage ist also schon erheblich, lässt sich aber leider an dieser Stelle nicht wirklich beantworten.
Insgesamt nehme ich, wie gesagt, an, dass die Inkassokosten vor allem schon deswegen nicht verlangt werden können, weil Sie sich nicht in Verzug befunden haben.
Da Sie die behaltene Ware bezahlt haben, können Sie wohl auch davon ausgehen, dass allein die Inkassokosten nicht weiter verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihrer Nachfrage:
Den Preis für die zurückgesandte Ware müssen Sie dann nicht bezahlen, wenn, wie gesagt, die Rückabwicklung rechtlich in Ordnung war. Das kann ich anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Wie ich bereits schrieb, kann die teilweise Rücksabwicklung z. B. als fernabsatzrechtlicher Widerruf gerechtfertigt gewesen sein. Ob insoweit alle Fristen und sonstige Voraussetzungen gegegeben sind, kann ich allerdings aus Ihren Angaben nicht ersehen.
Ihre Frage ist also schon erheblich, lässt sich aber leider an dieser Stelle nicht wirklich beantworten.
Insgesamt nehme ich, wie gesagt, an, dass die Inkassokosten vor allem schon deswegen nicht verlangt werden können, weil Sie sich nicht in Verzug befunden haben.
Da Sie die behaltene Ware bezahlt haben, können Sie wohl auch davon ausgehen, dass allein die Inkassokosten nicht weiter verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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