P. ruft jedoch weiterhin monatlich die Gebühren von Herrn Meiers Kreditkartenkonto ab.
Herr Meier hat P. von seiner neuen e-mail-Adresse aus aufgefordert, die Dienstleistung,von der er keinen Gebrauch macht, einzustellen. Dies erfolgte notwendigerweise ohne Anführung des Passworts.
Darauf hat P. nicht reagiert.
Frage: Genügt es, dass Herr Meier seine Kreditkartenfirma anweist, keine weiteren Zahlungen an P. vorzunehmen, um diese leidige Angelegenheit aus de Welt zu schaffen?
Anzumerken ist, dass P. über die Kreditkarte die wahre Identität von Herrn Meier herausbekommen kann. Es liegt Herrn Meier jedoch nichts an einem Konflikt mit einer amerikanischen Firma, da er aus geschäftlichen Gründen häufig in den USA zu tun hat.
Antwort geschrieben am 03.05.2011 19:34:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Durch den Kreditkartenvertrag verpflichtet sich das ausstellende Unternehmen eine von Ihnen bei einem Partnerunternehmen eingegangene Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen. Es handelt sich hierbei rechtlich betrachtet um einen Zahlungsdienst iSd. § 675c BGB.
Mit Bezahlung der Verbindlichkeit hat das Kreditkartenunternehmen dann gegen Sie einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Zahlungsvorgang nach Widerruf der Zustimmung">§ 675j BGB dem Kunden gegenüber nur wirksam ist, wenn dieser den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Diese Autorisierung kann nach § 675j Abs. 2 BGB widerrufen werden und zwar auch dann, wenn bereits mehrere Zahlungsvorgänge autorisiert wurden.
Herr Meier kann also gegenüber seinem Kreditkartenunternehmen die Autorisierung hinsichtlich der Firma P widerrufen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
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