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Frage geschrieben am 07.12.2010 18:57:16

Zahlung der Anwaltsgebühren durch beschwerten Dritten

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1237
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Als eingetragene Firma betreibe ich ein Portal für Urlaubsunterkünfte, auf dem Urlauber auch ausführliche Bewertungen zu den Urlaubsunterkünften abgeben können. Die Bewertung erfolgt in Form einer Benotung (5=sehr gut bis 0=mangelhaft)für Service, Ausstattung, Lage und Umgebung und kann um zusätzlichen Text zu den einzelnen Punkten ergänzt werden. Laut unseren geltenden Nutzungsbedingungen stellen wir einzig und allein die Plattform zur Verfügung, distanzieren uns jedoch klar von den Inhalten einer Bewertung. Die Prüfung erfolgt durch uns jedoch dahingehend, dass kein Verstoß gegen geltendes Recht oder gute Sitten vorliegt. Derartige Bewertung würden durch uns gelöscht werden.

Ein beauftragter Rechtsanwalt fordert nun im Auftrage seines Mandanten (Vermieter einer bewerteten Unterkunft), dass ich die Bewertung umgehend lösche. Dieser Bitte bin ich zugleich nachgekommen. Gleichzeitig wird seitens des Rechtsanwaltes von mir die Zahlung der ihm, für die Vertretung seines Mandanten, entstandenen Kosten gefordert. Als Gegenstandswert werden 4000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 RVG) zugrunde gelegt.

In unseren Nutzungsbedingungen ist klar festgehalten, dass ein Vermieter im Falle einer strittigen Bewertung Kontakt zu uns aufnehmen solle, um das Problem zu lösen (dies hat in der Vergangenheit mit anderen Vermietern problemlos funktioniert). Die Einschaltung eines Anwaltes war daher weder erforderlich, noch zweckmäßig, da durch eine Kontaktaufnahme des Vermieters zu uns, eine umgehende Löschung erfolgt wäre.

Ich möchte noch anmerken, dass in der besagten Bewertung weder persönliche Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, noch andere, dem Vermieter in seiner Person schädigende Äußerungen formuliert wurden, die laut Nutzungsbedingungen durch uns - wegen unzureichender Prüfung der Bewertung vor Freigbae - zu verantworten gewesen wären.

Meine Frage:
Bin ich verpflichtet, die (für mein Verständnis völlig überzogenen) Anwaltskosten zu begleichen?


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Es ist gerichtlich anerkannt, daß sich ein Betroffener gegen negative Bewertungen wehren kann, wenn sie einen bestimmten Inhalt haben.

Ein Beispiel ist die sogenannte Schmähkritik wo es nicht mehr um die Meinungsäußerung sondern um die Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens geht.
Inwieweit die Einschaltung eines Rechtsanwalts in dem von Ihnen geschilderten Fall gerechtfertigt war hängt davon ab, ob die erwähnte Bewertung noch von der Meinungsäußerung gedeckt war.
Dies wird naturgemäß auch von Richtern sehr unterschiedlich beurteilt. Maßstab ist vor allem, ob man die fragliche Bewertung noch als sachliche Kritik einstufen kann.

Bei herkömmlichen Bewertungen ohne schädigende Äußerungen wird das regelmäßig der Fall sein. Allerdings ist zu prüfen, ob nicht unwahre Tatsachenbehauptungen gemacht wurden, die einen Unterlassungsanspruch begründen können.

Mit anderen Worten: Es kommt in Ihrem Fall darauf an, ob die von Ihnen erwähnte Bewertung sich noch im normalen Rahmen einer Meinungsäußerung bewegt. Wenn dies der Fall ist müssen Sie weder die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen, noch die entsprechende Bewertung löschen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2010 22:17:20

Muss im Falle eines gerichtlichen Verfahrens der Verfasser der Bewertung hinzugezogen werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.12.2010 22:53:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Das käme natürlich darauf an, ob z.B. einer der Parteien den Verfasser als Zeugen benennt (was wahrscheinlich wäre).
Zwingend ist dies jedoch nicht, da es ja um Ihre Verantwortlichkeit geht.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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