Frage geschrieben am 15.03.2010 17:35:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zahlung aufgrund Handwerkerangebot
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1085Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ein von mir beauftragter Fliesenlegerbetrieb hat die Balkone meiner ETW saniert. D. h. es wurde ein neuer Bodenbelag gemäß Vorschlag des Fliesenlegermeisters eingebracht. Der Fliesenlegemeister (nachstehend "FLM" genannt) hat leider versäumt, mich darauf hinzuweisen, dass durch die durchgeführte Maßnahme, die zulässige Brüstungshöhe deutlich unterschritten wird. Einigkeit herrscht darüber, dass der FLM die Kosten für eine Brüstungserhöhung zu tragen hat.
Ich habe dem FLM drei Angebote über Brüstungserhöhungen von verschiedenen Schlossereien vorgelegt. Ferner habe ich signalisiert, das Angebot der Schlosserei A, welches am kostengünstigsten und am detailliertesten ist, zu berücksichtigen.
Meine Absicht ist es, aufgrund des vorgelegten Angebotes der Schlosserei A, den dort dokumentierten Betrag komplett vom FLM erstattet zu bekommen.
Natürlich berücksichtigt dieses Angebot lediglich Positionen die den ursprünglichen Brüstungszustand (= Anstrich des Geländers) wieder herstellen.
Der FLM ist hingegen der Auffassung, erst nach Vorlage der Abschlussrechnung bezahlen zu müssen. Und dabei darf die Abschlussrechnung nur Positionen berücksichtigen, die den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Ich beabsichtige jedoch, das Brüstungsgeländer feuerverzinken zu lassen. Dadurch würden sich die vom FLM zu tragenden Kosten um die Position Geländeranstrich reduzieren, da sie wegfallen. Ich möchte aber, dass die Position Geländeranstrich auf die teurere Position Feuerverzinkung angerechnet wird.
Wie ist die Rechtslage? Wenn der FLM verpflichtet ist aufgrund des Angebotes (das selbstverständlich nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes berücksichtigt) zu zahlen, könnte ich mich für die feuerverzinkte Ausführungsvariante entscheiden. Sollte der FLM hingegen tatsächlich erst nach Vorlage der Abschlussrechnung zahlen müssen, wie kann er dennoch an einer Feuerverzinkung in Höhe der Kosten für einen Geländeranstrich beteiligt werden?
Besten Dank im Voraus für eine schnelle Anwort.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 15.03.2010 18:29:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
1. Fälligkeit des Anspruchs: Da Sie sich offenbar über die Zahlungspflicht geeinigt haben, ist der Anspruch sofort fällig. Rechtliche Grundlage ist ein Vergleichsvertrag bzw. ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Sie können daher auch auf Grundlage des Kostenvoranschlags einen Vorschuss verlangen. Wird dieser allerdings nicht freiwillig bezahlt, müssten Sie gerichtlich vorgehen (per Mahnbescheid oder Klage), was letztlich nicht schneller geht, als wenn Sie die Arbeiten durchführen lassen und dann den Rechnungsbetrag erstattet verlangen.
2. Zur Höhe Ihres Anspruchs: Ich nehme an, dass Sie sich auf eine inhaltlich nicht näher bestimmte Schadensersatzpflicht des FLM geeinigt haben. Daher werden hier ergänzend die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB anwendbar sein. Sie können also grundsätzlich die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands verlangen bzw. den dafür erforderlichen Geldbetrag (§§ 249 Abs. 1, Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung">251 Abs. 1 BGB). Die Grenze des Schadensersatzes liegt darin, dass der Berechtigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf, d. h. es bedeutet praktisch, dass ein Abzug vorgenommen werden muss:
Grundsätzlich können Sie nur die Kosten für einen Anstrich verlangen, da die Feuerverzinkung (wie ich vermute) eine Verbesserung darstellt. Berechnungsgrundlage sind also die Kosten für den Anstrich.
Insoweit ist zu fragen, wann der nächste Anstrich für die Balkonbrüstung fällig geworden wäre. Da durch einen Neuanstrich dieses Intervall zu Ihren Gunsten verlängert würde, muss dieser Vorteil anspruchsmindernd angerechnet werden. Rechnerisch müsste also der hypothetische Intervall in Beziehung mit dem durch vorzeitigen Neuanstrich verlängerten gesetzt werden und die sich daraus ergebende Quote abgezogen werden (sog. Abzug »neu für alt«).
Damit haben Sie eine Posten, der für den Anstrich verlangt werden könnte. Den Betrag können Sie dann natürlich auch für die Feuerverzinkung verwenden (wie Sie den Geldanspruch verwenden, ist Ihnen überlassen).
Eine konkrete Quote lässt sich an dieser Stelle allerdings nicht bestimmen, da die Berechnung von einigen - evtl. praktisch sehr schwierig zu bestimmenden! - Faktoren abhängt. Es dürfte sich daher empfehlen, dass Sie entweder dem FLM eine Berechnung anhand konkreter Zahlen präsentieren oder sich auf eine für beide Seiten akzeptable Schätzung einigen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

