Frage geschrieben am 04.03.2010 15:35:16
Zahlung auf Privatkonto f.Bauleistung einer Firma - Rückforderung
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1404Die Kft hat jedoch die Arbeiten teilweise gar nicht und teilweise falsch ausgeführt, so dass wir großen Ärger mit hohen Kosten und Forderungen der Baubehörden in Ungarn zu bezahlen haben.
Unser ungarische Anwalt sagte uns, wir sollen die in Deutschland auf das Privatkonto geleistete Zahlung über einen deutschen Anwalt zurück fordern. Dieses müßte auch nach deutschem Recht zu 100%igem und schnellem Erfolg führen, da Zahlungen an Firmen auf Konten von Privatpersonen nicht statthaft/rechtsgültig seien. Außerdem sollten wir die Steuerbehörden davon in Kenntnis setzen, da davon auszugehen ist, dass diese Einnahme nicht steuerlich angemeldet worden ist. Das wäre die einfachste Möglichkeit, wenigstens einen Teil unserer Kosten wieder zurückzuholen, die sich inzwischen auf zigtausende Euro belaufen.
Ist die Rechtslage tatsächlich so, dass die Zahlung für eine Bauleistung für eine Firma nicht auf ein Privatkonto gehen darf und somit zurückerstattet werden muß. Oder gibt es hier andere Gesetze. Welche Paragrafen gelten hier. Und kann/sollte ich die Forderung selbst mit Mahnbescheid oder nur über einen Anwalt geltend machen.
Antwort geschrieben am 04.03.2010 16:40:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist hierzulande strafrechtlich nicht verboten, eine für ein Unternehmen bestimmte Zahlung an eine Privatperson zu leisten. Ein Unternehmen kann ja z.B. eine Forderung an eine Privatperson abtreten, § 398 BGB, was eine solche Zahlung legitimieren würde. Allerdings kann in Ihrem Fall wegen des Verdachts einer Steuerstraftat (eine entsprechende Strafanzeige erscheint in der Tat angebracht) ein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB vorliegen, mit der Folge, dass eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eingetreten sein könnte. Dann könnte eine Rückforderung im Wege der sog. Leistungskondiktion über § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB oder § 817 S. 1 BGB infrage kommen. Ein Rückforderungsanspruch könnte sich unabhängig von der Frage der Steuerstraftat auch wegen der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Bauvertrages ergeben, zudem könnten Schadenersatzansprüche aus § 823 BGB gegeben sein.
Sie können die Forderung selbst mittels Mahnbescheid oder Klage zurückfordern, wenn die Forderung nicht mehr als € 5000,00 beträgt, da ab diesem Betrag gemäß §§ 23 GVG, 78 ZPO Anwaltszwang herrscht – nur vor Amtsgerichten benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Vor dem Antrag auf einen Mahnbescheid sollte die Privatperson aber außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden.
Eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts ist erst nach Prüfung sämtlicher zum Fall gehörenden Unterlagen möglich, weshalb ich Ihnen dringend rate, einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 17:13:39
Wann und wie müßte denn die Abtretung der Forderung erfolgt sein, vorher schriftlich oder geht das auch hinterher noch evtl. sogar mündlich, wie geschrieben, die Person ist die Lebensgefährtin. Wie ist die Abtretung zu beweisen und von wem.
Wo mache ich die Anzeige für eine Steuerstraftat, selbst schriftlich beim Finanzamt?
Vielen Dank im voraus
Wann und wie müßte denn die Abtretung der Forderung erfolgt sein, vorher schriftlich oder geht das auch hinterher noch evtl. sogar mündlich, wie geschrieben, die Person ist die Lebensgefährtin. Wie ist die Abtretung zu beweisen und von wem.
Wo mache ich die Anzeige für eine Steuerstraftat, selbst schriftlich beim Finanzamt?
Vielen Dank im voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 08:50:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Abtretung bedarf stets der Form des übernommenen Vertrages, wenn dieser formfrei ist, genügt auch ein mündlicher Abschluss. Zu beweisen wäre die Abtretung von dem, der sich auf sie beruft. Ich möchte aber klarstellen, dass ich das Beispiel der Abtretung gewählt habe, um Ihre Frage, ob eine Zahlung einer Unternehmensrechnung an eine Privatperson strafbar ist, anschaulich zu beantworten. Ob hier eine Abtretung vorliegt, kann auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.
Die mögliche Steuerstraftat können SIe bei jeder Polizeidienststelle, jeder Staatsanwaltschaft und jedem Finanzamt anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Abtretung bedarf stets der Form des übernommenen Vertrages, wenn dieser formfrei ist, genügt auch ein mündlicher Abschluss. Zu beweisen wäre die Abtretung von dem, der sich auf sie beruft. Ich möchte aber klarstellen, dass ich das Beispiel der Abtretung gewählt habe, um Ihre Frage, ob eine Zahlung einer Unternehmensrechnung an eine Privatperson strafbar ist, anschaulich zu beantworten. Ob hier eine Abtretung vorliegt, kann auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden.
Die mögliche Steuerstraftat können SIe bei jeder Polizeidienststelle, jeder Staatsanwaltschaft und jedem Finanzamt anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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