Im 'Besuchsavis' wird ausgeführt, das nur Zahlungen aufs Dienstkonto oder Barzahlung möglich sind.
Ich möchte hingegen Scheckzahlung (T€ 9) leisten. Telefonisch hat dies der Gerichtsvollzieher bereits abgelehnt.
Ist das rechtens ?
Antwort geschrieben am 22.07.2011 16:54:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Allgemein sieht es bei einer Geldforderung so aus, dass diese nicht mit einem Scheck erfüllt werden kann. Wenn der Gläubiger einen Scheck akzeptiert, handelt es sich um eine sog. Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die Forderung ist erst dann erfüllt, wenn der Scheck eingelöst werden kann.
Entsprechend sieht es bei der Zwangsvollstreckung aus: Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher anweisen Schecks anzunehmen. Auch ohne Anweisung darf der Gerichtsvollzieher einen Scheck annehmen (§ 106 Ziff. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Er muss es allerdings nicht.
In Ihrem Fall verhält sich der Gerichtsvollzieher also rechtmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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