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Frage geschrieben am 22.07.2011 16:18:58

Zahlung an Gerichtsvollzieher

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Liegt es im alleinigem Ermessen des Gerichtsvollziehers (Bundesland NRW) welche Zahlungsform akzeptiert wird.
Im 'Besuchsavis' wird ausgeführt, das nur Zahlungen aufs Dienstkonto oder Barzahlung möglich sind.
Ich möchte hingegen Scheckzahlung (T€ 9) leisten. Telefonisch hat dies der Gerichtsvollzieher bereits abgelehnt.
Ist das rechtens ?


Antwort geschrieben am 22.07.2011 16:54:24
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Allgemein sieht es bei einer Geldforderung so aus, dass diese nicht mit einem Scheck erfüllt werden kann. Wenn der Gläubiger einen Scheck akzeptiert, handelt es sich um eine sog. Annahme an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB). Die Forderung ist erst dann erfüllt, wenn der Scheck eingelöst werden kann.

Entsprechend sieht es bei der Zwangsvollstreckung aus: Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher anweisen Schecks anzunehmen. Auch ohne Anweisung darf der Gerichtsvollzieher einen Scheck annehmen (§ 106 Ziff. 2 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Er muss es allerdings nicht.

In Ihrem Fall verhält sich der Gerichtsvollzieher also rechtmäßig.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zahlung an Gerichtsvollzieher | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-22
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