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Frage geschrieben am 17.03.2010 08:49:31

Zahlung Mahn-. und Säumnisgebühren

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1639
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 26.02.10 erreichte mich ein Schreiben des Amt-Landes mit den Hinweis, den Verbandsbeitrag für Gewässerpflege in Höhe von € 10,18 nicht gezahlt zu haben und forderten mich auf, diesen Betrag zuzügl. € 4,00 Mahngebühren zu zahlen. Dieses Schreiben erreichte mich an einem Freitag und ich fuhr am darauffolgenden Tag für eine Woche in den Urlaub. Gleich am 08.03. rief ich beim Amt-Land an und versuchte der Dame zu erklären, dass ich über einen solchen Beischeid überhaupt nicht weiss und diesen zuvor auch nicht erhalten habe. Auch sagte ich ihr, dass ja alle sonstigen Forderungen wie Abwasser, Grundstückssteuer usw. von Ihnen per Bankeinzug eingezogen werden. Über einen "Verbandsbeitrag" hätte ich nie zuvor etwas erhalten, ansonsten hätten sie auch hierüber eine Einzugsermächtigung. Die Dame mit der ich am Telefon meinte jedoch, der wäre im Januar verschickt worden, worauf ich sagte, dass ich ihn nicht erhalten habe. Telefonisch erteilte ich ihr dann die Einzugsermächtigung für den geforderten Betrag. Gleich am nächsten Tag zog das Amt-Land € 14,80 ein, was ich jedoch nicht einsah. Ich teilte meiner Bank mit, diesen Betrag meine Konto wieder gutzuschreiben. Gleichzeitig überwies ich dem Amt-Land den Betrag in Höhe von € 10,18. Zwei Tage später erreichte mich dann ein Schreiben vom Amt-Land, in dem Sie mich aufforderten, bis 26.03.10 die Mahn- und Säumnisgebühren in Höhe von EUR 4,00 nachzuholen. Wenn dies nicht der Fall ist, drohen sie mir mit weiteren Kosten in Höhe von € 18,55/€ 27,55 für den Vollstreckungsbeamten. Des weiteren fordern sie mich auf, die Bankgebühren in Höhe von € 3,50, die Ihnen durch meinen Widerspruch entstanden sind, auch bis zum 26.03.10 zu erstatten.
Muss ich wirklich diesen Mahn- und Säumnisgebühren nachkommen? Mir geht es nicht um die Nachzahlung, sondern um das Prinzip! Ich empfinde dieses als eine Unverschämtheit.
Mit erwartenden Grüßen


Antwort geschrieben am 17.03.2010 10:01:22
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Erhebung von Mahnkosten ist immer dann berechtigt, wenn sich ein Schuldner mit einer Zahlung nach einer Zahlungsaufforderung befindet. Für die Zahlungen von öffentlichen Gebühren und Auslagen gilt nach § 18 Abs. 1 VwKostG, dass eine Säumnisgebühr zu entrichten sind, wenn die Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet wurden. Diese Vorschrift wird auch auf die Gebühren für den hier geforderten Beitrag anwendbar sein, da es sich insoweit um eine öffentliche Gebühr handelt. Weitere Angaben zu möglichen Säumniszuschlägen können sich zudem aus der Verbandssatzung ergeben, die aber leider nicht im Internet öffentlich zugänglich ist.

Abgestellt wird bei der Berechnung der Säumniskosten auf die Fälligkeit der eigentlichen Gebühr. Die Fälligkeit ergibt sich dabei in der Regel aus dem Gebührenbescheid, der Ihnen durch Zustellung bekannt zu geben ist. Dabei gilt ein Bescheid grundsätzlich bei Postzustellung im Inland als am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da die Aufgabe zur Post in aller Regel in der Akte vermerkt ist, lässt sich daher die Vermutung des rechtzeitigen Zugangs beim Empfänger von diesem nur schwer widerlegen. Zwar muss die Behörde im Zweifel nachweisen, dass der Bescheid zugestellt wurde, doch reicht es selbst vor Gericht meist aus, dass die Aufgabe zur Post durch den Aktenvermerk nachgewiesen ist. Es wird dann davon ausgegangen, dass die aufgegebene Post den Empfänger auch erreicht hat. Insoweit wird Ihnen kaum der Nachweis gelingen, dass Sie den ursprünglichen Gebührenbescheid nicht erhalten haben.

Da zudem im Ausgangsbescheid und in der für den Beitrag zugrundeliegenden Verordnung oder Satzung ein bestimmter Fälligkeitstermin ausgewiesen ist und der Säumniszuschlag auch ohne vorherige kostenlose Zahlungserinnerung erhoben werden darf, dürften in Ihrem Falle grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlags vorgelegen haben.

Des Weiteren bezieht sich die von Ihnen mündlich erteilte Genehmigung zum Lastschrifteinzug grundsätzlich auf den jeweils fälligen Gesamtbetrag. Durch die Erteilung der Genehmigung zur Lastschrift sind die bereits berechneten und fälligen Säumniskosten nicht entfallen, so dass das Amt berechtigterweise sowohl die Gebühr von 10,18 Euro also auch den berechneten Säumniszuschlag einziehen durfte.

Da der Lastschrifteinzug von dem Gesamtbetrag rechtmäßig war, bestand für Sie grundsätzlich kein Recht, der Lastschrift zu widersprechen. Nur wenn ein wirklich falscher Betrag eingezogen wäre, wäre der Widerspruch berechtigt gewesen. Bei einem unberechtigten Widerspruch gegen den Lastschrifteinzug ist der Gläubiger grundsätzlich berechtigt, die ihm entstandenen Bankkosten erstattet zu verlangen. Daher darf das Amt Ihnen diese Bankkosten mit 3,50 Euro, wenn in dieser Höhe Rücklastschriftkosten entstanden sind, in Rechnung stellen.

Die Forderung des Amtes betreffend den Säumniszuschlag und die Bankkosten ist insoweit leider berechtigt, so dass Sie verpflichtet sind, diese Beiträge zu zahlen.

Die öffentliche Verwaltung verfügt über ein besonderes Vollstreckungsgesetz und Vollstreckungswesen, so dass säumige Zahlungen sehr viel leichter und schneller beigetrieben werden können als beispielsweise im Zivilrecht. Auch nicht gezahlte Säumniszuschläge etc. können mittels der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, wodurch dann nicht unerhebliche zusätzliche Kosten für Sie entstehen würden.

Zur Vermeidung weiterer Kosten sollten Sie daher den geforderten Säumniszuschlag und die Bankkosten an das Amt zahlen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Jacobi
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 13:11:10

Haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche Information, zu der ich noch eine Nachfrage habe: Wer alles gehört denn zur "öffentlichen" Verwaltung, zählt man z.B. die GEZ auch dazu?
Mit freundliche Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 13:34:22

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sämtliche Behörden und Einrichtungen aufzuzählen, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, ist sicherlich nicht möglich. Als groben Anhaltspunkt kann man jedoch sagen, dass z. B. alle Behörden (Kommunalverwaltung, Landes- und Bundesbehörden, öffentliche Verbände, Schulen, Universitäten) ganz klar zur öffentlichen Verwaltung gehören.

Auch die GEZ gehört als Gebühreneinzugszentrale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit zur öffentlichen Verwaltung und kann sogar bei Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgehen.

Unter öffentlicher Verwaltung kann man kurzgefasst alle Verwaltungen verstehen, die hoheitliche - also staatliche - Aufgaben oder Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



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