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Im März 2004 buchten wir (4 Personen) eine Urlaubsreise in den Sommerferien und schlossen - wie üblich - eine Reierücktrittsversicherung (RRKV) ab. Abflugdatum war der 12.08.d.J.
Eine Woche vor Reisebeginn wurde beim Vater meiner Frau (Herr B.) im Rahmen einer Routinekontrolle eine plötzliche Verschlechterung einer Dauererkrankung diagnostiziert ; zum 12.08. wurde die Aufnahme in eine Spezialklinik zu einer Herz-OP festgelegt. Sofort stornierten wir die Reise wg. plötzlicher schwerer Erkrankung.
Nun lehnt die RRKV eine Übernahme der Stornokosten ab, weil
- die Reise zwar am 06.08. storniert wurde, eine stationäre
Behandlung jedoch erst ab 12.08. stattfand, und
- es sich um eine seit Jahren bestehende Erkrankung handele....
Sachstand:
Herr B. leidet seit Jahrzehnten an einer familieren Hypercholestinämie und ist in Folge dessen in ärztlicher Dauerbehandlung.
Er ist nicht bettlägrig o.ä. und ist in der Lage regelmäßige Urlaubsreisen ,z.B. innerhalb der letzten 11 Monate u.a. nach USA und Rumänien, zu unternehmen. Er ist eben krank; dies gehört zum Alltag. So lag auch bei Buchung der Reise im März d.J. kein Hinweis auf eine plötzliche Verschlechterung des Krankeitszustandes vor. Diese trat erst mit Ergebnis der Untersuchung und Einweisung am 06.08. in die Klinik zum 12.08. ein (dies war der erste verfügbare freie Aufnahmetermin).
Ich bitte um juristische Würdigung.
MfG
G. E.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.10.2004 16:19:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht
Bewertungen: 159
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1. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß Sie - falls Sie gegen die Versicherung vorgehen möchten - die relativ kurze Klagefrist von 6 Monate beachten müssen. Diese steht grds. in Ihren Versicherungsbedingb)
Die Versicherung wird daher häufig eine Regelung in den Veresicherungsbedingungen haben, die besagt, daß die Versicerhung von den Leistungen frei wird, wenn sie (= Versicherung) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung (von Ihnen ) nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt meist erst, nachdem die Versicherung den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Dies müssen Sie aber in Ihren Versicherungsbedingungen nachlesen.
Da die Versicherung schon die Leistungen endgültig abglehnt hat, läuft die Frist schon.
2.
In den Versicherungsbedingungen steht auch meist, wann die Versicherung zahlen muß.
Oft heißt es in den Versicherungsbedingen, daß eine "unerwartete schwere Erkrankung" vorliegen muß. Ich tendiere dazu, hier eine schwere Erkrankung anzunehmen´und Ihnen Versicherungsschutz zu gewähren. Aber: vorher müssen Sie die Versicherungsbedingungen lesen.
Ich rate Ihnen daher, zu einem Anwalt zu gehen und die Versicherungsunterlagen mitzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.10.2004 17:02:41
Hallo Herr Wille,
danke für die schnelle Reaktion.
Natürlich habe ich auch die Versicherungsbedingungen studiert.
Dort steht u.a., dass während der Dauer des Versicherungsschutzes (hier: 12.08. - 26.08.04) Leistungspflicht auch bei ... "unerwartet schwerer Erkrankung" .. einer Risikoperson (u.a. Eltern einer versicherten Peron) besteht.
Dieses trifft nach meiner Rechtsauffassung auf die plötzlich notwendig gewordene Operation des Herrn B zu.
Wie kann ich gegenüber der "störrischen" Versicherung in gewünschtem Sinne rechtssicher argumentieren ?
Mit freundlichen Grüßen
G.E.
Hallo Herr Wille,
danke für die schnelle Reaktion.
Natürlich habe ich auch die Versicherungsbedingungen studiert.
Dort steht u.a., dass während der Dauer des Versicherungsschutzes (hier: 12.08. - 26.08.04) Leistungspflicht auch bei ... "unerwartet schwerer Erkrankung" .. einer Risikoperson (u.a. Eltern einer versicherten Peron) besteht.
Dieses trifft nach meiner Rechtsauffassung auf die plötzlich notwendig gewordene Operation des Herrn B zu.
Wie kann ich gegenüber der "störrischen" Versicherung in gewünschtem Sinne rechtssicher argumentieren ?
Mit freundlichen Grüßen
G.E.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.10.2004 18:00:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sollten die Versicherung letztmalig unter Fristsetzung auffordern, den entstandenen Schaden zu tragen. Hier sollten Sie einen Anwalt zu raten ziehen und das Schreiben anfertigen lassen. Zahlt die Versicherung nicht, so sollten Sie sofort zu einem Anwalt gehen, der dann eine Klage einreichen muß.
In dem Schreiben sollte auf jeden Fall argzument teirt werden, daß die Reise aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes nicht wahrgenommen werden konnte.
Wir bieten Ihnen an, daß wir ein solches Schreiben anfertigen. Häufig lassen sich durch anwaltliche Schreiben mehr erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sollten die Versicherung letztmalig unter Fristsetzung auffordern, den entstandenen Schaden zu tragen. Hier sollten Sie einen Anwalt zu raten ziehen und das Schreiben anfertigen lassen. Zahlt die Versicherung nicht, so sollten Sie sofort zu einem Anwalt gehen, der dann eine Klage einreichen muß.
In dem Schreiben sollte auf jeden Fall argzument teirt werden, daß die Reise aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes nicht wahrgenommen werden konnte.
Wir bieten Ihnen an, daß wir ein solches Schreiben anfertigen. Häufig lassen sich durch anwaltliche Schreiben mehr erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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