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Frage geschrieben am 15.03.2011 02:54:03

Zahlreiche Mietmängel - Mietminderung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1215
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Guten Tag,

meine folgende Frage bezieht sich auf das Mietrecht und ich muss leider einen etwas umfangreicheren Text schreiben da die Mängel recht zahlreich sind und unterschiedliche Quellen haben. Daher habe ich einen Einsatz von 50 Euro ausgelobt in der Hoffnung dass dieser Einsatz angemessen ist - sollte dem nicht so sein bitte ich einfach um Mitteilung.

Zum Sachverhalt:

Am 01.12.10 bezog ich meine derzeitige Wohnung. Die Wohnung wurde mir durch den zuständigen Verwalter gezeigt und ich nahm diese gründlich in Augenschein - es waren keine sichtbaren Mängel zu erkennen, nur ein auffällig teilweise frisch gestrichenes Schlafzimmer und ich bestätigte die unrenovierte Übernahme der Wohnung vom Vormieter an mich.

Bereits nach wenigen Wochen, Ende Dezember 2010 wurden im Schlafzimmer an der Wand zwischen Bad und Schlafzimmer deutliche Wasserflecken sichtbar die sich schnell ausbreiteten und innerhalb weniger Tage war die ganze Wand nicht nur feucht sondern komplett "durchgeweicht", die Tapete fiel ab, Schimmel in großer Menge bildete sich.

Ich informierte den Verwalter der Wohnung und teilte ihm alles genau mit, inkl. Bilder als Anlage.

Zeitgleich beschwerte sich der Mieter unter meiner Wohnung über Wasser dass bei ihm aus der Decke läuft.
Anfang Februar bequemte sich dann der Verwalter zu meiner Wohnung und nahm die Sache in Augenschein - daraufhin kam der Hausmeister mit einer weiteren Kraft und überprüfte mögliche Fehlerquellen. Er stellte Wasserausfluss unter der Badewanne und Dusche fest. Ein Ersatzteil sollte das Problem beheben tat es aber nicht. Es floss weiter Wasser aus wenn die Badewanne oder Dusche genutzt wurde - sehr zum Leidwesen des Mieters unter mir.

Ich informierte erneut den Verwalter über den Zustand und den massiven Schimmelbefall, wieder mit Bildern, erhielt jetzt jedoch keine Reaktion mehr. Es war nun mitte Februar, die Wand war voll mit Schwarzschimmel, bei meiner Frau und mir sowie meinem 2 Monate alten Sohn wurden vom Arzt Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Schimmel, der sich in der Wohnungsluft verbreitet, festgestellt.
Der Arzt legte meiner Frau nahe das Kind nicht länger in dieser Umgebung zu belassen und meine Frau zog darauf hin mit dem Kind vorübergehend zu Ihren Eltern.

Als ich vor ein paar Tagen (Anfang März) den Lichtschalter im Schlafzimmer berührte bekam ich einen Stromschlag und fiel zu Boden - der Schalter war nass, wie auch der Rest der Wand und führt nun zu Kurzschlüssen so dass zeitweise die Sicherung "herausfliegt" - neben der Gefahr eines Stromschlages beim Berühren des Schalters.

Da sich der Verwalter nicht meldet weiß ich nun nicht mehr was ich tun kann. Ich möchte den Mietzins angemessen kürzen, bin jedoch in Bezug auf die Höhe der Kürzung (also wie viel %) nicht sicher.

Hier die Mängelliste in der Übersicht:

1. Dusche und Badewanne sind nicht benutzbar da Wasser austritt und in die Wohnung unter meiner Wohnung läuft.

2. Die Wand zwischen Bad und Schlafzimmer sowie die Wand im Flur ist nass und mit Schwarzschimmel überzogen, das Wasser kommt jedoch wohl nicht von der Badewanne, sondern tritt wahrscheinlich aus einem (durch den Vormieter) angebohrten Abwasserrohr in der Wand aus - daher auch die teilweise Neustreichung. Es treten somit Fäkalien/Abwasser aus der Wohnung über mir in die Wand ein.

3. Die Elektrik in diesem Bereich ist beeinträchtigt, es kommt zum Herausspingen der Hauptsicherung, beim Berühren des Schalters erleidet man einen Schlag wenn der Strom an ist.

4. Der Schimmel hat sich auf den Flur ausgebreitet und verursacht nun auch bei geschlossenem Schlafzimmer Atemprobleme im Rest der Wohnung.

5. Es laufen Silberfischchen im Schlafzimmer umher.

6. Die ganze Wohnung ist feucht, 100% Luftfeuchtigkeit.

Bitte schreiben Sie mir wie hoch die Kürzung ausfallen kann/darf und was ich tun kann damit die Mängel behoben werden.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 15.03.2011 04:15:30
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Nach Ihrer Darstellung liegen in der Wohnung schwerste Mängel vor, es besteht eine erhebliche Gesundheitsgefahr (Feuchtigkeit, Schimmel) bzw. sogar Lebensgefahr (Elektrik).

Ihre Wohnung ist dadurch praktisch unbewohnbar. Selbst wenn ein einzelner Raum nicht in dem von Ihnen geschilderten Ausmaß betroffen sein sollte, würde das nichts an der Unbewohnbarkeit der gesamten Wohnung ändern.

Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch dürfte also infolge der Mängel (vollständig) aufgehoben sein, so dass Sie von der Entrichtung der Miete befreit sind (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob den Vermieter ein Verschulden an den Mängeln trifft, ist hierbei völlig unerheblich.

Wichtig ist, dass Sie die Mängel dem Vermieter anzeigen. Das sollten Sie am besten auch schriftlich tun und zugleich ankündigen, dass die Miete um 100 % gemindert ist, solange sich die Wohnung in einem unbewohnbaren Zustand befindet. Die Feuchtigkeitsschäden sollten Sie dokumentieren. Setzen Sie dem Vermieter auch eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, können Sie die Mängel selbst beseitigen (lassen) und vom Vermieter den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Bei derart schwerwiegenden Mängeln wie in Ihrem Fall könnten Sie auch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Sicherheitshalber sollte aber zuvor die gesetzte Frist zur Abhilfe abgewartet werden (vgl. § 543 Abs. 3 BGB).

Urteile in vergleichbaren Fällen: LG Berlin, Urt. v. 19.12.1988 – 61 S 211/87; Urt. v. 20.01.2009 – 65 S 345/07.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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