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Frage geschrieben am 23.02.2011 19:32:07

Zahlen ohne Rechnung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1234
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Folgende Situation:

In 11/2010 war mein Auto in Reparatur.

Mir ist bis zum heutigen Tage keine Rechnung zugegangen. Jedoch kam am 01.02.2011 ein Inkassoschreiben. Ich habe dem Inkasso mitgeteilt das ich bis heute keine Rechnung bekommen habe und das die mir diese Bitte zukommen lassen sollen. Die Entstandenen Inkassokosten habe ich zurückgewiesen, da ich der Meinung bin keine Rechnung-keine Fälligkeit-kein Verzug. Jetzt kam ein Mahnbescheid ins Haus geflattert ohne eine vorherige Reaktion des Inkassounternehmen. Macht es Sinn diesem zu widersprechen. Wie sieht die Rechtsprechung bezgl. des Rechnungszugangs aus. Oder soll ich lieber einfach bezahlen. Aber so ohne Rechnung ...ich konnte ja dadurch noch gar nicht Kontrollieren was mir das alles in Rechnung gestellt wurde.


Antwort geschrieben am 23.02.2011 21:11:54
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

Voraussetzung der Fälligkeit einer Werklohnforderung ist grundsätzlch nicht die Rechnungstellung, sondern die Abnahme, es sei denn Sie hätten etwas anderes (durch AGB oder mündlich) vereinbart.
Soweit ich es kenne, wird die Rechnung mit der Abnahme/Übergabe mit überreicht.

In Verzug sind Sie nur dann geraten, wenn sie den geschuldeten Betrag (ohne Rechnung) zuverlässig ermitteln konnten.
Um den (unberechtigten) Inkassokosten zu entgehen, sollten Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Zur Prüfung des Sachverhalts sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, der Sie umfassend in Kenntnis aller Einzelheiten umfassend beraten kann.






Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2011 22:36:12

Danke für Ihre Antwort:

Um es nochmal zu vervollständigen:

Das KFZ wurde nach der Reparatur (Motorschaden) von mir abgeholt nach der Öffnungszeit und die Rechnung sollte mir dann zugeschickt werden. Mehr war nicht vereinbart und bei dem Schaden kann ich nicht ansatzweise die Kosten erkennen schon gar nicht als Laie. Wie sieht die Rechtslage jetzt aus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2011 06:12:03

Sehr geehrter Fragesteller,

dann ist es in der Tat so, dass Sie mangels Rechnung und Fälligkeit die Reparaturkosten nicht schulden.

Die Werkstatt muss den Zugang der Rechnung bei Ihnen beweisen.

Mangels Fälligkeit fehlt es auch am Verzug.

Der Widerspruch ist begründet, zum einen in Höhe der Inkassokosten, zum anderen - zur Zeit - auch in Höhe der Kosten der Reparatur.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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