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ZPO - Zustellung - Ladungsfähige Anschrift


| 05.04.2012 16:32 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Wissende,

Neben meinem gemeldeten Wohnsitz in der Stadt besitze ich ein Wochenendgrundstück auf dem Lande.
Dort ist auch ein Briefkasten zum Empfang dringender privater Sendungen angebracht.
Sämtlicher offizieller Schriftverkehr wurde aber von jeher ausschließlich über meine allgemein bekannte Meldeadresse abgewickelt, unter der ich schließlich auch meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Während eines meiner seltenen Aufenthalte auf dem Lande bekam ich dort überraschend das Schreiben eines Gerichtsvollziehers zugestellt, in welchem dieser Vollstreckungsmaßnahmen vor Ort in einer mir unbekannten Sache ankündigte.
Erste Nachforschungen ergaben, daß in einem seit 2008 schwelenden Nachbarschaftsstreit
offenbar ein Prozeß gewissermaßen "im Verborgenen"
am dortigen AG gegen mich geführt worden sein mußte.
Tatsächlich hatte ich all die Jahre nicht ein einziges entsprechendes Schriftstück erhalten, weder unter der einen noch der anderen Anschrift.

Da die streitige Angelegenheit für den Nachbarn in einem regulären Prozeß unter meiner tatsächlichen Mitwirkung kaum zu gewinnen war, muß ich nun vermuten, daß ich hier in eine Zustellungsfalle geraten bin.

Wäre unter den beschriebenen Umständen überhaupt eine ladungsfähige Anschrift am Landhaus gegeben gewesen ?
Konnten entsprechende Schriftstücke dort auch wirksam zugestellt werden ?
Wäre die Zustellung auch durch einen möglichen Einwurf in den dortigen Briefkasten, welcher sich aber völlig ungeschützt am Wegesrand befindet, rechtswirksam geworden ?
Kurzum: Könnte ich jetzt noch eine Wiedereinsetzung in das Verfahren erreichen ?

Leider war es mir bislang noch nicht möglich gewesen, Einsicht in die entsprechenden Akten zu erlangen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Zustellung ZPO
05.04.2012 | 17:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung eines Schriftstückes, soweit eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, durch einen zu der Wohnung befindlichen Briefkasten erfolgen.

Unter „Wohnung " werden Räumlichkeiten verstanden, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt und insbesondere schläft ( BGH NJW 1992, 1963). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und zwar muss zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufenthaltsort, also die „ Wohnung", den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Adressaten darstellen. Ein wie in Ihrem Fall nur gelegentlich genutztes Wochenendhaus wird auch dann, wenn ein Briefkasten mit Namensschild vorhanden ist, nicht als „ Wohnung" angesehen, wenn sich der Adressat zur Zeit des Zustellungsversuches dort nicht aufhält ( Celle, DGVZ 1992, 40).

Die Ersatzstellungen des Gerichts düften somit unwirksam sein.

Sie sollten unverzüglich gegen das Versäumnisurteil, ich nehme an, dass ein solches vorliegt, Einspruch erheben und gleichzeitig gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und zwar mit der Begründung, dass Sie erstmals mit dem Erscheinen des Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Rechtsstreit und dem Versäumnisurteil erhielten und keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt gem. § 234 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Kenntnis, also ab dem Tag des Erscheinen des Gerichtsvollziehers mit dem Ihnen nicht bekannten Urteil. Also ist Eile geboten.

Fall Sie insoweit anwaltlicher Hilfe bedürfen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Im Übrigen stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-04-05 | 18:32


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"Vielen Dank für die schnelle und fundierte Beantwortung. Vor allem Ihr wertvoller Hinweis im letzten Abschnitt hat mir die Augen geöffnet! "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-05
4,8/5.0

Vielen Dank für die schnelle und fundierte Beantwortung. Vor allem Ihr wertvoller Hinweis im letzten Abschnitt hat mir die Augen geöffnet!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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