28.05.2012 | 23:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Björn Weil
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der mir von Ihnen überlassenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihnen die Frage wie folgt:
Das Problem bei solchen Videos ist die Frage, ob Sie einer Heilpraktikererlaubnis i.S.d. Heilpraktikergesetz bedürfen.
Dies wäre der Fall, wenn die Präsentation der Videos als Ausübung der Heilkunde anzusehen wäre. Eine solche liegt stets dann vor, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung bei typisierender Betrachtungsweise gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann (BVerwG NJW 1959,S.833;NVwZ-RR 2010,S.111).
Dazu gehören auch mittelbare gesundheitliche Gefährdungen durch die verzögerte Inanspruchnahme ärztlichen Fachwissens für die Diagnose einer ernsthaften
Krankheit (OVG Lüneburg AZR 2009,S.126).
Da Sie für sich ja nicht in Anspruch nehmen Diagnosen zu stellen, spricht dies gegen das Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis.Auch sonst sehe ich an dieser Stelle nicht, dass die Präsentation der Videos auf Youtube eine Gesundheitsgefährung für andere wäre.
Gegen das Erfordernis einer Erlaubnis spricht in Ihrem Fall auch, dass das OLG Stuttgart 1963 entschieden hat (OLG Stuttgart NJW 1964,S.244), dass eine solche Erlaubnis für Publikationen und allgemein gehaltene Ratschläge nicht erforderlich ist.
Etwas Anderes kann meiner Auffassung nach auch nicht für Online Publikationen gelten (die natürlich nicht Gegenstand der 1963 ergangenen Entscheidung waren).
Etwas anderes gilt dann, wenn Sie Ratschläge in Einzelfällen erteilen wollen, was ich aber aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben ausschließe.
Um sicher zu gehen, dass Sie keiner solchen Erlaubnis bedürfen sollten Sie neben dem Hinweis, dass Sie weder Arzt noch Heilpraktiker sind auch darauf hinweisen, dass Ihre Videos keine ärztliche Behandlung ersetzen können.
Dann sollten Sie um eine Erlaubnis rumkommen, so dass Sie bei Berücksichtigung oben genannter Punkte meiner Auffassung nach keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedürfen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Freundliche Grüße
Björn Weil
Rechtsanwalt
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