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Frage geschrieben am 16.06.2010 09:26:22

XXXXX Freundin

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1692
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Freundin.
Sehr geehrte Damen und Herren,

hier sind die Fakten:
- Eine xxxxx Freundin ist schwanger und behauptet, dass ich der Vater bin
- Ich bin xxxxx Staatsbürger, bin verheiratet und lebe in Deutschland
Kann sie mich rechtlich zu irgend welchen Verpflichtungen zwingen?
Kann sie mich in Deutschland verklagen?
Welche Probleme kann sie mir in Deutschland bereiten, sollten unsere Meinungen darüber wie wir damit umgehen werden auseinander gehen?
Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ich rechnen?
Sollte ich wieder nach Russland reisen, könnte ich dort im Streitfall oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Problem rechnen?
Ich bitte Sie um eine ausführliche Antwort und bin Ihnen dafür sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 16.06.2010 11:24:15
Sehr geehrte/r Fragesteller/in

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Folgenden beziehe ich mich ausschließlich auf das deutsche Familienrecht sowie das in dem FamFG gesonderte Verfahren. Daher kann ich keine verbindliche Aussage darüber treffen, ob bei einer Einreise in Russland dort Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können.

Zunächst ist die Behauptung Ihrer Freundin, sie seien der Vater des Kindes, ausschlaggebend für die rechtlichen Konsequenzen.

Sollten Sie bestreiten der Vater des Kindes zu sein und einer der in § 1592 BGB weiteren genannten Voraussetzungen einer gesetzlichen Vaterschaftszuordnung nicht vorliegen:

1. Ehe zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
2. Anerkennung der Vaterschaft,

könnte Ihre Freundin nach Geburt des Kindes gemäß § 1600d BGB in einem gerichtlichen Verfahren Ihre Vaterschaft feststellen lassen.

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft könnte Sie auch vor einem deutschen Familiengericht beantragen. Hierzu gibt es in § 170 FamFG eine besondere Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.

Sobald das vorgenannte Verfahren anhängig ist, d.h. der Antrag auf gerichtliche Feststellung bei dem zuständigen Familiengericht eingegangen ist, kann der Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB und der Unterhalt der Mutter § 1615 lit. l BGB durch einstweilige Anordnung geregelt werden, § 248 FamFG. Diese Anordnung tritt aber außer Kraft, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen wurde oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde, § 248 Abs.5 FamFG.

In einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 26, 177 FamFG. Somit wird das Familiengericht – auch ohne entsprechenden Antrag Ihrer Freundin - alle zulässigen und erreichbaren Beweise einholen, die eine Klärung der Abstammung versprechen. In der Regel dienen Sachverständigengutachten in Form eines Blutgruppengutachtens oder einer DNA-Analyse als Beweismittel, da sie meist einen zuverlässigen Aufschluss über die Abstammung geben. Die zur Abstammungsfeststellung erforderlichen Untersuchungen, insbesondere eine Blutprobenentnahme kann gemäß § 178 FamFG auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ein Weigerungsrecht besteht nur dann, wenn die Maßnahme für Sie unzumutbar ist.

Ist nach einem solchen Verfahren die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden, treten die Rechtsfolgen einer Vaterschaft ein und können auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Hierzu gehören die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind und Mutter nach den §§ 1601 – 1614 lit. o BGB, die Pflicht zu Beistand und Rücksicht, § 1618a BGB, falls nicht die Mutter das Alleinsorgerecht hat, dann auch Pflichten aus der elterlichen Sorgepflicht nach den §§ 1626 -1711 BGB, hinzu kommen auch Erbrechte auf die ich der Übersicht halber nicht näher eingehen werde.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.06.2010 15:01:50

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antowrt.
Hier sind meine Nachfragen, da ich leider nicht alle juristischen Formulierungen verstehe:
- Kann sie mich zu einem Vaterschaftstest in Deutschland zwingen, obwohl sie in Russland lebt und ich in Deutschland?
- Verklagt sie mich vor einem deutschen Gericht oder in Russland, wird die Klage angenommen und werde ich eingeladen, um vor Gericht auszusagen?
- Was kommt nun auf mich zu? Auf was muss mich einstellen?

Herzlichen Dank für Ihren Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.06.2010 19:58:19

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich sie wie folgt:

Ja, Ihre Freundin kann vor einem deutschen Gericht das beschriebene Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft beantragen.

Da nach Ihren Angaben, zumindest Sie in Deutschland leben, haben Sie hier in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt. Damit ist eine Bedingung erfüllt, um die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu begründen. Es spielt also keine Rolle, dass Ihre Freundin in Russland lebt.

Wie bereits erläutert, kann das Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft ein Blutgruppengutachten einholen. Die dafür notwendige Blutentnahme an Ihnen kann das Familiengericht auch zwangsweise durchsetzen.

Ob Ihre Freundin eine Vaterschaftsfeststellung in Russland beantragen und durchführen kann, bestimmt sich ausschließlich nach russischem Recht. Ich möchte und kann hierzu leider keine zuverlässigen Aussagen treffen.

Sollte sich Ihre Freundin dazu entscheiden, hier in Deutschland Ihre Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen zu wollen, werden Sie vom Familiengericht geladen und auch Angaben machen müssen.

In diesem Falle rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und in dem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen auch im Wege der Nachfragefunktion einen rechtlichen Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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