Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Nachbargrundstück.
Guten Tag,
ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt: im Rahmen einer optischen Prüfung von Abwasserkanälen wurde an unserem (privater und öffentlicher Bereich)und dem Abwasserkanal (aus Steinzeug)des Nachbarn ein Wurzeleinwuchs festgestellt. Die Wurzeln stammen (vermutlich) von Bäumen auf unserem Grundstück, welche bereits vor dem Bau der Abwasserkanäle 1962 existierten. Der Nachbar möchte nun, daß wir die Kosten für die Erneuerung seines kompletten Abwasserkanales (ist ca. 25m lang, da Haus in 2. Reihe steht)übernehmen. In Anbetracht des Alters des Kanales hatte er sowieso (noch vor der optischen Prüfung durch die Gemeinde) eine Erneuerung geplant.
Müssen wir diese Kosten übernehmen? Ist das ggf. Angelegenheit einer Privathaftpflichtversicherung?
Die Stadt möchte ebenfalls den Schaden im öffentlichen Bereich ersetzt bekommen und argumentiert u.A. in Ihrem Schreiben, daß die Rohre seinerzeit (vor fast 50Jahren)von uns nicht fachgerecht verlegt worden seien. Kann man diese Argument nicht auch auf den Nachbar übertragen?
Eine letzte Anmerkung: Wir hatten seit 1996 mehrfach bei der Stadt angefragt, den betreffenden Baum fällen zu dürfen, was uns jedesmal verwehrt wurde. Kann man die Stadt für den Schaden beim Nachbarn in die Haftung nehmen?
Ich bitte um eine Einschätzung.
Antwort geschrieben am 18.11.2011 13:34:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Entstehen durch einen Baum Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Baumes Störer i.S.v. § 1004 BGB. Der Störer kann auf Unterlassung und Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden, wobei es unerheblich ist, ob sich die Störung durch ein Umstürzen des Baumes, durch herabfallende Äste oder durch eindringende Wurzeln ergibt.
Der Geschädigte kann hier auch zusätzlich Kostenersttungsansprüche geltend machen, und zwar nicht nur Schadensersatzansprüche (die ein Verschulden des Baumeigentümers voraussetzen würden) sondern nach gefestigter höchstrichterlicher Rspr. bestehen hier auch verschuldensunabhängige Kostenerstattungsansprüche aufgrund des Rechtsgedankens der § 906 II 2 BGB. Grund für die Haftung ist also kein Verschulden des Baumeigentümers sondern allein der Umstand, dass der Baum den jeweiligen Schaden verursacht hat, weshalb der Baumeigentümer im Grundsatz sämtliche durch den Baum verursachten Kosten zu tragen hat. (BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az.: V ZR 99/03)
Da es allein auf eine Schadensverursachung und nicht auf ein Verschulden ankommt, vertritt der BGH zudem die Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Baum bereits vor Verlegung von beschädigten Leitungen dort stand (BGH, Urteil vom 21. 10. 1994, Az.: V ZR 12/94).
Allerdings wendet der BGH in der vorgenannten Entscheidung den Rechtsgedanken des Mitverschuldens gem. § 254 BGB hier auch im Sinne einer Mitverursachung an. Das bedeutet, dass Abwasserleitungen, die bereits als und porös sind, und somit ein Eindrigen des Wurzelwerks begünstigen oder den Schaden vergrößern, ebenso zur Schadensursache beitragen wie der Baum selbst. Der Geschädigte kann dann nicht vollen Ersatz der entstandenen Kosten verlangen, sondern nur anteilig. In solchen Fällen wird also eine Haftungsquote gebildet, die den Verursachungsanteil des Baumes gegen den Verursachungsanteil der Leitungen gegeneinander abwägt. Das Ergebnis, wie also die Kosten im Einzelfall zu verteilen sind, hängt dann von einer konkreten Bewertung des Einzelfalls ab. Diese Rspr. wurde später durch den BGH bestätigt. (BGH, Urteil vom 18.04.1997, Az.: V ZR 28/96)
Im vorliegenden Fall bedeutet dass, dass Sie grundsätzlich zur Übernahme der durch den Baum verursachten Schäden verpflichtet sind, jedoch nur anteilig, da von einer Mitverursachung der Leitungseigentümer auszugehen ist.
Eine Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich nur dafür aufzukommen, dass der Versicherungsnehmer durch Dritte auf verschuldensabhängigen Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Anknüpfungspunkt der Versicherungspflicht ist also ein fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um verschuldensabhängige Haftung, so dass die Übernahme durch die Versicherung fraglich bzw. problematisch erscheint. Diesbezüglich hat der BGH jedoch klargestellt, dass ein Versicherungsnehmer aus seiner Sicht keine Differenzierung dieser verschiedenen Arten der Haftung vornimmt. Da Schadensersatzansprüche und nachbarrechtliche Erstattungsansprüche wesensverwandt sind, hat die Versicherung nach der BGH-Rspr. auch solche Haftungsfälle zu übernehmen. (BGH Urteil vom 18.04.1997, Az.: V ZR 28/96)
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Sie als Baumeigentümer (anteiligen) Kostenersatz für die vom Baum verursachten Schäden leisten müssen, dass diese Kosten jedoch regelmäßig auf die Versicherung abgewälzt werden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2011 16:28:41
Vielen Dank für die ausführliche Darstellung,
eine Nachfrage bezüglich der "Nichtgestattung", den Baum zu fällen von der Stadt aus (es gibt eine schriftliche Absage)- läßt sich damit nicht auch der Stadt ein gewisser Schuldanteil zuweisen?
Vielen Dank vorab!
Vielen Dank für die ausführliche Darstellung,
eine Nachfrage bezüglich der "Nichtgestattung", den Baum zu fällen von der Stadt aus (es gibt eine schriftliche Absage)- läßt sich damit nicht auch der Stadt ein gewisser Schuldanteil zuweisen?
Vielen Dank vorab!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2011 18:04:55
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Grundsatz sind hier zwei Konstellationen denkbar: Entweder ist ein Fällen des Baumes nach der örtliche Baumschutzsatzung tatsächlich unzulässig, so dass der damalige ablehnende Bescheid rechtmäßig ergangen ist, oder ein Fällen wäre zulässig gewesen, so dass der ergangene Bescheid rechtswidrig ist.
Im erstgenannten Falle eines rechtmäßigen Bescheids ist die Rechtslage klar: Während die nachbarschaftsrechtliche Angelegenheit reich zivilrechtlicher Natur ist, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen betroffenem Bürger und der für die Baumschutzsatzung zuständigen Gemeinde allein nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen. Das eine hat dann juristisch betrachtet nichts mit dem anderen zu tun. Nach Auffassung der Gerichte dient eine Baumschutzsatzung allein öffentlichen Interessen und begründet keine subjektiven Rechte der Bürger (VG Berlin, Urteil vom 08.01.1992, WF 1992, 4). Der Bürger kann die Baumschatzsatzung daher nicht heranziehen um eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen (VG Mannheim, Urteil vom 07.02.1991, NuR 1992, 82). In diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde keinesfalls in Betracht.
Ist der damalige Bescheid hingegen rechtswidrig ergangen, müssten nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen zwar öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde in Betracht kommen, wonach Ihnen die Kosten, die Ihnen infolge des rechtswidrigen Bescheids entstehen zu ersetzen sind. Allerdings sehen die Gerichte selbst diese Frage nicht eindeutig. Selbst hier ist bereits entschieden worden, dass ein Bürger keinen Schadensersatz wegen der Verletzung der Baumschutzsatzung geltend machen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. 12. 1987, NuR 1988, 309). Im Falle eines rechtswidrigen Bescheids hängt die Beantwortung Ihrer Nachfrage somit von der Rspr. des für Sie zuständigen Verwaltungsgerichts ab.
Eine diesbezügliche Bewertung dahingehend, ob der behördliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ergangen ist, kann ich leider nicht vornehmen, da die örtlichen Baumschutzsatzungen der Gemeinden sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können und mir die Satzung Ihrer Gemeinde nicht vorliegt. Um hier eine endgültige Klarheit zu bekommen, sollten Sie sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort wenden, dem die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde bekannt ist.
Ich hoffe gleichwohl, Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Grundsatz sind hier zwei Konstellationen denkbar: Entweder ist ein Fällen des Baumes nach der örtliche Baumschutzsatzung tatsächlich unzulässig, so dass der damalige ablehnende Bescheid rechtmäßig ergangen ist, oder ein Fällen wäre zulässig gewesen, so dass der ergangene Bescheid rechtswidrig ist.
Im erstgenannten Falle eines rechtmäßigen Bescheids ist die Rechtslage klar: Während die nachbarschaftsrechtliche Angelegenheit reich zivilrechtlicher Natur ist, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen betroffenem Bürger und der für die Baumschutzsatzung zuständigen Gemeinde allein nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen. Das eine hat dann juristisch betrachtet nichts mit dem anderen zu tun. Nach Auffassung der Gerichte dient eine Baumschutzsatzung allein öffentlichen Interessen und begründet keine subjektiven Rechte der Bürger (VG Berlin, Urteil vom 08.01.1992, WF 1992, 4). Der Bürger kann die Baumschatzsatzung daher nicht heranziehen um eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen (VG Mannheim, Urteil vom 07.02.1991, NuR 1992, 82). In diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde keinesfalls in Betracht.
Ist der damalige Bescheid hingegen rechtswidrig ergangen, müssten nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen zwar öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde in Betracht kommen, wonach Ihnen die Kosten, die Ihnen infolge des rechtswidrigen Bescheids entstehen zu ersetzen sind. Allerdings sehen die Gerichte selbst diese Frage nicht eindeutig. Selbst hier ist bereits entschieden worden, dass ein Bürger keinen Schadensersatz wegen der Verletzung der Baumschutzsatzung geltend machen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. 12. 1987, NuR 1988, 309). Im Falle eines rechtswidrigen Bescheids hängt die Beantwortung Ihrer Nachfrage somit von der Rspr. des für Sie zuständigen Verwaltungsgerichts ab.
Eine diesbezügliche Bewertung dahingehend, ob der behördliche Ablehnungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ergangen ist, kann ich leider nicht vornehmen, da die örtlichen Baumschutzsatzungen der Gemeinden sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können und mir die Satzung Ihrer Gemeinde nicht vorliegt. Um hier eine endgültige Klarheit zu bekommen, sollten Sie sich an einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort wenden, dem die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde bekannt ist.
Ich hoffe gleichwohl, Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
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