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Frage geschrieben am 31.03.2011 16:34:14

Wundertüten in eBay-Auktion ersteigert - rechtens?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 919
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema ersteigert.
Sehr geehrter Rechtsanwalt, sehr geehrte Rechtsanwältin,

vor etwa vier Tagen habe ich sog. "Wundertüten" bei eBay erworben.

Mit der Hoffnung, etwas wertvolles zu ersteigern, habe ich gleich neun Stück davon gekauft. Gestern kam die Sendung an: es waren leider nur Schrottsachen, 1-2 neuere Produkte gab es zwar auch, größtenteils Plunder, welche sich auf dem Flohmarkt für 2-3 Euro verkaufen ließen.

Zwar hat er darauf hingewiesen, dass es auch Pech in der Auktion geben kann, aber meiner Meinung nach hat der Verkäufer etwas übertrieben.

Am Besten machen Sie sich selbst ein Bild von der Artikelbeschreibung. Diese ist hier zu finden:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=120704115523


Leider will der Verkäufer aber nicht die Produkte zurücknehmen. Wenn ja, nur mit der Bearbeitungsgebühr, die in der Beschreibung genannt wird. Er ist leider ein privater Verkäufer, sodass das 14-tägige Widerrufsrecht nicht gilt.

Was kann ich tun?

Ich danke Ihnen vielmals im Voraus!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach der mir vorliegenden Artikelbeschreibung soll es nach Eingang des Betrages beim Verkäufer zu einer Ziehung von 20 „kleinen Zettelchen" kommen, hinter denen sich jeweils ein bestimmter Artikel verbirgt. Eine Überwachung dieser „Ziehung" durch eine neutrale Person ist hierbei nicht vorgesehen.

Aus meiner Sicht spricht daher vieles dafür, dass es sich in der Auktion um ein illegales Glücksspiel im Sinne des § 184 StGB handelt.

Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht von den Fähigkeiten, den Kenntnissen oder der Aufmerksamkeit des Spielers bestimmt wird, sondern allein vom Zufall abhängig ist.

In Ihrem Fall ist es allein vom Zufall, nämlich von der Ziehung der Zettel, abhängig, ob Sie für Ihren Einsatz eine werthaltige Gegenleistung erhalten oder nicht. Es liegt somit de facto ein Glücksspiel vor, welches öffentlich im Internet angeboten wird. Eine behördliche Erlaubnis hierzu ist eher unwahrscheinlich.

Zivilrechtliche Folge hiervon ist die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, so dass die erbrachte Leistung an sich nach § 812 BGB zurück gefordert werden kann. Das Problem ist allerdings, dass § 817 BGB die Rückforderung ausschließt, wenn der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Da die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB auch unter Strafe steht, werden Sie Ihren Einsatz im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung daher nicht zurück fordern können.

Aus meiner Sicht sollten Sie daher unter Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit seines Angebots versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Verkäufer dahingehend zu erzielen, dass auf die Bearbeitungsgebühr freiwillig verzichtet wird.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 17:21:49

Leider hat sich in meine Antwort ein kleiner Tippfehler eingeschlichen.

Das illegale Gllückspiel ist in § 284 StGB geregelt.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 17:29:46

Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Vogt.

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn das Angebot von einem Minderjährigen erstellt wurde
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 17:35:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

die rechtliche Bewertung ändert sich in diesem Fall dahingehend, dass Verträge Minderjähriger nach § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

War Ihnen bei Vertragsschluss die Minderjährigkeit nicht bekannt, so kann der Vertrag nach § 109 BGB widerrufen werden. Ansonsten kann der Erziehungsberechtigte nach § 108 BGB zur Genehmigung des Vertrags aufgefordert werden.

Ansonsten bleibt es auch in dieser Konstellation bei meinen obigen Ausführungen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
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