365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
631 Besucher | 8 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Wortmarke vs Urheberrecht


05.06.2012 00:40 |
Preis: 58,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Ich habe 1986 im Rahmen einer Ausschreibung des Gesundheitssenators von Berlin (damals Ulf Fink) als Werbetexter/Autor schriftlich und mündlich einen Slogan aus 2 Worten (mach's mit) in seiner doppelten Bedeutung und mit dem Auslassungszeichen präsentiert. Der Vorschlag wurde abgelehnt, um eine ebenfalls von mir präsentierte Alternative zu realisieren.

Die seinerzeit in Berlin gefundenen Varianten (also auch "mach's mit") habe ich persönlich im Bundesgesundheitsministerium (bei Frau Dr. Süßmuth) und in der Kölner Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (bei Frau Dr. Pott) präsentiert.

Einige Jahre später hat die BZgA meinen Wort-Vorschlag sowohl in der Werbung als auch als Titel einer Homepage benutzt - mit der angeblichen Urheberschaft einer Kunstschule in Düsseldorf. Auf Nachfragen bei dem in der Werbung genannten Grafiker Meyer in Minden teilte mir dieser mit, dass ihm der Slogan aus Köln vorgegeben worden war.

Ich habe seit 2003 immer wieder schriftlich protestiert - aber erst jetzt durch ein Antwortschreiben der BZgA erfahren, dass sie die o.a. Slogan-Worte als Wortmarke mit der Registriernummer 30614427 beim Patent- und Markenamt eingetragen hat(wovon ich bis heute nichts wusste).

FRAGE: Gilt mein Urheberrecht nichts? Ich halte das für Diebstahl geistigen Eigentums.

MfG
trpm
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht Wortmarke
05.06.2012 | 01:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
512 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie können gegen die Marke Widerspruch vor dem Markenamt in München einlegen. Ein widerholtes Protestieren bei der BZgA dürfte nichts bringen.

Der Widerspruch vor dem Markenamt wird allerdings selbst leider auch nur wenig bringen, da Sie beweisen müßten, daß der Slogan tatsächlich von Ihnen ist und dass Ihr Slogan ein Werk im Sinne des Urheberrecht darstellt. Hierfür müßte die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht sein, was meines Erachtens bei Ihrem Slogan nicht der Fall ist.

Kurz: Urheberrecht ist nicht anwendbar, weil dieser Slogan kein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

512 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht