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| 07.06.2008 21:11 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

wir möchten den Namen für ein zu verkaufendes Lebensmittel beim DPMA schützen lassen (Nizza 29). In derselben Klasse gibt es einen ähnlichen Namen, der allerdings vor ca. einem Jahr gelöscht wurde. Besteht dennoch die Möglichkeit einer Anfechtung?

Hier ein analoges Beispiel mit fiktiven Namen:
Wir wollen schützen lassen z. B. "Pfälzer Silber Kanne"
Geschützt war "Pfälzer Kanne".
Ist dies verwechselbar bzw. gilt ein gelöschter Schutz irgendwie?

Angenommen, es findet sich trotz Recherche ein anderer Rechtsinhaber, kann ich dann unseren Markennamen schnell ändern oder ist trotzdem mit hohen Kosten zu rechnen?

Sollten diese Angaben nicht ausreichen, teile ich der / dem RA gern die tatsächlichen Namen mit.

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Wortmarke
07.06.2008 | 22:30

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Aus gelöschten Markennamen kann grds. kein Schutz mehr hergeleitet werden, so dass Ihnen die Benutzung des (nahezu) identischen Markennamens für Waren einer identischen Klasse nicht unter Berufung auf den gelöschten Markennamen untersagt werden kann.
Dies bedeutet nun leider nicht, dass Ihr geplanter Markenname unanfechtbar ist. Möglicherweise existieren ältere Kennzeichenrechte, die nicht im Register eingetragen sind (durch Benutzung erworbene Marken oder geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang, vgl. § 12 MarkenG). Möglicherweise resultierte die Löschung des fraglichen Markennamens aus einer solchen Kollision mit anderen Kennzeichenrechten.

Die grds. Verwechselbarkeit der fiktiven Namensbeispiele würde ich im Übrigen bejahen.

Ist Ihr Markenname erstmal eingetragen, können Sie ihn nicht einfach "schnell ändern". Sie müssten ihn ggf. löschen lassen. Wenn während der Dauer des Anmeldeverfahrens ein älterer Rechteinhaber auf den Plan tritt, müssten Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Berichtigungen sind nur hinsichtlich Schreibfehler o.ä. möglich. Dies wäre natürlich mit weiteren Kosten verbunden, denn wenn Sie nach Rücknahme des ursprünglichen Markennamens einen neuen geänderten eintragen lassen möchte, fiele hierfür wiederum die Anmeldegebühr an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 07.06.2008 | 23:16

Hallo Herr Mauritz,

erstmal allerherzlichsten Dank für die wirklich blitzartige Antwort an einem Samstag Abend!

Kleine Nachfrage: Wenn ein älterer Rechte-Inhaber sich melden sollte (innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist), ist das lediglich mit den Kosten durch das DPMa (Löschung, Neuanmeldung) verbunden, oder kann der andere mit irgendwelchen unabsehbaren Gebühren für die kurzzeitige "illegale" Nutzung kommen?

P.S.: Könnte ich evtl. eine finanzamtstaugliche Rechnung bekommen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.06.2008 | 10:52

Sehr geehrte Fragestellerin,

da die Marke zunächst eingetragen war, läge keine "illegale Nutzung" vor. Kosten können ggf. für das Widerspruchsverfahren an sich entstehen, jede Partei trägt aber in der Regel die ihr hier entstehenden Kosten selbst.

Nur zur Klarstellung: Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist können ältere Rechteinhaber auf Löschung der Marke klagen.

Bzgl. der Rechnung wenden Sie sich bitte zunächst an den Betreiber dieser Plattform. Sollte Ihnen dort nicht geholfen werden können, lassen Sie mir eine E-Mail zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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