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Frage geschrieben am 20.01.2012 16:21:20

Wortmarke: Phonetische Ähnlichkeit

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 626
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte/-er bearbeitende/-er Anwältin /Anwalt,

ich möchte meinen Firmennamen als Wortmarke beim DPMA eintragen lassen. Bei der einzutragenden Wortmarke (Firmenname) handelt es sich um meinen Familiennamen oder ugs. Nachname. Da ich ihn hier nicht nenne, nehmen wir als Beispiel „Karl-Heinz". Wichtig: Es ist ein Doppelname! Nach intensiven Recherchen beim DPMA vor Ort, ergab die Suche eine international eingetragene Wortmarke „Karl Heinz" (Vor- und Familienname einer Person und zugleich Firmenname). Es wurden keine weiteren Eintragungen gefunden. Phonetisch gibt es keinen Unterschied, orthographisch schon, da ein Bindestrich zwischen den Namen ist.
Die eingetragene Wortmarke „Karl Heinz" beansprucht die Nizzaklassen 06, 07, 10, 11, 12, 20, 21 und ist im produzierenden Gewerbe (Küchenausstatter) tätig. Meine Wortmarke wird die Nizzaklassen 09, 16, 35, 37, 38, 41, 42 beanspruchen und ist in der EDV-Dienstleistung und Unternehmensberatung tätig. Die Eintragung selbst soll nur in Deutschland erfolgen. Meiner Meinung nach kein Grund zur Besorgnis, da es keinerlei Nizza-Kollisionen gibt. Dennoch beschleicht mich ein ungutes Gefühl gerade wegen der phonetischen Gleichheit.
1. Wie wahrscheinlich ist, Ihrer Meinung nach, eine Eintragung meines Firmennamens beim DPMA? Eine kurze Begründung wäre schön.
2. Wie wahrscheinlich ist eine Markenrechtsverletzung gegenüber der bereits eingetragenen Wortmarke? Eine kurze Begründung wäre schön.

Vielen Dank für Ihre Mühe!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Markenrecht ist verletzt, wenn ohne Zustimmung des Inhabers der geschützte Begriff oder ein ähnlicher benutzt wird, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Marke besteht (§ 14 MarkenG). Ein Bindestrich kann dabei in aller Regel eine Verwechslungsgefahr zu einer aus identischen Wörtern ohne Bindestrich zusammengesetzten Marke nicht ausschließen. Denn es kommt, wie Sie bereits richtig erkannt haben, nicht nur auf die optische Unterscheidbarkeit, sondern auch auf die phonetische an. Ein Bindestrich wird nicht gesprochen. Daher sind die Begriffe nicht unterscheidbar, wenn z.B. eine Radiowerbung mit dem Begriff gesendet wird. Zudem ist der Gesamteindruck der Marke üblicherweise durch die Wörter selbst und nicht den Bindestrich geprägt, d.h. der Bindestrich wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als kennzeichnend wahrgenommen.

Neben der Zeichenähnlichkeit muss aber auch eine Verwechslungsgefahr gegeben sein. Unter Verwechslungsgefahr versteht man die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, hervorgerufen durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr kann so beispielsweise bei fehlender Branchennähe verneint werden. Sind die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren oder Dienstleistungen ungleichartig, so kann auch bei einander ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein.

Zwar bestimmt sich der Schutzumfang einer eingetragenen Marke danach, für welche Waren und Dienstleistungen sie eingetragen wird, so dass bei verschiedenen Nizza-Klassen in der Regel von vorn herein keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Allerdings ist dies nicht zwangsläufig der Fall, da bei (nahezu) identischen Zeichen auch ähnliche Waren und Dienstleistungen geschützt sein können. So kann es z.B. zwischen Waren der Klasse 9 (elektrische Apparate und Instrumente) und Klasse 10 (Medizinische Apparate und Instrumente) durchaus zu Überschneidungen kommen.

Da es sich in Ihrem Fall aber nach Ihrer Schilderung um völlig unterschiedliche Branchen handelt und die Marke zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft haben dürfte, sehe ich hier wenig Gefahr. Sie sollten sich aber darauf beschränken, die Marke auch nur für Waren und Dienstleistungen anzumelden, die Sie tatsächlich anbieten wollen, um Überschneidungen zu vermeiden. Dann dürfte die Marke auch widerspruchslos eingetragen werden bzw. ein Widerspruch würde abgewiesen werden. Ebenso würde eine Markenrechtsverletzung gegenüber der eingetragenen Marke ausscheiden. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass ohne genaue Kenntnis der Marke und insbesondere des Umfangs der Waren und Dienstleistungen der bereits eingetragenen und der einzutragenden Marke eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Erstberatung natürlich nicht stattfinden kann.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Name eines Unternehmens auch ohne eingetragene Marke bereits durch die §§ 5, 15 MarkenG gegen unberechtigte Nachahmung geschützt ist, wobei der Schutz mit der Aufnahme der Unternehmenstätigkeit entsteht. Und auch § 12 BGB gewährt Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen gegenüber unbefugten Gebrauch. Eine Spezialregelung gegenüber § 12 BGB stellt für den unzulässigen Firmengebrauch § 37 HGB dar, dessen Absatz 2 dem Firmeninhaber gegenüber dem Verletzenden ebenfalls einen Unterlassungsanspruch einräumt. Darüber hinaus kann das Registergericht von Amts wegen gegen den Gebrauch einer unzulässigen Firma einschreiten. § 37 HGB ist aber nur anwendbar, wenn das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist. Allerdings ist auch in all diesen Fällen eine Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsverwirrung Voraussetzung für eine Rechtsverletzung, die vor allem Branchennähe voraussetzt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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Wortmarke: Phonetische Ähnlichkeit | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-23
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