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Frage geschrieben am 07.04.2010 08:59:19

WortMarke

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 858
Sehr geehrte/r Anwältin/Anwalt,

Ich habe erst vor kurzem eine Wortmarke ( Phantasienamen, inkl. 3 Klassen) beim Patentamt eingereicht.
Eine Entscheidung über die Eintragung der Marke ist daher noch nicht gefallen.
Da ich Inhaber des Namens unter den gängisten TLDs bin, besteht bereits ein Vorhaben unter diesem Namen im geschäftlichen Verkehr tätig zu werden. Zurzeit bin ich das aber noch nicht.


Wenn meine eingereichte Wortmarke aus irgendwelchen Gründen als Marke nicht eingetragen wird, jedoch ein Konkurrent oder Markengrabber nach der Ablehnung bzw. diesen jetzt, als Marke einreicht und dieser dann auf den Namen des Konkurrenten eingetragen wird, möchte ich mich natürlich gegen meine Geschäftsidee Aufgabe zu wehr setzten wollen.

Frage:
Meine Frage zielt darauf ab, zu erfahren wie ich mich zur Zeit verhalten sollte, um evtl. Schutzrechte des Namens unabhängig von der Eintragung der Marke zu erlangen und damit mich auch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke gegenüber meiner älteren Domain zu schützen.

Meine Überlegungen:
1. Ich nutze die Domain und somit auch den Namen, schon vor der Entscheidung des Patentamt im geschäftlichen Verkehr, um mir damit irgendwelche Rechte zu sichern.

2. Ich reiche eine weitere Markenanmeldung der gleichen Wortmarke ein, diesmal aber nur in 1Klasse, um eine evtl. Ablehnung der ersten schnell entgegenzuwirken können.

3.Allein schon mit meiner ersten Markenanmeldung habe ich Beweisgründe, obwohl diese abgewiesen worden ist, das ich diesen Namen im geschäftlichen Verkehr nutzen möchte.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 07.04.2010 09:30:35
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Grundsätzlich machen Sie alles richtig. Bereits durch das Namensrecht und die möglichst nachgewiesene Nutzung der Wortmarke erhalten Sie einen Schutz, der zwar nicht so stark ist, als wenn die Marke angemeldet ist, der jedoch grundsätzlich auch gegen spätere Nutzungen der Marke durch Dritte schützt.

Im Streitfall würde dies hier insbesondere eine Beweisfrage sein, so dass ich empfehle, was Sie teilweise auch schon tun, möglichst die Nutzung der Marke auch zu dokumentieren und so weit es geht in die Öffentlichkeit zu tragen.

Andere Möglichkeiten gibt es leider nicht.

Ich hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich bei weiterem Informationsbedarf gerne weiterhin zur Verfügung.



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