Frage geschrieben am 14.01.2010 16:44:39
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Wort- oder Bildmarke, Kategorien
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
für eine Geschäftsidee wollen wir (2 natürliche Personen) einen Namen schützen lassen der wesentlich ist für das Konzept. Nennen wir ihn fiktiv "abcxyz" als Beispiel.
Ziel ist es
a) eine Webseite "www.abcxyz.de" zu betreiben (als "Social Networking Site", mit Chat etc, eventuell mit weiteren Domain-Endungen),
b) Produkte mit diesem Markennamen, evtl mit einem Logo zu vertreiben (zB Tassen, Bekleidung, evtl ein Buch),
c) zB Reisen unter diesem Namen anzubieten aber nicht selbst zu veranstalten (als Partner von Reiseunternehmen),
d) zB Parties und Seminare unter diesem Namen anzubieten und selbst zu veranstalten,
e) Werbeanzeigen auf der Webseite schalten zu lassen sowie
f) Produkte anderer Hersteller auf der Webseite anzubieten, zB Bücher.
Wir planen eine Gemeinschaftsmarke "abcxyz" als Wortmarke beim HABM (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do) einzutragen. Eine Recherche dort hat ergeben das der Name zu haben ist, ebenso Google.
Folgende 3 Nizza-Kategorien sind geplant:
21 - Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
38 - Telekommunikation
41 - Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Die Marke soll aus Zeitgründen zuerst auf eine natürliche Person eingetragen und dann auf eine juristische Person übertragen werden (zB GmbH). In der Zukunft soll die Marke veräussert werden können nach erfolgreicher Einführung.
Unsere Fragen zu diesem Thema:
Frage 1: Ist die Übertragung der Markenrechte von einer natrürlichen Person auf eine juristische problemlos möglich und entstehen dabei Kosten?
Frage 2: Wir müssen jetzt eine Entscheidung treffen. Entweder jetzt sofort die Wortmarke "abcxyz" eintragen oder später eine Bildmarke "aBcXyZ" mit Logo. Auch beides in dieser Reihenfolge wäre möglich. Ist der Schutz als Wortmarke eventuell ohnehin ausreichend? Kann theoretisch jemand den gleichen Namen aber als Bildmarke für sich beanspruchen wenn wir die Wortmarke bereits angemeldet haben?
Frage 3: Muss eine Kategorie abgedeckt sein um in diesem Bereich anbieten zu können? Wir zB eine Party veranstalten wollen unter Benutzung des Markennamens aber "Party" nicht in den Kategorien ist?
Frage 4: Sind die aufgeführten Kategorien dem Vorhaben angemessen? Wenn nicht können sie die notwendigen Kategorien benennen?
Frage 5: "Das Gesetz schreibt vor, dass eine GM innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss." Ist es dazu ausreichend eine deutsche Webseite zu betreiben? Eventuell mit Domains für Deutschland, Schweiz und Östereich? Was ist in diesem Fall eine "ernsthafte Benutzung"?
Vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüssen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.01.2010 18:17:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
zu 1.:
Eine Gebühr für die Eintragung der teilweisen oder vollständigen Übertragung einer GM fällt nicht an.
zu 2.:
Je weniger beschreibend oder gebräuchlich die Wortmarke für die relevanten Waren und Dienstleistungen ist, desto größer der Schutzbereich. Dabei ist es empfehlenswert, die Marke ohne Grafik anzumelden, da ansonsten der Schutzumfang verringert wird. Ein Mitbewerber könnte u.U. durch Weglassen des graphischen Bestandteils den identischen oder nahezu identischen Wortbestandteil selbst als Marke (zumindest in anderen Waren- und Dienstleistungsklassen) anbieten. Die Anmeldung einer Bildmarke in den gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen Ihrer eingetragenen Wortmarke durch einen Dritten ist nicht möglich bzw. angreifbar.
zu 3.:
Eine Kategorie muss nicht abgedeckt sein um in diesem Bereich anbieten zu können, jedoch entfaltet die eingetragene Marke in diesen Kategorien keinen Schutz. Ein Konkurrent könnte daher versuchen, diese Kategorie mit einer eigenen Eintragung zu besetzen. Gleichzeitig könnten Sie sich nicht auf Markenschutz innerhalb dieser Kategorie berufen.
zu 4.:
Die von Ihnen gewählten Kategorien scheinen einschlägig und angemessen zu sein. In Betracht kommen könnten ferner:
43 Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen
zu 5.:
Diesen Zeitraum nennt man Benutzungschonfrist Die Marke muss rechtserhaltend genutzt werden, d.h., ernsthaft und nicht nur zum Schein. Die Marke muss insbesondere so benutzt werden, wie sie eingetragen ist, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen.
Der Begriff der „ernsthaften“ Benutzung ist in den markenrechtlichen Bestimmungen nicht definiert. Ernsthafte Benutzung bedeutet Benutzung auf dem Markt. Grundsätzlich erfordert dies tatsächliche Umsatzgeschäfte für die Waren oder Dienstleistungen, und zwar während des betreffenden Zeitraums. Die Benutzung eines Zeichens als Domainname oder Teil eines Domainnamens identifiziert in erster Linie den Inhaber der Webseite, kann u.U. auch als Benutzung als Dienstleistungsmarke oder Marke für Waren angesehen werden.
Die Marke ist in dem Gebiet zu benutzen, in dem sie Schutz genießt (für Gemeinschaftsmarken also innerhalb der EU).
Die Marke muss jedoch nicht überall in dem betreffenden Territorium
benutzt werden. Benutzung in einem Teil, auch nur in einem einzelnen Mitgliedstaat – soweit ernsthaft – reicht aus.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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