ich bin Betreiber eines Nischen-Auktionshauses und habe mir damals den Namen als Wort-/Bildmarke schützen lassen. Das "Bild" stellt lediglich das Wort in einer bestimmten Farbgebung dar, also der Wortanteil überwiegt. Es handelt sich auch um keinen beschreibenden Begriff.
Nun nutzt der Marktführer meinen geschützten Namen im Google Adwords Programm. Ich habe versucht dieses über die entsprechende Stelle bei Google zu unterbinden. Darauf bekam ich folgende Antwort:
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Sehr geehrter Herr *********,
vielen Dank für Ihre Markenbeschwerde.
Nach sorgfältiger Überprüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir
Ihre Beschwerde momentan nicht umsetzen können. Da unser Werbesystem rein
textbasiert ist, bieten wir unser Markenschutzverfahren grundsätzlich nur
für eingetragene Wortmarken an, nicht jedoch für Begriffe, die
ausschließlich als Logo im Markenregister eingetragen sind, also als
Wort-/Bildmarke oder Bildmarke. Für den Begriff "[geschützter Name]" konnte nur eine
Wort-/Bildmarkeneintragung gefunden werden.
Sollte für diesen Begriff jedoch ebenfalls eine Wortmarkeintragung
existieren, sind wir bei Übersendung entsprechender Nachweise
selbstverständlich gerne bereit, Ihr Anliegen erneut zu übeprüfen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
######################################
Das kann doch nicht war sein, oder doch ??
Ich freue mich auf ihre Antwort ...
Mfg
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.06.2007 18:26:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Die Eintragung als Wort-/Bildmarke wird oftmals gewählt, wenn es dem Wort allein an der nötigen Unterscheidungskraft fehlt. Demgemäß wäre Google, würde es Ihrer Markenbeschwerde nachkommen wollen, dazu gezwungen, eine rechtliche Wertung dahingehend vorzunehmen, ob auch eine "fiktive" Wortmarke rechtlichen Bestand hätte, denn bei einer Suche über Google wird in der Tat nur das Wort, nicht aber ein dazugehöriges Bild verwendet.
Diese Wertung kann von Google nicht verlangt werden. Google würde sich gegenüber seinem Vertragspartner, welcher die Add-Words schalten lässt, u.U. schadensersatzpflichtig machen, wenn es allein aufgrund der selber vorgenommenen rechtlichen Wertung ein Add-Word löschen lässt, für das keine entsprechende Wortmarkeneintragung besteht. Google kann daher verlangen, dass Sie Ihre Rechte durch Vorlage einer entsprechenden Wortmarkeneintragung nachweisen.
Zu überdenken wäre ohnehin, ob Google hier der richtige Ansprechpartner ist. Erfolgversprechender wäre wohl ein direktes Vorgehen gegen den Marktführer, denn eine Wort-/Bildmarke kann durchaus durch eine Verwendung nur des Wortes beeinträchtigt werden, so dass auf diesem Wege ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Marktführer geltend gemacht werden könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ist eine weitere Interessenvertretung gewünscht, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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