Um das Wohnzimmer zu vergrößern wurde per Sonderwunsch der Flur verkleinert. Ein Plan wurde von einem Architekten angefertigt, per Bauträger für machbar eingestuft, schriftlich genehmigt und schließlich gegen Aufzahlung umgesetzt.
Nunmehr ist das Wohnzimmer jedoch um 13cm schmäler und der Flur um 13 cm. breiter als im Plan.
Die Wand wurde an falscher Stelle gesetzt.
Dadurch ändern sich die Maße der bereits bestellten Wohnküche und das Wohnzimmer wirkt insgesamt auch optisch zu schmal.
Übergabe der Wohnung ist bereits in 3 Wochen. - Welche rechtlichen Möglichkeiten der Beanstandung habe ich? Schadensersatz, Preisnachlaß, eventuell sogar Umbau? Oder muss ich mich mit der Situation anfreunden?
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Diese Antwort ist vom 9.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.08.2009 18:41:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens
Hohenzollernstr. 58, 41061 Mönchengladbach, Tel: 02161575340, Fax: 021615753424
Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Bewertungen: 9
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ein Anspruch auf ein Versetzen der Wand wird wahrscheinlich vom Bauträger wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert werden können, § 635 Abs. 3 BGB.
Sie können vom Bauträger die Kosten für die erforderlich gewordene Anpassung der Wohnküche als Schadensersatz verlangen, § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB.
Ausserdem kann Ihnen ein Minderungsanspruch nach § 638 BGB zustehen. Da die Wohnfläche insgesamt - so mein Verständnis - durch die planwidrige Ausführung nicht gemindert ist, wird ein angemessener Minderwert nicht zu hoch sein; m.E. jedenfalls unter 500,- €
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfram Siemens, LL.M. (USA)
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