Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Unser Nachbar parkt seinen Wohnwagen dauerhaft auf seinem Grundstück (Wohngebiet), direkt längsseitig angrenzend an unser Grundstück und verschönert damit nicht gerade unsere Aussicht im Südgarten. Ist dies erlaubt bzw. müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt/nicht erfüllt sein, damit es erlaubt ist oder wir dagegen angehen könnten?Antwort geschrieben am 28.11.2011 16:39:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Wohnwagen kann bei einer überwiegend ortsfesten Nutzung u.U. als bauliche Anlage angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass dann auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen, wenn Wirkungen wie von einem Gebäude von dem Wohnwagen ausgehen. Es sind dann wie bei einem Gebäude die Abstandsflächen, Lichtrechte usw. zu beachten und einzuhalten. Ob dies bei Ihrem Nachbarn der Fall ist sollte ergänzend im Einzelfall geprüft werden.
Dazu können Sie sich mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Ggf. gibt es zusätzlich regionale oder örtliche Regelungen, die besondere Voraussetzungen für Ihren Fall schaffen und bei dieser Gelegenheit geklärt werden können. Zur Überprüfung und Darlegung der Sachlage sollten Sie angeben können, wann und wie lange der Wohnwagen auf dem Grundstück der Nachbarn steht und wie oft der Wohnwagen entfernt oder die Abstellsituation verändert wird. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass Sie auf Dauer Protokoll führen, wie der Wohnwagen abgestellt und genutzt wird.
Falls die öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch Ihren Nachbarn eingehalten werden, können Sie aufgrund der gestörten Aussicht keine Ansprüche geltend machen. Die Rechtsprechung verneint Abwehransprüche, wenn die Beeinträchtigung darin besteht, dass ein unästhetischer Anblick geduldet werden muss oder die Aussicht gestört wird. Auch die Abhaltung von Licht oder Luft wirkt sich auf das Grundstück nur mittelbar aus und ist daher in der Regel nicht geschützt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan entnehmen lässt, dass dieser gerade zu dem Zweck geschaffen wurde, einer begrenzten Anzahl von Grundstücken eine ungestörte Aussicht zu verschaffen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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