Frage geschrieben am 11.03.2010 18:00:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wohnungsnutzung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 820Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
zeitlich begrenzt meine Eigentumswohnung überlassen habe.
In der Wohnung befinden sich noch viele meiner Privatsachen.
Seit meine Frau einen neuen Partner hat, werden immer mehr meiner Sachen im Keller eingelagert, um Platz für die Kleidung ihres Partners zu schaffen.
Meine Frau glaubt, daß es ihr Recht ist so zu handeln. Ich hingegen glaube nicht, daß ich das hinnehmen muß, Deshalb habe ich mich entschlossen, meine Wohnung wieder selbst zu nutzen.
Ich habe vor, die Kleidungsstücke ihres Partners und ihre Sachen an die Stammadresse ihres Lebensgefährten zu schicken.
Dazu möchte ich ihre Abwesenheit (Geschäftsreise oder Urlaub) nutzen, wobei ich auch die Schlösser austauschen will.
Damit will ich endlose Diskussionen vermeiden.
Außerdem will ich ihrem Partner jeden weiteren Zutritt zu meinem Wohneigentum untersagen.
Ist dieses Vorgehen nach den geschilderten Umständen rechtmäßig, oder verletze ich damit Rechte Anderer? Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.03.2010 19:32:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Wohnung um die Ehewohnung handelt. Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Aus diesem Grunde rate ich Ihnen dringend davon ab, die von Ihnen gewählte Vorgehensweise umzusetzen. Denn ist nach der Trennung der Ehegatten ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Allerdings können Sie insbesondere aufgrund der Aufnahme eines neuen Lebenspartners meines Erachtens eine Nutzungsentschädigung verlangen. DIes ergibt sich aus § 1361b BGB. Unabhängig von dem Vorgenannten sollten Sie jedoch das Gespräch mit Ihrer Frau suchen. Möglicherweise lässt sich eine für beide Seiten akzeptable Lösung herbeiführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 10:28:24
Guten Tag Herr Mameghani, vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da ich nach o.g. Wohnung demnächst auf meinen Sohn übertrage und mir ein Nießbrauchrecht eintragen lasse, hoffe ich, daß mein
Sohn oder ich als Nießbrauchberechtigter ein Anrecht auf eine ange-
messene Mietzahlung geltend machen können.
In der Hoffnung, daß ich damit richtig liege verbleibe ich mit freundlichen Grüßen - wenns nicht so sein sollte, habe ich zumindest den Vorteil, daß die Wohnung aus dem Zugewinnausgleich herausfällt.
Guten Tag Herr Mameghani, vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Da ich nach o.g. Wohnung demnächst auf meinen Sohn übertrage und mir ein Nießbrauchrecht eintragen lasse, hoffe ich, daß mein
Sohn oder ich als Nießbrauchberechtigter ein Anrecht auf eine ange-
messene Mietzahlung geltend machen können.
In der Hoffnung, daß ich damit richtig liege verbleibe ich mit freundlichen Grüßen - wenns nicht so sein sollte, habe ich zumindest den Vorteil, daß die Wohnung aus dem Zugewinnausgleich herausfällt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 10:30:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der besonderen Konstellation halte ich die Zahlung eines Mietzinses für rechtlich haltbar und durchsetzbar. Letztendlich müsste aber ggf. ein Gericht hier eine Entscheidung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der besonderen Konstellation halte ich die Zahlung eines Mietzinses für rechtlich haltbar und durchsetzbar. Letztendlich müsste aber ggf. ein Gericht hier eine Entscheidung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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