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Frage geschrieben am 11.10.2010 19:41:26

Wohnungsmietvertrag mit Courtage und Bürgschaft

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1397
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Bürgschaft.
Meine Tochter will morgen in Köln einen Wohnungsmietvertrag per 1.11.2010 über einen Makler abschliessen. Dabei sind mir folgende Punkte unklar

- der Makler verkauft nach eigener Auskunft zur Zeit das Mietobjekt für den Vermieter/Eigentümer.
->> Darf er dann trotzdem für die Vermietung eine Courtage verlangen oder gilt das schon als wirtschaftliche Verflechtung, die eine Courtage aussschliesst ? und zu welchem Termin wird eine evt. Courtage fällig

- der Vermieter hat den Formularvertrag des "Haus- und Grundbesitzervereins Köln" um folgenden Passus ergänzt
(sinngemäß) "die Eltern der Mieterin verpflichten sich, alle offenen Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen (Mieterin) und (Vermieter) zu erfüllen. Das Nutzungsrecht der Wohnung steht aber nur der Tochter zu"

Lt. Makler und Vermieter ist das keine Bürgschaftserklärung und ersetzt damit auch nicht die zusätzlich vereinbarte Kautions-verpflichtung über 3 Monatsmieten (weder der Begriff Bürgschaft taucht auf noch tauchen wir (Eltern) als Mitmieter auf) ..."das wäre anwaltlich abgesichert, weil ja sonst keine Kautionsregelung vereinbart werden könnte" . Der Vermieter besteht auf dieser Erklärung von uns als Eltern, weil er sonst einen Mieter mit höherem Einkommen nehmen würde.
->> Ist das ein Bürgschaft oder nicht und ist die Kaution zusätzlich zulässig ?

- der Formularmietvertrag sieht eine Barzahlung der Kaution vor. ->> Kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter die Anlage der Kaution auf einem separaten/ Kautionskonto nachweisen muß oder kann der Vermieter mit der quittierten "Bareinnahme" machen was er will ( insbes. im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Mietobjekts möchte ich da Sicherheit haben)


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, weshalb der Makler keine Provision verlangen dürfte. Fällig wird die Maklerprovision bei Abschluß des Mietvertrags.


2.

Bei einem Wohnraummietvertrag ist eine Bürgschaft nur bis zur Höhe von drei Monatdmieten zulässig. Wenn der Mieter aber bereits eine Kaution von drei Monatsmieten zu zahlen hat, hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine weitere Sicherheit, z. B. auf eine Bürgschaft.

Um diese Rechtslage, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entspricht, zu umgehen, soll in den Mietvertrag die von Ihnen sinngemäß zitierte Klausel aufgenommen werden.

Gedacht ist wohl daran, Sie als Eltern nicht als Bürgen, sondern als (Mit)mieter in den Vertrag mit aufzunehmen. Um aber die Rechtsnatur dieser Erklärung (Bürgschaft oder Mieter) würdigen zu können, müßte man den gesamten Mietvertrag kennen.

Wäre die Erklärung als Bürgschaft zu werten, bestünde kein Kautionsanspruch bzw. allenfalls ein Anspruch auf Aufstockung bis zu drei Monatsmieten.

Sind Sie dagegen Mitmieter, kann die volle Kaution verlangt werden.


3.

Der Vermieter kann mit der Kaution keineswegs nach Belieben verfahren.

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß ihm der Vermieter nachweist, daß die Mietkaution getrennt vom Vermietervermögen angelegt ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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