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Bin seit September 2009 in eine 1 Zimmerwohnung eingezogen und zahle 300 Euro für 45 qm Wohnfläche mit Einbauküche.Habe diese Wohnung angemietet da ich davon ausgegangen bin das diese in Ordnung ist und auch wintertauglich.Musste mit bedauern feststellen das die Fenster veraltet und undicht sind und somit die Heizung ständig läuft, da sich die Wärme nicht in der Wohnung hält,zum anderen muss ich das Wasser eine weile laufen lassen bis mal warmes Wasser kommt,zuguterletzt schaltet die Heizung nachts ab und die Räumlichkeiten sind ausgekühlt,zudem habe ich Mängel im Kühlschrank,einen Riss von der Decke bis zum Fussboden als auch Schäden am Teppichboden entdeckt.Der Mietvertrag ist eine ehemaliger Mustermietvertrag,der auch die vollständige Renovierung zu lasten des Mieters beinhaltet.Was muss ich beachten wenn ich aus dieser Wohnung ausziehen möchte?Kann der Vermieter Mietkaution auf Grund dieser Mängel geltend machen? Muss ich diese renovieren?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.01.2009 14:36:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andrej Greif
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371 433 111 0, Fax: 0371 433 111 11
Gesellschaftsrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 49
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Mängel der Wohnung, Kündigung
Zum einen steht es Ihnen frei, den Mietvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
In bestimmten Fällen ist bei Mängeln der Mietsache auch eine außerordentliche Kündigung (Mietrecht) des Mietvertrages möglich. Nach § 569 BGB ist der Mieter insbesondere zur außerordentlichen Kündigung (Mietrecht) berechtigt, wenn die Benutzung der Mietsache eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründet. Zwar haben Gerichte ein solches Kündigungsrecht bei Feuchtigkeit und unzureichender Beheizbarkeit einer Wohnung bereits bejaht. Ob die Voraussetzungen des § 569 BGB in Ihrem Fall vorliegen, kann ohne Kenntnis sämtlicher Details an dieser Stelle jedoch nicht abschließend beantwortet werden.
Ferner kommt noch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Vermieter trotz einer von Ihnen gesetzten Frist die gerügten Mängel nicht beseitigt (§ 543 Abs. 3 BGB). Zu beachten ist allerdings, dass dem Mieter dieses Kündigungsrecht nicht zusteht, wenn er die betreffenden Mängel bei Abschluss des Mietvertrages kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Gleiches gilt, wenn die Mängel bei Ihrem Einzug schon vorhanden waren und Sie diese nicht gegenüber Ihrem Vermieter gerügt haben (§ 536 b BGB). Sind die Mängel erst im Nachhinein erkennbar (wie beispielsweise die unzureichende Beheizbarkeit), kann ein Mieter sein Kündigungsrecht ebenfalls verlieren, wenn er die Mängel dann über einen längeren Zeitraum beanstandungslos hinnimmt. Ein Zeitraum von ca. vier Monaten wie in Ihrem Fall wird dafür aber in der Regel nicht ausreichen.
Gemäß § 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Zum Nachweis, dass die Kündigung Ihrem Vermieter zugegangen ist, ist die Zusendung mit Einschreiben/Rückschein oder die persönliche Übergabe empfehlenswert. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB haben Sie die Mieträume am letzten Tag des Mietverhältnisses an Ihren Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter nach § 546a BGB eine Entschädigung verlangen.
2. Mietkaution
Der Vermieter muss nach Beendigung des Mietvertrages in angemessener Frist über die Mietkaution abrechnen. Soweit die geschilderten Mängel nicht von Ihnen verursacht worden sind, ist der Vermieter auch nicht berechtigt, eine von Ihnen gezahlte Mietkaution wegen der Beseitigung der Mängel einzubehalten. Der Vermieter kann allerdings die Mietkaution (oder einen Teil davon) vorläufig weiter zurückhalten, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht klar ist, ob dem Vermieter noch Ansprüche zustehen. Dies betrifft insbesondere etwaige Nachzahlungsansprüche im Hinblick auf die Betriebs-/Nebenkosten.
3. Endrenovierung
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Endrenovierungsklauseln dann unwirksam, wenn der Mieter pauschal zur Endrenovierung verpflichtet wird, ohne dass der tatsächliche Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt wird. Ob die in Ihrem Mietvertrag enthaltene Renovierungsklausel unwirksam ist, kann ich ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der Klausel leider nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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