Frage geschrieben am 02.02.2010 20:56:55Betreff: Wohnungsmängel
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 372
unsere Wohnung hatte im Okt. letzten Jahres einen Wasserschaden. Dieser wurde durch Abbau der Küche, Aufreißen der Fliesen und mit Trocknung in ca. 3 Wochen behoben. Leider haben wir nun neue Wasserfelcken entdeckt, eine hohe Luftfeuchte in den Räumen und Schimmelbefall an der Schlafzimmerwand. Unser Vermieter war nun mit einem Sachverständigen in der Wohnung und es muss Küche (20m²) u. Schlafzimmer (15m²) abgebaut und leergeräumt werden. Fliesen und Laminat werden rausgerissen und das neue Leck muss gefunden werden. Auch Flur, Abstellkammer und Bad (zus. 15 m²) werden geprüft und mit Trockengeräte versehen. Lediglich das Wohnzimmer (15 m²) bleibt verschont. Doch dort müssen Kleinmöbel u. Kleidung untergebracht werden. Die Wohnung ist, auch lt. Vermieter, nicht bewohnbar während der Arbeiten. Die anderen und großen Möbel sollen außerhalb gelagert werden. Die Miete kann bis 100% gemindert werden. Der Vermieter hat zugestimmt. Auch eine fristlose Kündigung nimmt der Vermieter in Kauf. Da mein Lebensgefährte Asthmatiker und ich Allergiker bin, überlegen wir, gleich in eine neue Wohnung zu ziehen. Eine Ferienwohnung wäre zu teuer für 6 Wochen - auch für den Vermieter. Die Versicherung des Vermieters übernimmt keine Hotel od. Umzugskosten.
Aber muss der Vermieter nicht im Zuge des Schadensersatzes die Kosten für den zwangsläufig werdende/n Hotelkosten u. Einlagerung der Möbel bzw. Umzug übernehmen ? Lt. Ratgeber Recht muss der Vermieter diese Kosten tragen. Evtl. auch Marklergebühren u.u. Ist das korrekt ? Was können wir tun? Wo sollen wir wohnen ? Hat nur der Mieter die erheblichen Aufwendungen zu tragen und sich alleine um eine Unterkunft bzw. neue Wohnung zu kümmern ?
Vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.
Antwort geschrieben am 02.02.2010 22:04:18
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Bewertungen: 234
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herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Grundlage Ihrer Ansprüche bildet Ihr Mietvertrag, in dem sich der Vermieter verpflichtet hat, die Wohnung mangelfrei zu überlassen.
Kann eine Wohnung trotz wirksamen Mietvertrags nicht genutzt werden, so besteht ein Minderungsanspruch zu 100% und ein Anspruch auf Schadenersatz für eine adäquate Unterbringung. Hierbei kann auch die Höhe der Mietminderung überschritten werden, wenn keine gleichwertige Unterbringung zum gleichen Preis wie die Mietminderung möglich ist. Der Mietzins muss in diesem Fall nicht entrichtet werden, da ja gerade eine Minderung besteht und der Vertrag durch den Vermieter nicht erfüllt wird. Der Schadensersatz kann davon separat verlangt werden.
Dies haben Sie größtenteils schon richtig festgestellt.
Ob die Versicherung des Vermieters hier zahlt oder nicht, dürfte nur dann interessant sein, wenn man versucht eine für beide Seiten verträgliche Einigung zu finden. Wenn Sie Ihre Rechte vollständig durchsetzen wollen, ist die Auffassung der Versicherung irrelevant. Ihnen würde, je nach Wahl, eine adäquate Ersatzunterkunft zustehen.
Dabei müssen Sie sich allerdings an den sog. Schadenminderungsgedanken halten, der besagt, dass Sie eben den Schaden so gering wie möglich halten müssen und die für den Vermieter wirtschaftlich günstigsten (nicht aber billigsten) Weg einschlagen. Ist damit zu rechnen, dass die Wohnung in absehbarer Zeit überhaupt nicht mehr einem vertragsgemäßen Zustand entsprechen wird, kann ggf. hier auch eine Auflösung des Mietverhältnisses verlangt werden.
Grds. ist der Vermieter somit verpflichtet sämtliche Ihnen entstehenden Schäden zu ersetzen. Im Zweifel auch angemessene Unterkunftskosten für eine Ersatzwohnung. Um diese müssen Sie sich jedoch kümmern, wenn Sie aus der Wohnung heraus wollen. Auch alle weiteren Schäden muss der Vermieter grds. ersetzen.
Auf der anderen Seite ist natürlich fraglich, ob Sie weiterhin in einer solchen, desolaten Wohnung auch nach Behebung des Schadens bleiben wollen, da oftmals, wie ja auch hier, Folgeschäden und neue Mängel entstehen. Raten würde ich Ihnen daher, Ihrem Vermieter, mit dem wohl zu reden ist, vorzuschlagen, sofern eine neue Wohnung gefunden ist, dass dieser sämtliche Umzugskosten und weitere Schäden bis zum Bezug der neuen Wohnung übernimmt. Damit spart er ggf. Unterbringungskosten etc. und Sie haben eine neue, ggf. mangelfreie Wohnung.
Alles in allem sollte die Angelegenheit jedoch aufgrund einiger Unwägbarkeiten hier durch einen Rechtsanwalt betreut werden, dessen Kosten ggf. auch durch den Vermieter getragen werden müssen, damit Sie keine Nachteile erleiden. Hierfür stehe ich Ihnen, wie auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage gerne zur Verfügung.
Bis dahin hoffe ich, Ihre Fragen zunächst hilfreich und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
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