Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Wohnungskündigung.
Hallo,
ich und mein Ex-Freund haben uns getrennt und die gemeinsame Wohnung, in der wir beide im Mietvertrag stehen, zum 01.02.2012 gekündigt.
Er wohnt derzeit schon bei seiner neuen Freundin und kommt noch ab und zu vorbei um einzelne Sachen zu holen.
Zur Wohnungsübergabe müssen die Wände wieder geweißt werden und ich habe schon die Vermutung, dass er keinen Finger krümmen wird. Wie könnte ich hier vorgehen?
Zudem besitzt er noch einen Schlüssel zur Wohnung, welchen er, soweit ich mir das denken kann ebenso nicht rausrücken wird und sich einfach nicht mehr melden wird. Was könnte ich tun?
Und 3. stehen noch seine alte Couch und sein zerlegter Schrank in der Wohnung. Diese Teile wollte er entsorgen, wobei ich auch hier denke, dass er dies alles in der Wohnung lässt und sagt, dass ich das entsorgen kann. Wie könnte ich darauf reagieren?
Ich fühl mich in dieser Situation sehr hilflos und weiß nicht wie ich ihn dazu bewegen kann, die Sache vernünftig abzuschließen. Ich hab auch Angst, dass die Verwaltung dadurch an die Kaution geht und ich brauch die dringend für die neue Wohnung, nur weil er nicht alles pünktlich erledigen wird.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir schnell helfen können.
Ich danke Ihnen!
Antwort geschrieben am 17.01.2012 01:20:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Sie sollten hinsichtlich des Streichens, der Schlüsselübergabe und der Wohnungsräumung ein Schreiben an E-Mail verfassen.
In diesem Schreiben sollten Sie ihn aufzufordern, mit einer Frist bis zum 25. Januar 2012, seine Sachen aus der Wohnung zu räumen, seinen Anteil an der Streichung vorzunehmen und den Schlüssel Ihnen zu übergeben.
Falls er dies nicht tun sollte, können Sie ihm die anteiligen Streichkosten, die Räumungskosten und etwaige Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Schlüssels in Rechnung stellen.
Das Schreiben sollte per Einschreiben und Rückschein an ihn gesandt werden.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen dafür gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.01.2012 10:32:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
nur noch einmal zur Klarstellung:
Das Schreiben sollte nicht per E-Mail, sondern per Einschreiben verschickt werden. Dies hatte ich im ersten Satz unglücklich formuliert.
Entschuldigen Sie dies bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
nur noch einmal zur Klarstellung:
Das Schreiben sollte nicht per E-Mail, sondern per Einschreiben verschickt werden. Dies hatte ich im ersten Satz unglücklich formuliert.
Entschuldigen Sie dies bitte.
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