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Frage geschrieben am 09.03.2010 11:24:11

Wohnungskündigung nach 45 Jahren

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1338
Die Wohngesellschafft verlangt das die Wohnung im alten Ursprung hergestellt werden soll . (entfernen Waschmasch.Anschluß, volle renovierung usw.)
Es ist die Wohnung meines 83 J.alten Vaters ,und den Ursprung wissen wir nicht. Wie sieht das rechtlich aus ?


Antwort geschrieben am 09.03.2010 12:26:29
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung hängt die Rechtslage entscheidend von den Regelungen des Mietvertrages ab. Ohne genaue Prüfung des Mietvertrages ist daher eine eindeutige Antwort nicht möglich.

I. Der erste Schritt sollte also sein, zunächst den Mietervertrag daraufhin zu untersuchen (untersuchen zu lassen), ob und welche Renovierungsmaßnahmen überhaupt geschuldet sind.

Alte Mietverträge neigen nämlich dazu, viele, mittlerweile unwirksame Klauseln zu enthalten.

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Vermieter für die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und für die Renovierung verantwortlich. Davon kann und wird im Mietvertrag in der Regel aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine individuelle Vereinbarung (zulässigerweise) abgewichen. Schönheitsreparaturen können dem Mieter aufgebürdet werden.

Handelt es sich – wie nahezu immer – dabei um Allgemeine Geschäftsbedingen, ist deren Wirksamkeit nach den §§ 305 ff. BGB zu beurteilen.

Zahlreiche Klausel hat die Rechtsprechung danach für unwirksam erklärt. Ist eine vertragliche Klausel unwirksam, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.
Bei Mietverträgen, die vor den entscheidenden Urteilen des Bundesgerichtshofs geschlossen wurden, ist das – bezüglich der Renovierungsklauseln - nahezu der Regelfall.

II. Der zweite Schritt sollte dann sein, eventuell gemeinsam mit dem Vermieter, herauszufinden, ob eventuell Umbauten im Laufe der Jahre stattgefunden haben (bauliche Veränderungen). Also welche Maßnahmen der Vermieter eigentlich fordert.

Falls Umbauten oder Einbauten vorgenommen wurden, ist zu unterscheiden:

Bauliche Veränderungen müssen grundsätzlich nicht beseitigt werden, wenn sie Mängel an der Wohnung beseitigen oder die Wohnung erst in vertragsgemäßen Zustand versetzen (Waschmaschinenanschluss).

Auch solche nicht, die der Mieter angebracht hat, weil er dachte er wäre im Rahmen der Schönheitsreparaturen dazu verpflichtet (Tapete).

Andere bauliche Veränderungen hat der Mieter bei Auszug in der Regel zu entfernen, es sei denn, der Vermieter hat – per Mietvertrag oder später - seine Zustimmung dafür erteilt, dass die baulichen Veränderungen dauerhaft auch nach Auszug des Mieters bleiben können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.

Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie möchten, prüfe ich den Mietvertrag auf die Renovierungspflicht. Melden Sie sich dazu jederzeit gerne bei mir.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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