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Wohnungskündigung


24.06.2012 16:18 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mietvertrag begann am 01.06.2009. Bereits vorher wurde das Haus zum Verkauf angeboten (was wir aber erst im nachhinein erfahren haben). Die Kündigung unserer Wohnung erfolgte am 24.08.2011 zum 29.02.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten wir keine geeignete Wohnung gefunden, da eine Schwerbehinderung meinerseits vorliegt (80 %, aG und B). Daraufhin erfolgte die Räumungsklage, die von meinem Mann und mir vor Gericht anerkannt wurde. Der Kostenfestsetzungsbeschluß beläuft sich auf € 1.165,35 (den wir zu zahlen haben). Am 10.04.2012 wurde der Vermieterin ein Zahlungsvorschlag (100 € / Monat) in schriftlicher Form vorgelegt. Am 29.05.2012 wurden wir trotzdem von der Gerichtsvollzieherin aufgesucht zur Zwangsvollstreckung. Nun haben wir erfahren, daß die Vermieterin unsere Wohnung selbst nutzen möchte und das Haus noch nicht verkauft ist. In der Zwischenzeit haben wir eine Wohnung zum 01.08.2012 gefunden. Besteht eine Möglichkeit, die uns entstehenden Kosten geltend zu machen und ist das alles mit rechten Dingen zugegangen? Seit Okt. 2010 wurde das Haus durch Makler im Internet angeboten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Wohnungskündigung
24.06.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn die Vermieterin in der Kündigung vom 24.08.2011 unzutreffende Gründe angegeben hat.

Das muss gesondert und individuell geprüft werden.

Dabei muss das Kündigungsschreiben geprüft werden und zudem auch der genaue Umstand, dass das Haus noch nicht verkauft ist und aus welchem Grund.

Ergibt die Prüfung, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens der genannte Kündigungsgrund falsch war, stehen Ihnen Ersatzansprüche zu.

Sie sollten somit vor Ort einen Anwalt beauftragen, der das Kündigungsschreiben nochmals prüft.

Darüberhinaus müssen Sie natürlich unabhängig von dieser Frage eine Regelung im Hinblick auf den Auszug treffen, um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Bezug auf eine Räumung zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 24.06.2012 | 17:27

Die Kündigung erfolgte ohne Angabe von Gründen nach $ 575.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.06.2012 | 17:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

sollte es sich tatsächlich um einen wirksamen Zeitmietvertrag gehandelt haben, wird die Kündigung insoweit nicht zu beanstanden sein. Hinzu kommt dann auch noch Ihr Anerkenntnis in dem Gerichtsverfahren.

Im laufenden Gerichtsverfahren hätte unter Umständen eingewendet werden können, dass kein wirksamer Zeitmietvertrag vorliegt, weil der Grund für die Befristung unzutreffend gewesen ist. Das kann jetzt aber nicht mehr nachgeholt werden.

Auch ist keine besonderer Grund ersichtlich, der unter Umständen ein besonderes Vorgehen gegen die Vermieterin rechtfertigen würde. Dazu sollte aber, um dieses Ergebnis zu prüfen, der Mietvertrag und der Schriftwechel im Gerichtsverfahren geprüft werden.

Nach der ersten Einschätzung werden Ersatzansprüche aber nicht gegeben sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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