Wohnungskündigung: Abweisung der Klage beantragen?
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
| in unter 2 Stunden
Eine Bekannte von mir kam unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten. Sie musste Anfang Juni ALG II beantragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits eine Miete nicht bezahlen können, im Juni stand dann die zweite Miete offen. Die Bearbeitung ihres Antrags dauerte drei Monate. Sobald sie das ALG II erhielt, zahlte sie die mittlerweile vier rückständigen Mieten und auch die aktuell anstehende. Die weiteren Mieten sind gesichert.
Am 2.6., also am zweiten Werktag des Junis beauftragte ihr Vermieter (der Verwalter des Hauses) einen Rechtsanwalt damit, die Kündigung (Mietrecht) zu schreiben. Diese wurde am 4. Juni per Boten überbracht (Kostennote des Anwalts ca. 700 €). Dies war der dritte Werktag, da der 3. Juni ein Feiertag war.
Meine Bekannte ging nicht davon aus, dass sie gegen die Kündigung (Mietrecht) etwas unternehmen könnte, da die Mieten ja nun einmal offen waren. Und so unternahm sie auch zunächst nichts, als in recht schneller Folge Räumungsklage und Versäumnisurteil bei ihr eintrafen (ebenfalls verbunden mit Rechtsanwaltskosten).
Dann sagte ihr jemand, dass die Kündigung hinfällig wird, wenn sie zwei Monate nach Eingang der Klage alle offenen Mieten bezahlen kann, und dass sie, um diese zwei Monate Zeit zu haben, gegen das Versäumnisurteil Widerspruch einlegen muss, was sie tat.
Anschließend traf das Geld ein, sie bezahlte und erhielt nun ein Schreiben des Gerichts mit der Information, dass die gegnerische Seite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Obendrein wird sie um Stellungnahme gebeten, ob sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären will.
Jetzt hat ihr jemand folgende Informationen aus dem Internet herausgesucht:
1) Urteil 113 C 92/08 des Amtsgerichts Berlin Mitte: „Der Vermieter kann die Kosten eines Anwalts für die Fertigung einer fristlosen Kündigung nicht verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung noch nicht vorgelegen haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung zum Zeitpunkt der Zustellung vorliegen."
Quelle: http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/kuendigung/2008-anwaltskosten-113c92-08-331.html
2) „Wenn der Vermieter bereits vor Ablauf der Schonfrist von 2 Monaten bei Gericht eine Räumungsklage eingereicht hat, so kann dennoch bezahlt werden. Auch dann entfällt die Kündigung aufgrund der vollständigen Zahlung des Rückstandes. Die Klage wird in solchen Fällen, sofern Sie der Vermieter nicht zurücknimmt, abgewiesen. Im Allgemeinen trägt der Vermieter das gesamte Prozessrisiko, d.h. er hat in einem solchen Fall die Prozesskosten alleine zu tragen. Die vom Gericht im Prozess dem Mieter gesetzten Fristen (oder auch erste Verhandlungstermine) sind in der Regel so bemessen, dass sie erst nach Ablauf der Schonfrist ablaufen. Dadurch ist im Zeitpunkt der Verhandlung oder Entscheidung des Gerichtes dann bereits die Möglichkeit des Wegfalles des Kündigungsgrundes durch Zahlung der Rückstände ausgeschlossen. Dennoch kann das Gericht, auch wenn Verhandlungstermine innerhalb der Schonfrist angesetzt sind, oder Fristen für ein schriftliches Vorverfahren ablaufen, den Mieter durch Versäumnisurteil zur Räumung verurteilen. Zahlt der Mieter dann innerhalb der (-noch laufenden -) Schonfirst, so muss er gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen, oder Vollstreckungsabwehrklage erheben. (LG Stuttgart Beschluß vom 18. Oktober 2002, Az: 5 T 26/02 )"
Nun die Frage: Sollte die Bekannte stattdessen die Abweisung der Klage beantragen und, damit verbunden, dass die Anwaltsgebühren für Kündigung und Klageverfahren nicht als Schadensersatz an den Vermieter geleistet werden müssen?
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