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Wohnungskauf/Mangelhafte Parkettverlegung


23.02.2011 20:49 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Guten Tag,
wir haben letztes Jahr von einem Bauträger eine Altbau-Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag waren verschiedene Handwerksleistungen vereinbart, die "handwerksgerecht" auszuführen sind. Geschuldet war im Anhang zum Kaufvertrag u.a. der "Bodenbelag: Massivholz-Parkett".
Wortlaut im Kaufvertrag:
„ Der Verkäufer ist verpflichtet, die in der anliegenden, den Beteiligten...Auflistung genannten Arbeiten auf seine Kosten bis spätestens zum XX handwerksgerecht auszuführen.
Über die genaue Ausführung der Arbeiten und Qualität der zu verwendeten Materialien sind sich die Beteiligten außerhalb dieser Urkunde einig. Entgegen des Rat des Notars soll eine genauere Leistungsbeschreibung unterbleiben. Sollte die Leistungsbeschreibung ergänzungsbedürftig sein, so hat der Verkäufer das Bestimmungsrecht gemäß $315 BGB, den Inhalt der geschuldeten Leistung auf dem Niveau der übrigen Leistungsbeschreibung und auf das Niveau des Kaufobjektes zu bestimmen. Über die damit verbundenen Rechtsfolgen hat der Notar belehrt."

Nun ist der Parkett äußerst schief, da dieser direkt auf den alten Dielen verlegt worden ist (Höhendifferenz nach Messung Sachverständiger: <40mm auf 4,95 m) . Aufgrund dessen haben wir einen Restbetrag von 5000 € auf einem Notaranderkonto noch nicht freigegeben. Wir streiten uns mit dem Bauträger:
1.) Wir sagen, dass eine handwerksgerechte Verlegung eine Begradigung des Bodens beinhaltet bzw. zumindest der Handwerker dem Bauträger und der Bauträger uns informieren hätte müssen, dass der Untergrund schief ist. Darauf hätten wir entscheiden können, ob wir Mehrkosten in Kauf nehmen.
2.) Der Bauträger sagt, dass er uns nur den Bodenbelag schuldet und da der Untergrund schief ist, müssten wir diese Schieflage nun auch in Kauf nehmen. DIN Normen gelten beim Altbau nicht.

Der Bauträger hat nun eine Klage eingereicht, die die Freigabe der 5000 EUR fordert.


Wer hat Recht? Wir bitten um eine Einschätzung. Vielen Dank.
23.02.2011 | 22:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Nach Ihrem Sachvortrag ist lediglich der Bodenbelag geschuldet, so dass die Schieflage der alten Dielen nicht Sache des Bauträger ist.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 24.02.2011 | 07:35

Sehr geehrter Herr Roth,

wir sind recht überrascht - eine Antwort in nur einem Satz hatten wir nun nicht erwartet.

Ist also eine handwerksgerechte Verlegung einfach die Verlegung des neuen Bodens auf jedewedem Untergrund, sei dieser auch noch so schief? Wir dachten, dass bei entsprechender Schieflage eine Hinweispflicht für den Parkettleger besteht, da die Unebenheit über sämtliche Maßtoleranzen hinaus geht.

Über eine entsprechende Konkretisierung/ Detailierung wären wir dankbar.

Freundliche Grüße,
ToCa

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.02.2011 | 15:41

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Regelmäßig liegt in der Kürze die Würze.

Ich hätte Ihnen gerne mehr an die Hand gegeben, aber dafür gab Ihr Sachvortrag leider nicht mehr her.

Sie haben eine Altbau-Eigentumswohnung erworben in Kenntnis der Schieflage der alten Dielen. Vor diesem Hintergrund schuldete der Bauträger in der Tat lediglich die Verlegung des Bodenbelags.

Eine Aufklärungspflicht des Bauträgers dergestalt, Sie unaufgefordert über die Schieflage der alten Dielen zu informieren, kann ich per se nicht erkennen.
Das wäre bei einem Neubau anders zu beurteilen.

Eine abschließende Stellungnahme ist hier aber leider nicht möglich.
Vielleicht mögen Sie mir Ihren Vertrag kurz per E-Mail überlassen.
Ich würde diese dann in Augenschein nehmen und Ihnen eine weitere kurze Stellungnahme überlassen, ohne dass Ihnen dadurch weiter Kosten entstünden.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
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